Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 31 „Pfannenstiel II“.
Es ist der Neubau eines Einfamilienhauses (Unter,- Erd- und Dachgeschoss; Grundfläche 9,50 x 12 m, Satteldach, 44° Dachneigung) mit Garage (Grundfläche 9 x 6,50 m, Satteldach, 38° Dachneigung) geplant.
Das Bauvorhaben weicht in folgenden Punkten von den Festsetzungen des Bebauungsplanes ab:
- aus der Fassade vorspringender Zwerchgiebel um ca. 1,28 m (nur rechteckige Baukörper zulässig ohne Vor- und Rücksprünge)
- Breite des Zwerchgiebels mehr als 1/3 der Hauslänge (4,18 m statt max. 4 m)
- Kniestock von ca. 75 cm (statt max. 40 cm von OK Rohdecke bis UK Fußpfette)
- Wandhöhe talseitig von ca. 6,60 m (ab natürlichem Gelände gerechnet) statt max. 6 m sowie bergseitig von ca. 4,50 m statt max. 4 m
- anthrazitfarbene Dachziegel statt Farbton rot/rotbraun
- Gargenlänge 9 statt max. 8 m gem. altem Abstandsflächenrecht (BayBO 1997)
Eine Befreiung ist dann möglich, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Aus ortsplanerischer Sicht können die beantragten Befreiungen auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mitgetragen werden, ohne dass die Grundzüge der Planung verletzt werden. Die Abweichungen hinsichtlich des Zwerchgiebels sind geringfügig. Die Überschreitung der Wand- und Kniestockhöhe ist im Hinblick auf die umgebende Bebauung vertretbar. Das Bauvorhaben fügt sich harmonisch in die nähere Umgebung ein. Die Abweichung von der Dachfarbe seitens des Antragstellers damit begründet, dass ein anthrazitfarbenes Dach mit der geplanten PV-Anlage besser farblich harmoniert. Es wäre bislang die erste Abweichung dieser Art im Baugebiet. Nachdem auch die (verfahrensfreien) PV-Anlagen optisch wie eine dunkle Dacheindeckung wirken, erscheint die beantragte Befreiung vertretbar.
Die Erschließung ist gesichert. Der Anschluss an die gemeindliche Wasserversorgung und Kanalisation ist Bedingung. Das anfallende Niederschlagswasser kann auf dem Grundstück unter Beachtung der einschlägigen Bestimmungen versickert werden. Eine Ableitung von Oberflächenwasser auf öffentlichen
Straßengrund ist nicht zulässig und durch entsprechende bauliche Maßnahmen (z.B. Aco-Drain-Rinne) auf dem Grundstück rückzuhalten.
Die nach der gemeindlichen Stellplatzsatzung erforderlichen Stellplätze sind auf dem Grundstück nachgewiesen. Die Unterschriften der betroffenen Grundstücksnachbarn liegen vor.