Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage, Fl.Nr. 97, Gemarkung Fahlenbach (Rohrbacher Straße 20) *)


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses, 29.06.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Bauausschusses 29.06.2020 ö 3.1

Sachverhalt

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück Fl.Nr. 97, Gemarkung Fahlenbach, liegt aus Sicht der Gemeinde noch innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils Fahlenbach (planungsrechtliche Beurteilung nach § 34 BauGB) und ist im Flächennutzungsplan als Dorfgebiet dargestellt.

Es ist ein Teil-Abbruch der bestehenden Halle und die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses (Grundmaße 11,99 x 8,49 m, Erd- und Obergeschoss, Satteldach mit 30° Dachneigung) mit Doppelgarage (Grundmaße 6,99 x 8,49 m, Satteldach mit 30 ° Dachneigung) auf dem südlichen Teil des Grundstückes geplant.

Nach Art und dem Maß der baulichen Nutzung und der zu überbaubaren Grundstücksfläche fügt sich das Vorhaben in die nähere Umgebung ein. Ortsplanerische Bedenken bestehen nicht.  

Die Erschließung ist gesichert. Der Anschluss an die gemeindliche Kanalisation ist Bedingung. Nach der gemeindlichen Entwässerungsabgabesatzung bedarf es für jedes Wohngebäude einen eigenen Kanalanschluss. Die Kosten für den erforderlichen Zweit-Hausanschluss sind komplett vom Bauherrn zu tragen (privater + öffentlicher Grundstücksanteil). Hierzu wurde mit der Gemeinde eine Sondervereinbarung abgeschlossen. Der Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung ist ebenfalls Bedingung und im Detail mit der Wasserversorgung Ilmtalgruppe abzustimmen. Für den erforderlichen Zweit-Hausanschluss wurde von Seiten des Wasserversorgers ebenfalls eine Sondervereinbarung geschlossen. Die Kosten für die Herstellung einer Grundstückszufahrt (Gehwegabsenkung) sind vom Bauherrn zu tragen. Das anfallende Oberflächenwasser ist nach Möglichkeit auf dem Grundstück zu versickern . Eine Ableitung von Oberflächenwasser auf öffentlichem Straßengrund ist nicht zulässig und durch entsprechende bauliche Maßnahmen auf dem Grundstück rückzuhalten.

Die erforderlichen Stellplätze wurden nachgewiesen. Die betroffenen Grundstücksnachbarn wurden nicht beteiligt.

Beschluss

Der Bauausschuss erteilt zu dem Bauantrag das Einvernehmen gemäß § 3 6 Abs. 1 BauGB.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 1

Datenstand vom 29.07.2020 10:28 Uhr