Erlass einer Satzung über die Begründung eines besonderen Vorkaufsrechts - Ausgleichsflächen
Daten angezeigt aus Sitzung:
2. Sitzung des Gemeinderates, 24.01.2023
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Neben den gesetzlichen Vorkaufsrechten nach § 24 BauGB kann die Gemeinde nach § 25 BauGB durch Satzung gemeindliche Vorkaufsrechte begründen. Dies ist nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB in Gebieten möglich, in denen die Gemeinde städtebauliche Maßnahmen in Betracht zieht. Hier kann die Gemeinde zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung durch Satzung Flächen bezeichnen, an denen ihr ein Vorkaufsrecht an den Grundstücken zusteht.
Die Gemeinde Röthlein verfolgt ein Konzept zur Entwicklung und Bevorratung von Ausgleichsflächen (u.a. für die Nutzung im Ökokonto), um für die vorgesehenen bauleitplanerischen Maßnahmen (zukünftige Wohnbebauung, Verdichtungsbebauung im Bereich des Klosters, Erweiterung Gewerbe-/Industriegebiet Mühläcker) entsprechende Flächen zum Ausgleich zur Verfügung zu haben. Hierfür sind die Grundstücke Flur-Nrn. 122, 123, 400 und 401 der Gemarkung Röthlein und Flur-Nrn. 42 und 42/1 der Gemarkung Heidenfeld für eine hinreichend effektive Aufwertung geeignet, wie entsprechende Voruntersuchungen ergeben haben.
Durch diese städtebauliche Maßnahme begründet sich eine Vorkaufssatzung, weil sowohl für die Festsetzung von Ausgleichsflächen als auch die Verwendung eines Öko-Kontos die Grundlage im Baugesetzbuch zu finden ist.
Die Flächen sind in dem der Beschlussvorlage als Anlage beigefügten Lageplan dargestellt. In der Sitzung wird der Lageplan und ein Luftbild der Flächen per Beamer gezeigt.
Beschluss
Der Gemeinderat Röthlein beschließt den Erlass folgender Satzung über die Begründung eines besonderen Vorkaufsrechts (Vorkaufssatzung):
Satzung der Gemeinde Röthlein
über die Begründung eines besonderen
Vorkaufsrechts – Ausgleichsflächen
(Vorkaufssatzung)
Aufgrund des § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches - BauGB - erlässt die Gemeinde Röthlein folgende Satzung:
§ 1
Geltungsbereich
Der Geltungsbereich dieser Satzung umfasst folgende Grundstücke:
Flur-Nrn. 122, 123, 400 und 401 der Gemarkung Röthlein und Flur-Nrn. 42 und 42/1 der Gemarkung Heidenfeld
§ 2
Besonderes Vorkaufsrecht
Im Geltungsbereich dieser Satzung steht der Gemeinde Röthlein ein Vorkaufsrecht an Grundstücken nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB zu.
§ 3
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0
Datenstand vom 30.06.2023 11:12 Uhr