Vollzug des Haushalts 2022;
Bildung und Auflösung von Haushaltsresten
Daten angezeigt aus Sitzung:
21. Sitzung des Gemeinderates, 06.12.2022
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Nach § 19 Abs. 1 KommHV bleiben im Vermögenshaushalt die Ausgabeansätze bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung in ihren Zweck verfügbar. Im Verwaltungshaushalt können Ausgabeansätze zur wirtschaftlichen Aufgabenerfüllung für übertragbar erklärt werden (§ 19 As. 2 KommHV). Die Übertragung erfolgt durch Bildung von Haushaltsausgaberesten (VV zu Nr. 19 KommHV). Somit stehen im neuen Jahr Ausgabeansätze zur Verfügung ohne den neuen Haushalt zu belasten. Es wird der Haushalt des vorherigen Jahres dadurch belastet.
Nach § 19 Abs. 2 KommHV können Ausgabenansätze im Verwaltungshaushalt für übertragbar erklärt werden, wenn die Übertragbarkeit eine wirtschaftliche Aufgabenerfüllung fördert. Die Ausgabenansätze bleiben bis zum Ende des folgenden Jahres verfügbar. Ausgabenansätze eines Budgets können ganz oder teilweise für übertragbar erklärt werden.
Der Vorsitzende erteilt das Wort an den Kämmerer, der die aufzulösenden und zu bildenden Haushaltsreste vorstellt.
Die einzelnen Beträge werden vorgestellt und erläutert.
Beschluss
Nach Aussprache beschließt das Gremium, für die als Anlage dieser Niederschrift beigefügten Haushaltsstellen neue Haushaltsreste mit den tatsächlichen Werten am Ende des Jahres neu zu bilden, bzw. die genannten Haushaltsreste der Anlage zu den tatsächlichen Jahresendwerten aufzulösen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0
Datenstand vom 31.01.2023 14:37 Uhr