Antrag auf Vorbescheid zum Neubau eines Mehrfamilienhauses mit 6WE, Neubau eines Bürogebäudes mit 3 WE und Lagerhalle, Fl.Nr. 76, Gemarkung Rohrbach (St.-Kastulus-Str.) *)


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses, 29.06.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Bauausschusses 29.06.2020 ö 3.5

Sachverhalt

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt aus Sicht der Gemeinde innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortes Rohrbach (planungsrechtliche Beurteilung nach § 34 BauGB). Die Fl.Nr. 76, Gemarkung Rohrbach ist im Flächennutzungsplan als Dorfgebiet dargestellt.

Auf dem nördlichen Teilbereich des Grundstückes plant der Antragsteller die Errichtung einer Lagerhalle (Grundmaße 10 x 15, 99 m, Wandhöhe 4 m, Satteldach mit 40° Dachneigung), eines Bürogebäudes mit 3 Wohneinheiten (Grundmaße 13,75 x 14,99 m, Erd-, Ober- und Dachgeschoss, Satteldach mit 32° Dachneigung) und ein Mehrfamilienhaus mit 6 Wohneinheiten (Grundmaße 15,99 x 13,74 m, Unter-, Erd- und Dachgeschoss, Satteldach mit 32° Dachneigung).

Mit der gegenständlichen Bauvoranfrage soll folgendes geklärt werden:
1.)  Art der Bebauung; Die landwirtschaftlich genutzte Hofstelle mit 2 Wohn- bzw. Bürogebäuden und einer Lagerhalle zu bebauen.
Das Büro sowie die Lagerhalle soll durch den Bauherrn für seine ortsansässige Firma (Regenwassernutzung, Wartung, Kleinkläranlagen) als Firmensitz bzw. Lager genutzt werden.
2.) Lage im Grundstück / Baufenster
3.) Geschosse und Dachneigung
- Nördliches Wohngebäude mit E+D als Hanghaus
- Südl. Büro- und Wohngebäude mit E+1 als freistehendes Gebäude
- Dachaufbauten sind in Form von Gauben geplant
4.) Kniestockhöhe 50 cm.
5.) Höhenlage OK FFB
- Nördliches Wohngebäude mit FFB ausgemittelt zur nördl. verlaufenden Stichstraße
- Südliches Gebäude und Lagerhalle auf Niveau der bisherigen Hofstelle

Nach § 34 Abs. 1 BauGB ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteil ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstückfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

 Zu 1.) Gemäß § 34 BauGB möglich. Ortsplanerische Bedenken bestehen nicht. Die angedachte Nutzung ist laut § 5 BauNVO in einem Dorfgebiet zulässig.
Zu 2.) Aus gemeindlicher Sicht möglich.
Zu 3.) Aus gemeindlicher Sicht nach den Kriterien des § 34 BauGB möglich. In der näheren Umgebung befinden sich Wohngebäude mit gleicher Geschossigkeit.
Zu 4.) Nach den Kriterien des § 34 BauGB aus gemeindlicher Sicht möglich. In der näheren Umgebung befinden sich Wohngebäude mit ähnlicher Wandhöhe.
Zu 5.) Aus gemeindlicher Sicht möglich.

Die Erschließung ist gesichert. Die Kosten für die Herstellung weiterer Grundstückszufahrten (Gehwegabsenkung etc. – soweit erforderlich) sind vom Bauherrn zu tragen. Der Anschluss an die gemeindliche Kanalisation und Wasserversorgung ist Bedingung.
Nach der gemeindlichen Entwässerungs- und Wasserabgabesatzung muss für jedes Gebäude ein eigener Anschluss errichtet werden, für die erforderlichen weiteren Hausanschlüsse sind die kompletten Kosten für die Herstellung vom Bauherrn zu tragen (privater + öffentlicher Grundstücksanteil). Hierzu sind mit der Gemeinde Sondervereinbarungen abzuschließen. Das anfallende Oberflächenwasser ist nach Möglichkeit auf dem Grundstück zu versickern.
Eine Ableitung von Oberflächenwasser auf öffentlichem Straßengrund ist nicht zulässig und durch entsprechende bauliche Maßnahmen auf dem Grundstück rückzuhalten.

Die nach der gemeindlichen Stellplatzsatzung erforderlichen Stellplätze sind nachzuweisen. Es ist darauf zu achten, dass jeder Stellplatz eigenständig benutzbar ist.  Bei den dargestellten Stellplätzen im nördlichen Bereich an der westlichen Grundstücksgrenze ist dies bei 2 Stellplätzen nicht möglich.

Die Unterschriften der betroffenen Grundstücksnachbarn wurden nicht eingeholt.

Beschluss

Der Bauausschuss erteilt zu dem Antrag auf Vorbescheid das Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

Datenstand vom 29.07.2020 10:28 Uhr