Änderung der Satzung für die öffentliche Entwässerungsanlage der Gemeinde Röthlein


Daten angezeigt aus Sitzung:  4. Sitzung des Gemeinderates, 19.03.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 4. Sitzung des Gemeinderates 19.03.2019 ö beschließend 3

Sachverhalt

Zur Einführung einer gesplitteten Abwassergebühr ist es erforderlich, die bestehende Entwässerungssatzung der Gemeinde Röthlein zu ändern. Die Änderungssatzung ist in der Anlage abgedruckt.
Herr Peter Heyer vom Planungsbüro Heyder und Partner, stellt die Satzung mittels Beamer vor und erläutert diese. Es wurden lediglich einige Begriffsbestimmungen in der Entwässerungssatzung ergänzt.

Beschluss

Der Gemeinderat Röthlein beschließt die Entwässerungssatzung wie folgt zu ändern:

Änderung der Satzung für die öffentliche Entwässerungsanlage
der Gemeinde Röthlein
(Entwässerungssatzung - EWS -)
vom 04.10.1996 in der Fassung vom 01.07.2003
Aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, Abs. 2 und 3 der Gemeindeordnung (GO) sowie Art. 34 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) erlässt die Gemeinde Röthlein folgende

3. Änderungssatzung
der Satzung für die öffentliche Entwässerungsanlage (EWS):

§ 1
§ 3 – Begriffsbestimmungen wird wie folgt ergänzt:
Niederschlagswasserbeseitigungsanlagen:
sind Versickerungs- und Rückhalteanlagen für Niederschlagswasser (u. a. Mulden- und Rigolensysteme, Sickermulden/-teiche/-schächte), soweit sie nicht Teil der Grundstücksentwässerungsanlage sind sowie offene und geschlossene Gräben, soweit sie von der Gemeinde zur öffentlichen Niederschlagswasserbeseitigung benutzt werden.

Kontrollschacht
       ist ein Übergabeschacht, der zur Kontrolle und Wartung der Anlage dient.

Abwassersammelschacht (bei Druckentwässerung)
       ist ein Schachtbauwerk mit Pumpen- und Steuerungsanlage.

Hausanschlussschacht (bei Unterdruckentwässerung)
       ist ein Schachtbauwerk mit einem als Vorlagebehälter dienenden Stauraum sowie einer Absaugventileinheit.

Abwasserbehandlungsanlage/Grundstückskläranlage
       ist eine Einrichtung, die dazu dient, die Schädlichkeit des Abwassers vor Einleitung in den Kanal zu vermindern oder zu beseitigen. Hierzu zählen insbesondere Kleinkläranlagen zur Reinigung häuslichen Abwassers sowie Anlagen zur (Vor-)Behandlung gewerblichen oder industriellen Abwassers.

Fachlich geeigneter Unternehmer
       ist ein Unternehmer, der geeignet ist, Arbeiten an Grundstücksentwässerungsanlagen fachkundig auszuführen. Voraussetzungen für die fachliche Eignung sind insbesondere
               die ausreichende berufliche Qualifikation und Fachkunde der verantwortlichen technischen Leitung,
               die Sachkunde des eingesetzten Personals und dessen nachweisliche Qualifikation für die jeweiligen Arbeiten an Grundstücksentwässerungsanlagen,
               die Verfügbarkeit der benötigten Werkzeuge, Maschinen und Geräte,
               die Verfügbarkeit und Kenntnis der entsprechenden Normen und Vorschriften,
               eine interne Qualitätssicherung (Weiterbildung, Kontrollen und Dokumentation).

§ 2
§ 14 Abs. 1 wird wie folgt ergänzt:
In Mischwasserkanäle darf sowohl Schmutz- als auch Niederschlagswasser eingeleitet werden.

§ 3
Inkrafttreten
(1) Diese Änderungssatzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

Datenstand vom 03.09.2020 10:06 Uhr