Bürger 3


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sondersitzung des Gemeinderates, 23.11.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sondersitzung des Gemeinderates 23.11.2020 ö beschließend 3.3.23

Sachverhalt

Stellungnahme:
Hiermit erheben wir Widerspruch gegen die „Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 42 "Schelmengrund - 2. Bauabschnitt" in der jetzigen Form.        

  1. Drohende erhebliche Einschränkung der solaren Ausbeuten für das Sonnenhaus
Auf dem Flurstück 2078 (Schelmengrund 18) wurde 2013 ein sogenanntes Sonnenhaus errichtet. Die Besonderheit dabei ist, dass hier zwischen März und Anfang November 100% sowie im November und Februar ca. 50% und im Dezember und Januar immer noch 20-30% des gesamten Wärmeenergiebedarfs für Heizung und Warmwasser durch ca. 40 m 2 Solarthermiekollektoren auf dem Dach ca. 300 nach Südwest orientiert gewonnen werden. Zur Verdeutlichung sei hier genannt, dass auch im Zeitraum von November bis Februar an sonnigen Tagen 100% des gesamten Wärmeenergiebedarfs gedeckt werden. Der restliche Energiebedarf muss durch einen Stückholzofen zugefeuert werden. Im Jahr 2019 musste beispielsweise seit dem 12.2. nicht mehr über den Stückholzofen zugefeuert werden, sondern der gesamte Wärmeenergiebedarf (Warmwasser + Heizung) wurde über die Solarthermiekollektoren gedeckt.        
Nun widmet sich die neue Bauplanung mit den Erfahrungen aus dem vorausgehenden Bauabschnitt im Abschnitt 6.1 (S. 10 f; Begründung und Umweltbericht) insbesondere dem verschattungsfreien Bau sowie dadurch ermöglichend dem effizienten Betrieb von solar betriebenen Anlagen wie Photovoltaikanlagen sowie somit auch Solarthermieanlagen.
Dieses Anliegen der Regierung zeigt sich aber auch in den verschiedenen staatlichen Förderprogrammen zur Nutzung der Solarenergie rund um die Energiewende.        
Basierend auf den vorliegenden Planungen sowie verfügbaren Sonnenstandsdaten für den Schelmengrund haben Berechnungen für unsere Solarthermieanlage jedoch ergeben, dass für die Monate November bis einschließlich Februar mit erheblichen Einschränkungen bzw. Einbußen im Ertrag zu rechnen sind.        
Unser Haus auf dem Grundstück 2078 hat eine Ausrichtung der Dachfläche um 300 nach Südwest. Die größten solaren Ausbeuten sind damit, wie auch auf Anlagenschrieben z.B. Abb. 1 zu sehen ist, zwischen 12 und 15 Uhr zu verzeichnen.        
Auf Abb. 2 sind die geplanten anliegenden Parzellen der neuen Bauabschnittsplanungen, die eine zum Teil erhebliche Minderung des solaren Ertrags bei Schelmengrund 18 bedeuten rot markiert. Insbesondere ist hier die aktuell geplante Parzelle 48 als besonders ungünstig zu bewerten, da diese einen Abstand von nur ca. 16 m zum bisherigen Bestand aufweist und die Verschattung in die Zeit von ca. 13- 14:45 Uhr mit dem höchsten solaren Ertrag fällt (siehe Abb. 1). Gleichzeitig steht die Sonne zu dieser Tageszeit aber schon wieder tiefer, so dass die Verschattung stärker wird. Nach Berechnungen sowie Skizzierungen an Hand der Sonnenstandsdaten (https://www.sonnenverlauf.de/#/48.6133.11.5573.16/2019.01.01/14:OO/12/O ; cited 12.02.2019; Sonnenverlaufsdaten sind dem Dokument im Anhang 2 angehängt) für Schelmengrund 18 ist davon auszugehen, dass die Anlage in diesem Zeitraum im Dezember und Januar komplett verschattet ist und auch im November und Februar ca. 50% der Anlage verschattet sind (siehe dazu Skizze Abb. 3). Aber auch die Planungen auf den weiteren markierten Parzellen 46, 47, 49 mindern den solaren Ertrag in den Monaten November bis Februar noch erheblich. Hier sind insbesondere auch die sehr geringen Abstände zwischen den Häusern auf diesen Parzellen zu nennen, die mit 7-9 m deutlich unter den Abständen im Bestand aus Bauabschnitt 1 im Schelmengrund mit 14-16 m liegen. Dafür sind diese Grundstücke mit bis zu ca. 38 m sehr tief.        

