Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG); Änderung der immissionsschutzrechtlich genehmigten Anlagen zur zweitweiligen Lagerung und sonstigen Behandlung (Brechen und Klassieren) von nicht gefährlichen Abfällen auf den Grundstücken Fl. Nrn. 769, 771, 772 und 773, Außenbereich, Gemarkung Heidenfeld (Bauschuttrecycling-Anlage Heidenfeld); Errichtung einer Lagerhalle und einer Eigenverbrauchstankstelle (inkl. Abfüllplatz), Annahme von zusätzlichen Abfallarten, Erhöhung der Durchsatzleistung etc.
Daten angezeigt aus Sitzung: 9. Sitzung des Gemeinderates, 08.08.2017
Beratungsreihenfolge
Gremium | Sitzung | Sitzungsdatum | ö / nö | Beratungstyp | TOP-Nr. |
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Gemeinderat | 9. Sitzung des Gemeinderates | 08.08.2017 | ö | beschließend | 3.3 |
Sachverhalt
Die Firma Beuerlein betreibt auf den Grundstücken Fl. Nrn. 769, 771, 772 und 773 der Gemarkung Heidenfeld eine vom Landratsamt Schweinfurt immissionsschutzrechtlich genehmigte Anlage zur zeitweiligen Lagerung und sonstigen Behandlung (Brechen und Klassieren) von nicht gefährlichen Abfällen (Bauschuttrecycling-Anlage). Durch den Betreiber der Anlage wurde beim Landratsamt ein Antrag auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung nach § 16 BImSchG für diese Anlagen gestellt. Demnach sollen auf dem Betriebsgelände eine Lagerhalle sowie eine Eigenverbrauchstankstelle (inkl. Abfüllplatz) errichtet werden. Zudem sollen zukünftig folgende Abfallarten mit aufgenommen werden können:
- AVV 191209 Mineralien (z.B. Sand, Steine)
- AVV 170302 Bitumengemische mit Ausnahme derjenigen, die unter 170301 fallen (AVV 170302 = kohlenteerhaltige Bitumengemische); diese werden ausschließlich in den überdachten Bereichen zwischengelagert)
Die Betriebszeiten, die eingesetzten Maschinen und Anlagen sowie die Gesamtlagerkapazität bleiben laut den Antragsunterlagen gleich. Es ist eine Erhöhung der Durchsatzleistung von 60.000 t/Jahr auf 108.000 t/Jahr vorgesehen.
Die beantragte immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung schließt die Baugenehmigung mit ein. Die Gemeinde Röthlein wurde vom Landratsamt zur Abgabe einer Stellungnahme sowie um Mitteilung, ob das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB erteilt wird, gebeten.
Die für die Außenbereichsbebauung erforderliche Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB liegt vor.
Beschluss
Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0