Antrag auf Vorbescheid zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung und Garage, Fl.Nr. 50, Gemarkung Gambach (Gambach 54a)
Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Bauausschusses, 24.09.2024
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Die zur Bebauung vorgesehene Grundstücksteilfläche ist im Flächennutzungsplan als Dorfgebiet dargestellt und planungsrechtlich dem Außenbereich nach § 35 BauGB zuzuordnen.
Es ist die Errichtung eines Wohnhauses mit Einliegerwohnung (Grundmaß 16 x 10 m, EG und OG) mit Garage (Grundmaß 8 x 8 m) geplant.
Privilegierungstatbestände nach § 35 Abs. 1 BauGB liegen nicht vor.
Das Vorhaben ist als „sonstiges Vorhaben“ nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilen. Diese sind dann zulässig, wenn öffentliche Belange nicht beeinträchtigt sind und die Erschließung gesichert ist.
Durch das Vorhaben werden jedoch folgende öffentliche Belange beeinträchtigt.
- Die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung wäre zu befürchten (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB).
Das Vorhaben ist baurechtlich nicht zulässig.
Die Zufahrt erfolgt über einen asphaltierten Feldweg. Aus Sicht der Gemeinde ist die Abwicklung des auf dem Baugrundstück zu erwartendem Verkehr (Zufahrt mit PKW + Rettungsfahrzeuge) jedoch grundsätzlich gegeben. Ein etwaiger Ausbau des Weges müsste daher auf Kosten des Bauherrn erfolgen.
Der Anschluss an die gemeindliche Kanalisation und Wasserversorgung ist Bedingung.
Nach der gemeindlichen Entwässerungs- und Wasserabgabesatzung muss für jedes Wohngebäude ein eigener Anschluss errichtet werden, für die erforderlichen Zweit-Hausanschlüsse sind die kompletten Kosten für die Herstellung vom Bauherrn zu tragen (privater + öffentlicher Grundstücksanteil). Hierzu ist mit der Gemeinde eine Sondervereinbarung abzuschließen. Wir möchten bereits jetzt daraufhin weisen, dass die Versorgungsleitungen in der Kreisstraße verlegt sind. Zur Herstellung der Hausanschlüsse müssen die Leitungen auf Kosten des Bauherrn im Bereich des öffentlichen Feldweges verlängert werden. Das anfallende Oberflächenwasser ist nach Möglichkeit auf dem Grundstück zu versickern
Die erforderlichen Stellplätze gemäß gemeindlicher Stellplatzsatzung sind nachzuweisen.
Beschluss
Der Bauausschuss erteilt zu dem Antrag auf Vorbescheid kein Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0
Datenstand vom 13.11.2024 13:34 Uhr