Zusammenfassung
Die mit der aktuellen Planung des neuen Bauabschnittes einhergehenden Einschränkungen für den effizienten Betrieb der Solaranlage auf dem Dach des Sonnenhauses — Schelmengrund 18- sind damit sehr erheblich und daher nicht hinnehmbar. Es sollten Bürger, die bereit waren bzw. sind erhebliche Mehrkosten in regenerative Heizsysteme zu investieren, nicht schlechter gestellt werden als Bürger, die mehrheitlich ein konventionelles Heizsystem bzw. eine Wärmepumpe nutzen. Gerne nehmen wir hier noch einmal Bezug auf die oben bereits angeführte Energiewende, zu der wir mit unserem Heizsystem aktiv beitragen.        
Es wird deshalb gefordert, die Planungen diesbezüglich insbesondere für die Parzellen 46-49 zu überarbeiten und insbesondere die sichtbare Gesamthöhe auf 9,6m bezogen auf die Höhe 425m ü. NHN zu reduzieren sowie die sichtbare Wandhöhe auf max. 7m bezogen auf die Höhe 425m ü. NHN zu beschränken (siehe Abb. 3, damit würde sich eine max. Dachneigung von 300 ergeben). Es wird daher dringend empfohlen die Bezugshöhe (oben 425 m ü. NHN) je Parzelle konkret festzulegen. Zur Festlegung der Bezugshöhen ist zu berücksichtigen, dass im Schelmengrund Bauabschnitt 1 (siehe z.B. Parzelle 2078 und 2077) der Eingang auch tiefer als die Straße liegt. Zusätzlich könnte aber weiterhin zugelassen werden, dass die Bebauung unterhalb der Bezugshöhe durch Keller möglich ist.        
Außerdem sollte der Abstand der Bebauungsgrenze zur Grundstücksgrenze zum Bauabschnitt 1 von 6m auf 12m erhöht werden. Zusätzlich wird angeregt, die Anordnung der Parzellen 47-49 sowie deren Baufenster hinsichtlich des Sonnenstandes und solaren Ertrages für die darunterliegenden Grundstücke zu überplanen und neu anzuordnen.        
Mit Blick auf Solaranlagen gilt es auch sonstige Dachaufbauten wie Gauben bzw. auch Kamine aber v.a. auch die Pflanzung von hochstämmigen Bäumen (nicht über die WH ragend bzw. Abstand zur Grundstücksgrenze), die solare Ausbeute auf benachbarten bestehenden Gebäuden verringern, klar zu regeln.        
Eine vergleichbar ungünstige Situation ist auch für die benachbarten Grundstücke 2079, 2080 (aber auch 2077) zu erwarten.

  1. Verschattung der kompletten Fensterfläche auf der Südseite ab Herbst
Neben der Verschattung der Solaranlage auf dem Dach ist an dieser Stelle natürlich auch die Verschattung der kompletten Fensterfläche auf der Südseite des Gebäudes Schelmengrund 18 zu nennen, die deutlich tiefer als die Solarthermiekollektoren liegt. Diese Verschattung erfolgt nach der aktuellen Planung durch Parzelle (siehe auch Abb. 4 und 5)
  • 46: (ca. 10-11 Uhr; 150-160°): Dezember und Januar komplett EG und DG; November und Februar EG
  • 47: (ca. 11:30-12:30; 170-180°): November bis Februar EG und DG komplett; Oktober und März EG teilweise
  • 48: (ca. 13:00-14:45; ca. 200-215°): Oktober bis März EG und DG komplett
  • 49: (ca. 16:00-17:30; ca. 235-250°): Oktober bis März EG und DG komplett, April und September EG teilweise
Aufgrund der dichten Bebauung mit Abständen zwischen den Häusern von 7-9 m, die deutlich unter den Abständen im Bestand aus Bauabschnitt 1 im Schelmengrund mit 14-16 m liegen, wird eine nahezu durchgehende Verschattung auf tieferliegende Parzellen (2078 sowie benachbarte) für die Fensterflächen erzielt.
Es wird daher dringend nahegelegt, die Bebauung bzw. v.a. die Aufteilung der Parzellen 46-49 zu überplanen und so durch größere Abstände zwischen den Häusern auch mehr Sonnenlicht für tieferliegende Gebäude aus Bauabschnitt 1 zu ermöglichen. Außerdem muss die sichtbare Gesamthöhe bezogen auf die sichtbare Höhe auf 9,6m bezogen 425m ü. NHN reduziert werden und der Abstand der Bebauungsgrenze zur Grundstücksgrenze zum Bauabschnitt 1 von 6 m auf 12 m erhöht werden.

