Bayer. Bauernverband


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 12.03.2025

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 12.03.2025 ö 5.1.1.3

Sachverhalt

Stellungnahme vom 16.09.2024:
Der Bayerische Bauernverband als Träger öffentlicher Belange und Vertreter der bayerischen Landwirtschaft nimmt zu o.g. Vorhaben wie folgt Stellung:

Wir möchten anregen, dass der Flächenverbrauch durch PV-Freiflächenanlagen in der Gemeinde Rohrbach an der Ilm durch zusätzliche 7,36 Hektar für die wirtschaftenden landwirtschaftlichen Betriebe im engeren und weiteren Umfeld der geplanten Projekte ein großes Problem darstellt. Durch den Verbrauch von Projekt- und Ausgleichsflächen entstehen nicht absehbare, agrarstrukturelle Verschlechterungen für die dort ansässigen Betriebe. Durch den immensen Verbrauch guter landwirtschaftlicher Nutzfläche entsteht im Planungsbereich eine zunehmende Flächenknappheit, die sich in mehrerlei Hinsicht negativ auf die landwirtschaftlichen Betriebe auswirkt. So ist z.B. mit einem steigenden Pacht- und Kaufpreis aufgrund der knapper werdenden Nutzfläche zu rechnen. Betriebe, die auf landwirtschaftliche Nutzflächen angewiesen sind, um einerseits bestimmte gesetzliche Anforderungen (z.B. Düngeverordnung) zu erfüllen und andererseits das nötige betriebliche Wachstum gewährleisten zu können, können im engeren und weiteren Umgriff erschwert zu Ersatz- bzw. Pachtflächen kommen und sind u.U. sogar in Ihrer Existenz bedroht.

Durch die Bewirtschaftung der angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzflächen kann es zu Staubemissionen kommen. Des Weiteren kann es durch die maschinelle Bearbeitung der angrenzenden Flächen zu Steinschlägen und somit zu Beschädigungen der Solarmodule kommen. Vor allem die Flächen mit der Flurstücksnummer 63 und Flurstücksnummer 74 grenzen unmittelbar an einen Hopfengarten an. In der hochgewachsenen "Raumkultur" Hopfen kann der Pflanzenschutz besondere Abdriftprobleme mit sich bringen, die sich auf die Module auswirken können. Die Bewirtschafter der angrenzenden Flächen müssen in jedem Fall von der Haftung ausgeschlossen werden. Der Betreiber hat die Bewirtschaftung der angrenzenden Flächen mit allen Konsequenzen zu dulden.

Das Befahren der Wege und die Bewirtschaftung der angrenzenden Flächen müssen weiterhin jederzeit problemlos möglich sein, auch mit überbreiten Maschinen und während der Bauphase. Die Einfriedung darf deshalb keinesfalls an der Grundstücksgrenze errichtet wer-den. Die Eingrünung der Vorhabensfläche ist an den Grundstücksgrenzen regelmäßig zurückzuschneiden.

Es ist sicher zu stellen, dass die extensivierten Grünflächen des Solarparks nach Fertigstellung regelmäßig gepflegt werden, um eine Verunkrautung der angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzflächen zu vermeiden. Aufkommende Neophyten wie Indisches Springkraut, Herkulesstaude, Kanadische Goldrute, Japanischer Knöterich sind auf der gesamten Fläche frühzeitig zu entfernen so dass keine Aussamung erfolgen kann.

Stellungnahme vom 28.11.2024:
Der Bayerische Bauernverband als Träger öffentlicher Belange und als Interessenvertretung der bayerischen Landwirtschaft nimmt zum o.g. Projekt wie folgt Stellung: 

Wir möchten anregen, dass der Flächenverbrauch durch PV-Freiflächenanlagen in der Gemeinde Rohrbach durch zusätzliche 20 ha für die wirtschaftenden land- und forstwirtschaftlichen Betriebe im engeren und weiteren Umfeld der geplanten Projekte ein großes Problem darstellt. Durch den Verbrauch von Projektflächen entstehen nicht absehbare, agrarstrukturelle Verschlechterungen für die dort ansässigen Betriebe. Durch den immensen Verbrauch guter landwirtschaftlicher Nutzfläche entsteht im Planungsbereich eine zunehmende Flächenknappheit, die sich in mehrerer Hinsicht negativ auf die Existenzfähigkeit der landwirtschaftlichen Betriebe auswirkt. So ist z. B. mit einem steigenden Pacht- und Kaufpreis auf-grund knapper werdenden Nutzflächen zu rechnen. Aber auch die Basis der Ernährungssicherung der bayerischen Bevölkerung ist durch den hohen Flächenverbrauch immer mehr gefährdet. Deshalb ist eine äußerst sparsame Inanspruchnahme von landwirtschaftlich genutzten Flächen unumgänglich.

