Stellungnahme:
Hiermit beantragen wir nachfolgende Änderungen zum Bebauungsplan Nr. 42 Schelmengrund-2. BA gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, nur für Parzelle Nr. 6.
- Festsetzung 4.2.1 - Außerhalb der Baugrenzen ist nur 1 Nebenanlage mit max. 15 qm zulässig
Antrag: Nebenanlagen wie Sauna und Pool sollen außerhalb der nördlichen Baugrenze möglich sein. Begründung: Baugrenze hat 6.00m Breite zur nördlichen Grundstücksgrenze
- Festsetzung 4.2.3 - Außerhalb der Baugrenzen sind Garagen nicht erlaubt
Antrag: Eine Bebauung der östlichen Baugrenze sollte für Garagen möglich sein. Begründung: Grundstück mit 3-seitigen Baugrenzen
- Festsetzung 8.1.1 - Das natürliche Gelände ist so weit wie möglich zu erhalten
Antrag: Das Gelände von OK Gehweg 0.00 kann bis zur Stützmauer OK -0,30 (zulässig 1,20 Höhe / 0,50 m von der nördlichen Grenze) aufgefüllt werden. Begründung: Das Gelände hat laut Höhenlinien ein Gefälle von 1,50 m
Abwägung:
- Mit dem Ausschluss von Nebenanlagen außerhalb der überbaubaren Flächen soll verhindert werden, dass auf dem Privatgrundstück ein Hüttenwerk wie in einem Schrebergarten entsteht. In Einzelfällen kann für Nebenanlagen eine Befreiung von den Festsetzungen erfolgen z. B. für einen Pool ohne Bedachung, da dessen Außenwirkung eingeschränkt ist. Denkbar wäre eine Festsetzung, welche z.B. Spielgeräte und bauliche Anlagen, welche eine Höhe von 50 cm über geplantem Gelände nicht überschreiten erlaubt, da z.B. auch die Zuwegungen zu den Häusern als Nebenanlagen gelten. Es wird daher vorgeschlagen, die bisherige Festsetzung „zulässige Nebenanlagen bis 15 m² außerhalb der Baugrenzen“ beizubehalten, jedoch „bauliche Anlagen und Spielgeräte bis 50 cm Höhe“ unbeschränkt außerhalb der Baugrenzen zuzulassen. Diese Ergänzung der Festsetzungen soll natürlich für das gesamte Plangebiet gelten, nicht nur für die Parzelle 6.
- Ein Grenzanbau an der östlichen Grundstücksgrenze der Parzelle 6 ist zum Schutz der bestehenden Gehölze in der Nachbarschaft nicht gewünscht und wurde daher in der Bauleiplanung ausgeschlossen. Der Antrag zu diesem Punkt ist daher abzulehnen.
- Nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes sind Stützmauern auf dem Grundstück bis zu einer Höhe von 1,20 m über die gesamte Breite zulässig, auch ohne Grenzabstand (abgesehen bei Grundstücksseiten hin zu öffentlichen Verkehrsflächen). Die Gesamthöhe der Einfriedungen (an von öffentlichen Verkehrsflächen abgewandten Grundstücksseiten) darf dabei max. 2 m erreichen (inkl. Stützmauer).
Die Festsetzung Nr. 8.1.1 „das natürliche Gelände ist soweit wie möglich zu erhalten“ lässt eine großzügige Interpretation zu. Allerdings geht damit nicht eine unbegrenzte Geländeauffüllung einher. Dem Wortlaut der Festsetzung entsprechend ist der vorhandene, natürliche Geländeverlauf grundsätzlich weitestgehend zu erhalten, Höhenunterschiede können durch Böschungen oder den gem. Nr. 8.2 zulässigen Stützmauern geregelt werden. Geländeauffüllungen im Rahmen einer Stützmauererrichtung unter Beachtung des vorgenannten Grundsatzes sind damit nicht ausgeschlossen. Das Wort Böschungsfuß sollte durch den Begriff Böschungskanten ersetzt werden (Änderung bezieht sich wiederum auf das gesamte Plangebiet, nicht nur für die Parzelle 6). In der Begründung kann auf die Thematik noch erläuternd eingegangen werden.
Weitere Änderungen an den Geländefestsetzungen sollen nicht getroffen werden.