Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 8 „Moorweg-Am Bahndamm“.
Es ist die Errichtung eines Niederenergie-Einfamilienhauses (Grundmaß 13 x 13 m) mit Doppelgarage geplant.
Mit der gegenständlich vorliegenden Bauvoranfrage soll folgendes geklärt werden:
- Ist die Überschreitung der Baugrenzen möglich?
- Ist ein Flach-, Pult-, Sattel- oder Walmdach möglich?
- Ist es möglich, auf alle Seiten des Daches eine Photovoltaikanlage zu bauen?
- Ist es möglich, das Dach der Garage als Nutzraum auszubauen?
- Ist das Anbringen eines Balkons möglich?
- Ist der Bau einer Regenwasserzisterne möglich?
Zu den Fragen:
- Die geplante Lage des Wohngebäudes liegt größtenteils außerhalb der im Bebauungsplan Nr. 8 „Moorweg-Am Bahndamm“ mit Planzeichen festgesetzten Baugrenzen.
- Für Wohngebäude ist durch Planzeichen im Bebauungsplan als Dachform ein Satteldach mit 22 bis max. 27° Dachneigung festgesetzt. Garagen sind lt. textlicher Festsetzung unter IIa Nr. 1d) mit einem Flach- oder Satteldach auszuführen bzw. können auch in Verbindung mit dem Dach des Hauptgebäudes ausgeführt werden.
Für die Abweichungen vom Bebauungsplan sind Befreiungen erforderlich. Eine Befreiung ist dann möglich, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Aus gemeindlicher Sicht können die erforderlichen Befreiungen für die Baugrenzenüberschreitung und die Errichtung eines Walmdaches auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mitgetragen werden. Ortsplanerische Bedenken liegen nicht vor.
Hinsichtlich der erforderlichen Befreiung der Überschreitung der Baugrenzen und Errichtung eines Walmdaches liegen im Baugebiet Vergleichsfälle vor.
Eine Befreiung für die Errichtung eines Flach- oder Pultdaches wurde bisher im Baugebiet nicht erteilt und kann aus gemeindlicher Sicht nicht in Aussicht gestellt werden um keinen Präzedenzfall zu schaffen.
- Der Bebauungsplan enthält keine Festsetzungen zur Dacheindeckung und Errichtung eines Balkons. Die Errichtung einer PV-Anlage auf allen Dachseiten sowie eines Balkons ist möglich.
- Die Nutzung des Dachgeschosses der Garage als Nutzraum ist aus gemeindlicher Sicht möglich.
- Die Errichtung einer unterirdischen Regenwasserzisterne ist nicht genehmigungspflichtig. Gemäß den gemeindlichen Richtlinien zur Förderung der Versickerung von Niederschlagswasser und der Errichtung von Regenwassernutzanlagen kann die erstmalige Errichtung auf Antrag gefördert werden. Eine Brauchwassernutzung (WC-Spülung, Waschmaschine etc.) ist der Gemeinde anzuzeigen und abzunehmen.
Die Grundstücksteilfläche liegt nicht an einer öffentlichen Verkehrsfläche an. Die Zufahrt ist über das Nachbargrundstück geplant, für die eine dingliche Sicherung erforderlich ist.
Nach der gemeindlichen Entwässerungs- und Wasserabgabesatzung muss für jedes Wohngebäude ein eigener Anschluss errichtet werden, für die erforderlichen Zweit- Hausanschlüsse sind die kompletten Kosten für die Herstellung vom Bauherrn zu tragen (privater u. öffentlicher Grundstücksanteil). Hierzu ist mit der Gemeinde eine Sondervereinbarung abzuschließen. Bei einer Grundstücksteilung oder bei einem Leitungsverlauf auf dem Nachbargrundstück wird ein Leitungsrecht erforderlich.
Eine Ableitung von Oberflächenwasser auf öffentlichem Straßengrund ist nicht zulässig und durch entsprechende bauliche Maßnahmen auf dem Grundstück rückzuhalten.
Die nach der gemeindlichen Stellplatzsatzung erforderlichen Stellplätze sind nachzuweisen.