Anbau einer Wohnzimmererweiterung mit Dachterrasse auf dem Grundstück Fl. Nr. 657/37, Am Auwald 72, Gemarkung Röthlein - Antrag auf Baugenehmigung


Daten angezeigt aus Sitzung:  8. Sitzung des Gemeinderates, 08.06.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 8. Sitzung des Gemeinderates 08.06.2021 ö beschließend 2.1

Sachverhalt

Für den Anbau einer Wohnzimmererweiterung mit Dachterrasse auf dem Grundstück Fl. Nr. 657/37, Am Auwald 72, Gemarkung Röthlein wurde ein Bauantrag eingereicht. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes „Am Elmuß - II. Abschnitt“, Gt. Röthlein, in dessen Geltungsbereich das Baugrundstück liegt, werden nicht eingehalten. Da das Vorhaben außerhalb der Baugrenze errichtet werden soll, ist eine Befreiung erforderlich. Des Weiteren ist eine Befreiung von der Dachform, der Dachneigung sowie der Dacheindeckung erforderlich. Der Bebauungsplan schreibt die Dachform Satteldach mit einer Dachneigung von 46°-53° und einer Dacheindeckung mit naturroten Ziegeln bzw. Betondachsteinen vor. Die Nachbarunterschriften sind unvollständig. Die Begründung der Bauherren zur Befreiung sowie das Schreiben der angrenzenden Grundstückseigentümerin der Fl. Nr. 657/36, in dem sie die Gründe zur Nichterteilung Ihrer Unterschrift darlegt, werden verlesen.

Aus Sicht der Verwaltung könnte das Vorhaben ggf. im Genehmigungsfreistellungsverfahren errichtet werden, wenn dieses im Norden an das bestehende Wohnhaus angrenzend, innerhalb der Baugrenze errichtet werden würde. 

Die Gremiumsmitglieder sind überwiegend der Meinung, dass die fehlende Nachbarunterschrift auf den Planunterlagen von Bedeutung ist. In der Vergangenheit war für den Gemeinderat die Unterschrifterteilung oder -verweigerung Beurteilungsgegenstand der Einvernehmens- und Befreiungserteilung.

Die Sichtweise der Nachbarin, die sie in ihrer Stellungnahme darstellt, können viele Räte nachvollziehen. 

Der Gemeinderat würde eine neue Richtung schaffen, wenn er zustimmt, dass die Wohnraumerweiterung außerhalb der Baugrenze errichtet werden darf. Des Weiteren hat der Gemeinderat bereits mehrfach moniert, dass in diesem Bebauungsplangebiet mehrere Garagen gegen die im Bebauungsplan festgelegte Dachform, Satteldach, errichtet wurden. Die Bauaufsichtsbehörde wurde deshalb eingeschalten.

Beschluss

Nach Aussprache beschließt das Gremium, das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB zum eingereichten Bauvorhaben zu erteilen. Ferner werden die notwendigen Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB hinsichtlich der Baugrenze, der Dachform, der Dachneigung sowie der Dacheindeckung erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 2, Dagegen: 12

Datenstand vom 19.07.2021 16:09 Uhr