Neubau eines Mehrfamilienhauses mit 6 Wohneinheit, Fl.Nr. 969, Gemarkung Rohrbach (Edenthalweg) *)


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses, 03.02.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Bauausschusses 03.02.2020 ö 2.9

Sachverhalt

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteil Rohrbach (planungsrechtliche Beurteilung nach § 34 BauGB). Die Fl.Nr. 969/76, Gemarkung Rohrbach, sind im Flächennutzungsplan als „Flächen für den Verkehr – Anlagen der Deutschen Bahn AG“ dargestellt, was jedoch im Innenbereich nicht maßgeblich für das Baurecht ist.

Der Bauausschuss hat sich mit der Bebauung des Grundstückes mit einem Mehrfamilienhaus bereits mehrfach befasst zuletzt in der Sitzung vom zuletzt in den beiden Sitzungen vom 17.04.2019. Auf die Sitzungsniederschrift wird insoweit an dieser Stelle verwiesen.

Der Bauherr reichte über das Landratsamt geringfügig geänderte Planunterlagen ein. Mit Schreiben vom 21.01.2020 werden wir gebeten über das gemeindliche Einvernehmen zu entscheiden.

Folgende Änderungen wurden vorgenommen:
- Firsthöhe Haus 11,68 m statt 11,31 m
- Firsthöhe Treppenhaus/Anbau 10,81 m statt 10,17 m
- Dachneigung 41 ° statt 42 °
- Grundfläche Haus 15,99 m x 12,49 m statt 15,99 m x 11,49 m
- Grundfläche Treppenhaus/Anbau 5,00 m x 9,24 m statt 4,87 m x   8,24 m
- Wandhöhe Haus 6,25 m statt 6,19 m

Nach Art und dem Maße der baulichen Nutzung, der Bauweise und der zu überbauenden Grundstücksfläche fügt sich das Vorhaben weiterhin in die nähere Umgebung ein. Ortsplanerische Bedenken bestehen nicht.
Die Grundstückszufahrt ist mit ausreichendem Abstand zum äußeren Radius des Einmündungsbereiches „Edenthalweg/Ladehofstraße“ so anzulegen, dass es beim Einfahren in den Edenthalweg zu keiner Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs kommt. Insbesondere müssen sich ausfahrende PKW`s an der Haltelinie zur Ladehofstraße vollständig auf der rechten Fahrspur aufstellen können (d.h. keine Behinderung des einfahrenden Verkehrs aus der Ladehofstraße in den Edenthalweg). Die genaue Lage der Grundstückszufahrt ist daher vor Ausführungsbeginn mit der Gemeinde als Straßenverkehrsbehörde festzulegen.

Die Erschließung ist gesichert. Der Anschluss an die gemeindliche Kanalisation und Wasserversorgung ist Bedingung. Das anfallende Oberflächenwasser ist nach Möglichkeit auf dem Grundstück zu versickern. Eine Ableitung von Oberflächenwasser auf öffentlichem Straßengrund ist nicht zulässig und durch entsprechende bauliche Maßnahmen (z.B. Aco-Drain-Rinne) auf dem Grundstück rückzuhalten. Die Kosten für eine etwaig erforderliche Gehwegabsenkung sind vom Bauherrn zu tragen.

Die nach der gemeindlichen Stellplatzsatzung erforderlichen Stellplätze (12 Bewohnerstellplätze sowie 2 Besucherstellplätze, sind auf dem Grundstück nachgewiesen. Die Unterschriften der betroffenen Grundstücksnachbarn wurden nicht eingeholt.

Beschluss

Der Bauausschuss erteilt zu dem Bauantrag nach § 36 Abs. 1 das Einvernehmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

Datenstand vom 23.03.2020 15:01 Uhr