Da der geplante Solarpark sich in einem Hopfenanbaugebiet befindet und die hochwachsende „Raumkultur“ Hopfen, besondere Ansprüche an den Pflanzenschutz stellt. Können sich Abdriftprobleme einstellen, welche sich negativ auf die Module auswirken. Die Bewirtschafter von Hopfengärten müssen in jedem Fall von der Haftung ausgeschlossen werden. Der Betreiber hat die Bewirtschaftung der angrenzenden Flächen mit allen Konsequenzen zu dulden.

Bei dem Vorhaben ist darauf zu achten, dass die Grenzabstände bei Bepflanzung neben landwirtschaftlich genutzten Flächen laut „Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch“ (AGBGB), Art. 48, eingehalten werden, so dass das Befahren der an der Anlage anliegenden Feldwege und die Bewirtschaftung der angrenzenden Flächen jederzeit problemlos möglich ist, auch mit überbreiten Maschinen. 

Die mittelbar und unmittelbar anliegenden land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen müssen während der Bauphase und auch danach uneingeschränkt befahrbar sein. Beschädigungen an den Flurwegen, sowie an Grenzzeichen sind vom Vorhabensträger während der Bauphase, sowie auch in Zukunft zu beheben und in Stand zu halten.

Es ist sicher zu stellen, dass die extensivierten Grünflächen des Solarparks nach Fertigstellung regelmäßig gepflegt werden, um eine Verunkrautung der angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzflächen zu vermeiden. Innerhalb der Freiflächenanlage sind aufkommende Neophyten wie Indisches Springkraut, Herkulesstaude, Kanadische Goldrute oder Japanischer Knöterich frühzeitig zu entfernen, um eine Aussamung zu verhindern. Auch auf die Beeinträchtigung der angrenzenden land- und forstwirtschaftlichen Flächen durch die dazugehörige Stilllegungsfläche ist zu achten. 

Durch die Bewirtschaftung der angrenzenden Flächen kann es zu Staubemissionen kommen. Des Weiteren kann es durch die maschinelle Bearbeitung der angrenzenden Flächen zu Steinschlägen und somit zu Beschädigungen der Solarmodule kommen. Die Bewirtschafter der angrenzenden Flächen müssen in jedem Fall von der Haftung ausgeschlossen werden. Der Betreiber hat die Bewirtschaftung der angrenzenden land- und forstwirtschaftlichen Flächen mit allen Konsequenzen zu dulden. Wir bitten Sie, o.g. Einwände bei der Planung und Durchführung des Projekts zu berücksichtigen. Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Abwägung:

Zu Stellungnahme vom 16.09.2024:
Zu Punkt 1:
Die Belange der Landwirtschaft sind bei der Planung von Freiflächenphotovoltaikanlagen grundsätzlich gegen die Erfordernisse der Energiewende abzuwägen. 

Die grundsätzlichen Bedenken gegenüber der Umwandlung guter landwirtschaftlicher Flächen werden zur Kenntnis genommen, diese wird jedoch als unvermeidbar angesehen, um zur Erreichung der Ausbauziele für erneuerbare Energien beitragen zu können. Gemäß Landesentwicklungsprogramm Bayern sind erneuerbare Energien verstärkt zu erschließen und zu nutzen.
Das Bundesland Bayern hat außerdem am 07. März 2017 mit der Verordnung über Gebote für Photovoltaik-Freiflächenanlagen erlassen, dass Photovoltaikanlagen auf Acker- und Grünland in einem benachteiligten Gebiet gefördert werden. Das Gemeindegebiet Rohrbach a.d.Ilm fällt vollständig in diese Förderkulisse.
Dabei ist anzumerken, dass die Photovoltaik eine vergleichsweise flächensparende Form der erneuerbaren Energien, vor allem im Vergleich zu Biogasanlagen darstellt. So ist der hektarbezogene Energieertrag im Vergleich zum Anbau von Energiepflanzen ca. 30x größer. In Deutschland wird aktuell ca. 30% der gesamten Ackerfläche für den Anbau von Energiepflanzen genutzt.
Eine Inanspruchnahme von landwirtschaftlichen Flächen ist nicht zu vermeiden, da ausreichend große versiegelte Flächen oder Konversionsflächen nicht zur Verfügung stehen.
Der Bebauungsplan setzt zudem fest, dass nach Ende der Nutzung als Photovoltaikanlage die Fläche wieder in ihren Urzustand zurückzuversetzen ist. Die Nachfolgenutzung ist wieder landwirtschaftliche Fläche.

Der Hinweis auf die Doppelnutzung bei Agri-PV-Anlagen wird zur Kenntnis genommen. Die Gemeinde hat keinen Zwang zur Planung von Agri-PV-Anlagen ausgesprochen. Deshalb kann die Energiepark Rohrbach GmbH & Co. KG als privatwirtschaftlicher Investor das Nutzungskonzept frei wählen. 