  1. Entwässerung — Hangwasser
Nach vorliegender schriftlicher Ausführung zur Planung des Bauabschnittes 2 Schelmengrund ist durch das starke Gefälle mit „wild abfließendem Hangwasser bei Starkregenereignissen zu rechnen" (S. 19 in Begründung und Umweltbericht). Es ist daher und auf Grund der Erfahrung der Überflutungen am Schelmengrund in 2012 (v.a. Schelmengrund 12 und 14) (An dieser Stelle soll auch kurz angeführt werden, dass die Überflutungen nach Starkregenereignisse in 2012 in Rohrbach kein Einzelfall waren, sondern es in der Vergangenheit, bevor das Regenrückhaltebecken an der Ottersriederstraße gebaut wurde, regemäßig zu Überflutungen im Bereich der Ottersriederstraße-ortseinwärts kam. Des Weiteren soll als zweites Beispiel hier die Landrat-von-Koch-Straße angeführt werden, an der es vor dem Bau des öffentlichen Regenrückhaltebeckens zu Überflutungen kam) nicht nachvollziehbar, dass ein Großteil der Regenrückhaltemaßnahmen
(Gräben, Rigolen) ersatzlos zurückgebaut werden soll. Trotz eines möglichen Ausbaus der Regenwasserkanalisation ist nach Einschätzung und Überschlagsrechnung des Autors zwingend damit zu rechnen, dass bei Starkregengüssen aufgrund des nun deutlich vergrößerten Einzugsgebietes am tiefer liegenden Schelmengrund (1. Bauabschnitt) sowie im weiteren Verlauf auch an der Ottersrieder Straße mit Rückstau durch den überfüllten Regenwasserkanal sowie Austritt von Regenwasser aus den Gullideckeln und dadurch Überflutung bzw. wild abfließendem Hangwasser gerechnet werden muss.
Seitens der Planung wird, da die Schutzmaßnahmen des Bauabschnittes 1 zurückgebaut werden, zudem empfohlen (S. 20 in Satzung), eigene Vorkehrungen auf dem Privatgrundstück zu treffen. Dies ist aber bei Bestandsobjekten mit fertig angelegten Außenanlagen- wenn überhaupt- nur mit erheblichem nicht zu vertretenden Zusatzaufwand möglich. Außerdem versucht die Gemeinde damit die Verantwortung auf die Anwohner auch im bestehenden Bauabschnitt 1 abzuwälzen.
Es wird daher dringend nahegelegt diese Punkte in die Weiterplanung des 2. Bauabschnittes stärker einzubeziehen und zusätzliche öffentliche Regenrückhaltemaßnahmen im oberen Bauabschnitt 2 (als Beispiel soll hier das Baugebiet Radlhöfe in Pfaffenhofen angeführt werden, in dem mehrere öffentliche Regenrückhaltebecken platziert wurden) zu schaffen um zum einen wild abfließendes Hangwasser zu vermeiden und zum anderen die Regenwasserkanalisation so zu entlasten bzw. erst zeitversetzt mit dem Niederschlag zu beaufschlagen.
Außerdem wird dringend empfohlen bestehende Regenrinnen an der Grenze des alten Bauschnittes 1 auf jeden Fall bis zur tatsächlichen Bebauung auf den Parzellen 45-49 zu belassen, um während der Erschließungsphase bzw. bis zur tatsächlichen Bebauung, was unter Umständen Jahre dauern kann, Überflutungen der Parzellen 2078 sowie benachbarte (2077, 2079, 2080) auszuschließen.

  1. Verkehrssituation
Bei der Betrachtung der Straßenplanung fällt auf, dass die Weiterführung der Straße Schelmengrund als Planstraße A statt bisher 13 m Breite nur noch 12m Breite aufweist. Diese Verschmälerung ist nicht nachvollziehbar, da über diese Straße der Bauabschnitt 2 nahezu komplett erschlossen wird.
Des Weiteren wird die tatsächliche Anbindung der Planstraße A an den Serbenweg nicht klar. Diese Anbindung ist notwendig, um die bestehende einzige Verbindung des Baugebiets über den Kreisel an der Ottersriederstraße zu entlasten. Zusätzlich muss bei der Planung aber berücksichtigt werden, dass der Schelmengrund nicht als Durchgangsstraße erhoben wird, sondern weiterhin ausschließlich eine Wohngebietsverbindungsstraße bleibt. Als Schwierigkeit bei der Anbindung der Planstraße A an den Serbenweg erscheint insbesondere das sehr steile Gelände in diesem Bereich. Bei der Planung muss hier vor allem, da es auch schon bei der bisherigen Anbindung über die Ottersriederstraße zu erheblichen Problemen mit der Befahrung bei winterlichen Straßenverhältnissen kommt, auf einen nicht zu steilen Straßenverlauf geachtet werden.

