Bebauungsplan "An der Sulz" - generelle Befreiung der Stellplatztiefe vor den Garagen


Daten angezeigt aus Sitzung:  13. Sitzung des Gemeinderates, 08.09.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 13. Sitzung des Gemeinderates 08.09.2020 ö 4

Sachverhalt

Der Vorsitzende führt aus, dass bereits einige Bauherren der Grundstücke im Bebauungsplan „An der Sulz“, GT. Heidenfeld, auf ihn zugekommen sind und angefragt haben, ob es möglich ist, eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans bezüglich der Stellplatztiefe zu erhalten.

Gemäß Festsetzung A3 b des Bebauungsplans hat der Stauraum zwischen Garagen und Straßenbegrenzungslinie mind. 5 m zu betragen. Die Garagen- und Stellplatzverordnung (GaStellV) sieht gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 vor, dass zwischen Garagen und öffentlichen Verkehrsflächen Zu- und Abfahrten von mindestens 3 m Länge vorhanden sein müssen.

Der Gemeinderat hat nun zu entscheiden, ob für alle Grundstücke im Bebauungsplan „An der Sulz“ generell eine Befreiung bezüglich der Abweichung von der Stellplatztiefe in Aussicht gestellt wird. Der Bauantrag könne dann allerdings nicht im Genehmigungsfreistellungsverfahren behandelt werden, sondern würde für das Baugenehmigungsverfahren an die Bauaufsichtsbehörde am Landratsamt Schweinfurt weitergeleitet werden.

Der Vorsitzende stellt die Thematik zur Aussprache und Entscheidung.

Jürgen Lorenz spricht sich dafür aus, dass die 5 m Stellplatztiefe bleiben sollen, da sie die Möglichkeit bieten, Fahrzeuge darauf abzustellen und somit die Parksituation auf den Straßen zu entzerren, indem die Fahrzeuganzahl dort minimiert wird. Auch andere Gemeinderatsmitglieder vertreten diese Meinung.

Beschluss

Nach Aussprache beschließt das Gremium, für die Errichtung von Garagen im Bereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplans „An der Sulz“, GT. Heidenfeld, Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans bezüglich der Stellplatztiefe von mind. 5 m, zu erteilen. Die gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 GaStellV festgelegte Stellplatztiefe von mindestens 3 m ist einzuhalten.

Die Verwaltung wird ermächtigt, für hiervon betroffene Bauanträge, das erforderliche gemeindliche Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB zu erteilen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 4, Dagegen: 10

Datenstand vom 06.05.2021 17:02 Uhr