Die Erforschung des Zusammenspiels von Photovoltaik mit verschiedenen landwirtschaftlichen Nutzungsformen ist in großen Teilen noch nicht vertieft. Es gibt in der Forschung und landwirtschaftlichen Praxis bereits einen verdichteten Konsens, dass Photovoltaik als Überdachung von Sonder- und Rebkulturen, im Plantagenanbau von Obst, oder auf Gewächshäusern sehr sinnvoll sein kann. Auch in der Weidehaltung von Nutz-tieren können verschiedene Konzepte der Agri-PV funktionieren und vorteilhaft gegenüber der herkömmlichen Weidehaltung sein. Agri-PV Systeme mit ackerbaulicher Bewirtschaftung führen aber teils zu erheblichen Einschränkungen oder Nachteilen gegenüber dem klassischen Ackerbau.
Für die genannten Möglichkeiten der Agri-PV wären außerdem erhebliche Mehrinvestitionen gegenüber der vorliegenden Planung notwendig. Gleichzeitig braucht es einen landwirtschaftlichen Partner, welcher neben der Bereitschaft hierzu, auch die notwendige Expertise und betrieblichen Ressourcen hat. Die Doppelnutzung ginge außerdem zu Lasten der möglichen PV-Erlöse bzw. Stromerzeugung, was auch die Abhängigkeit des Vorhabens von Förder-geldern langfristig erhöht, sofern Parität zur Wirtschaftlichkeit herkömmlicher Freiflächenanlagen bestehen soll. Eine geringere Effektivität der solaren Nutzung bedeutet auch, dass für die gleiche Stromerzeugung mehr Flächen mit Photovoltaikmodulen benötigt werden. Es ist aus Sicht der guten fachlichen Bewirtschaftungspraxis im vorliegenden Fall nicht vertretbar, die Nachteile für den Ackerbau, welche aus der Doppelnutzung resultieren, in Kauf zu nehmen. All dies sind Zumutungen und Risiken, welche die Energiepark Rohrbach GmbH & Co. KG am vorliegenden Standort nicht eingehen möchte und kann.

Zu Punkt 2:
Der Bebauungsplan beinhaltet bereits folgenden textlichen Hinweis: „Bei der Bewirtschaftung angrenzender landwirtschaftlicher Flächen kann es zu Staubablagerungen auf den Modulen kommen. Diese sind vom Betreiber der Anlage entschädigungslos hinzunehmen.“ Weitere Beschädigungsfälle, wie z. B. Steinschlag, sind privatrechtlich zu regeln. Der Abschluss einer Haftungsausschlusserklärung durch den Betreiber zugunsten der umliegenden Flächenbewirtschafter ist vorgesehen. 

Zu Punkt 3:
Die Einfriedung wird nicht an der Grundstücksgrenze errichtet und die Eingrünung mit festgelegten Pflegemaßnahmen hält die gesetzlichen Mindestgrenzabstände ein, sodass ein Befahren der bestehenden Wege weiterhin möglich ist.

Zu Punkt 4:
Der Bebauungsplan enthält in der Festsetzung 8.2 Pflege innerhalb der Freiflächenphotovoltaikanlage bereits eine entsprechende Regelung.

Zu Stellungnahme vom 28.11.2024:
Die Inhalte der Stellungnahme decken sich Großteils mit der Stellungnahme vom 16.09.2024. Die vorgebrachten Einwände wurden entsprechend behandelt.
Im Folgenden wird auf die zusätzlich geäußerten Einwände eingegangen:
Es wird zur Kenntnis genommen, dass auch die Basis der Ernährungssicherheit der bayerischen Bevölkerung durch einen hohen Flächenverbrauch immer mehr gefährdet ist. Die Belange der Landwirtschaft sind bei der Planung von Freiflächenphotovoltaikanlagen grundsätzlich gegen die Erfordernisse der Energiewende abzuwägen. Hierzu wird auf die Abwägung zu Punkt 1 der Stellungnahme vom 16.09.2024 verwiesen.

Die Grenzabstände der Heckenpflanzungen zu landwirtschaftlich genutzten Flächen werden im Pflanzschema berücksichtigt.
Der Bebauungsplan beinhaltet bereits einen textlichen Hinweis, dass Schäden an Flurwegen, die im Zuge der Errichtung oder des Betriebes entstehen, durch den Betreiber der Anlage zu beseitigen sind.

An der Planung wird weiterhin festgehalten. Änderungen oder Ergänzungen zum Entwurfsstand des Bebauungsplanes werden nicht vorgenommen. 

Beschluss

Der Gemeinderat stimmt dem Abwägungsvorschlag zu. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 1

Datenstand vom 16.04.2025 10:45 Uhr