Information und Beschlussfassung zum neuen Abstandsflächenrecht (BayBO-Novelle)


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 03.02.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 03.02.2021 ö 6

Sachverhalt

Der Bayerische Landtag hat eine Novelle der Bayer. Bauordnung (BayBO) mit Wirkung zum 01.02.2021 beschlossen. Eine der Änderungen betrifft das Abstandsflächenrecht mit einer Verkürzung der bisherigen Abstandsflächentiefe von 1,0 H (min. 3 m) auf künftig 0,4 H (min. 3 m), in Gewerbe- und Industriegebieten von 0,25 auf 0,2 H, min. 3 m (H = Wandhöhe des jeweiligen Bauwerks). Auch das sog. „16m-Privileg“ (Verkürzung auf 0,5 H an zwei Außenwänden von nicht mehr als 16 m Länge) fällt künftig weg. Zudem wurden Änderungen bei der Berechnung der Abstandsflächen an sich bezüglich Giebel- und Dachflächen vorgenommen. Den Kommunen wird jedoch die Möglichkeit zur Einführung abweichender Regelungen der Abstandsflächentiefe (Einführung von Abstandsflächen mit bis zu 1 H sowie ergänzend das 16m-Privileg) mittels eigener Abstandsflächensatzung oder Bebauungsplanfestsetzung eingeräumt.

Intention des Gesetzgebers war ein „Zusammenrücken der Baukörper“ (Nachverdichtung) in der künftigen Ortsentwicklung. Der Bayerische Gemeindetag empfiehlt den Gemeinden grundsätzlich einen Satzungserlass, am besten zum 01.02.2021. Rechtlich gestaltet sich so eine Satzung jedoch durchaus schwierig, da diese nicht pauschal über das ganze Gemeindegebiet gelegt werden kann. Es bedarf vielmehr jeden Ortsteil / jeden „Gebietsabschnitt“ einzeln zu betrachten und hierfür eine fundierte, sachliche Begründung für die Abweichung vom gesetzlichen Abstandsflächenrecht zu finden. Auch sind entschädigungsrechtliche Fragen infolge möglicher Baurechtseinschränkungen zu prüfen. Erfahrungswerte sowie Rechtsprechung hierzu fehlen freilich noch. Eine rechtlich und sachlich einwandfreie Musterlösung, die allen Ansprüchen und Ansichten von Politik, Bauherrn und Nachbarn entspricht, ist daher so gut wie nicht möglich.

In einer abgehaltenen Videokonferenz zwischen dem Landratsamt Pfaffenhofen und den Gemeinden am 13.01.2021, sprach das Landratsamt Pfaffenhofen keine Empfehlung zum Erlass einer solchen Satzung ab. Die Wiedereinführung von 1 H als Abstandsflächentiefe könnte – aufgrund der neuen, zwingend anzuwendenden Abstandsflächenberechnung – durchaus im Einzelfall zu einer Verschlechterung (größere Abstandsflächen als bisher) führen. Die meisten Landkreis-Gemeinden sahen daher derzeit keine Notwendigkeit für eine solche Satzung. Es sollten vielmehr die Erfahrungen mit dem neuen Abstandsflächenrecht abgewartet werden, um dann konkret und fundiert bei Bedarf entgegensteuern zu können. Diese Ansicht wird seitens 1. Bürgermeister Keck und der Verwaltung geteilt.  

Es wird daher vorgeschlagen, von der Möglichkeit eines Satzungserlasses zur örtlichen, von der Gesetzeslage abweichenden Regelung der Abstandsflächentiefe bis auf Weiteres abzusehen. Sollte sich ein derartiger Bedarf aufgrund von Praxisfällen oder dem weiteren Rechtsvollzug ergeben, wird über einen Satzungserlass erneut beraten und entschieden. Gleiches gilt für die Vorsehung etwaiger Festsetzungen in Bebauungsplänen.

Beschluss

Der Gemeinderat sieht derzeit von der Möglichkeit zur örtlichen Regelung der Abstandsflächentiefe mittels Abstandsflächensatzung oder Bebauungsplanfestsetzung ab. Sollte sich ein Bedarf zur Regelung aufgrund von örtlichen Praxisfällen oder dem weiteren Rechtsvollzug ergeben, wird hierüber zu gegebener Zeit erneut beraten und entschieden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

Datenstand vom 05.03.2021 11:53 Uhr