Abwägung:

Zu 1) + 2):
Den Anregungen wird nachgekommen, der Bereich, welcher an im Norden bestehende Bebauung angrenzt wird überarbeitet. Die Baugrenze wird nach Süden verschoben. Zudem wird die Bebauung mit 4 statt 5 geplanten Wohnhäusern in diesem Bereich aufgelockert und die Firstrichtungen gedreht (s. GR-Beschluss vom 03.03.2020). Aufgrund der erforderlichen Entwässerung der Grundstücke in diesem Bereich ist zusätzlich eine Grünweg mit einer Breite von 3,0 m vorzusehen, welcher den Anliegern im Norden und Süden gleichzeitig als „Gartenweg“ die rückwärtige Erschließung der Grundstücke ermöglicht. Um eine Verschattung der nördlichen Grundstücke zusätzlich zu minimieren wird für alle Grundstücke im Baugebiet die maximale Höhe der Gebäude über NN festgesetzt, bezogen auf das Erdgeschoss. Dadurch kann die Auswirkung der Verschattung für alle Tages- und Jahreszeiten konkret für den Extremfall ermittelt werden.

Zu 3):
Im Wesentlichen werden die Anregungen des Wasserwirtschaftsamtes wiedergegeben. Insofern kann auf die fachliche Würdigung und Abwägung zur Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes verwiesen werden. Den Anregungen wurde bzw. wird nachgekommen. Die Gemeinde hat die Erschließungsplanung einschließlich der Beseitigung von Abwasser (Niederschlagswasser und Schmutzwasser) beauftragt. Die darin ermittelten Maßnahmen zum Schutz der Anlieger und der benachbarten Bebauung sowie der Unterlieger werden berücksichtigt. Das Konzept wird im weiteren Verfahren mit dem Wasserwirtschaftsamt abgestimmt. Im Rahmen der Erschließungsplanung erfolgte die Dimensionierung der Kanalisation sowie die Planung zusätzlicher Sickerrigolen und Regenrückhaltebecken. Die Bedenken können durch die Berechnung und entsprechende Festsetzungen im Bebauungsplan ausgeräumt werden. Die Konzepte für die Abwasserbeseitigung und die Wasserversorgung wurden in der Bauleitplanung berücksichtigt. Die bisherigen Mulden werden zurückgebaut und an der neuen südlichen Grenze des Baugebietes zum Schutz vor wild abfließendem Wasser neu errichtet. Zudem werden im Bereich des Spielplatzes zur ordnungsgemäßen Versickerung des Niederschlagswassers zusätzlicher Regenrückhalt hergestellt. Im Bebauungsplan wird zudem festgesetzt, dass auf den Grundstücken zur Entlastung des Kanals Rückhaltemaßnahmen (Regenwasserzisternen) vorzusehen sind und eine lediglich eine gedrosselte Einleitung in das Kanalnetz zulässig ist.

Zu 4):
Die Ausbaubreite wurde geprüft und wie auch vom planenden Ingenieurbüro empfohlen mit 13,0 m (analog dem 1. Bauabschnitt) fortgeführt. Die geplante Zufahrt vom Serbenweg ist Bestandteil der Erschließungsplanung und wird entsprechend berücksichtigt. Da es sich bei dem Serbenweg bereits um eine öffentliche Verkehrsfläche handelt, befindet sich dieser nicht innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes.
Bestandteil der Erschließungsplanung durch das beauftragte Ingenieurbüro war die Machbarkeit der Verkehrsführung sowie der Entwässerung und der Wasserversorgung zu prüfen. Das Ergebnis der Planung mit den Anpassungen an die Straßenführung und die sonstigen Verkehrs- und Grünflächen wurde in den Bebauungsplan übernommen.
Die Bedenken einer „Durchgangsstraße“ können von der Gemeinde aufgrund des Straßenverlaufs und der Straßenlängen mangels eines möglichen Vorteils (Zeitgewinn, Abkürzung) nicht geteilt werden.
Die Hinweise über die winterliche Nutzbarkeit sind nicht Bestandteil der Bauleitplanung, können aber ggf. bei erneutem Auftreten untersucht werden. Auch der 2. Bauabschnitt des Baugebietes Schelmengrund wird – wie der 1. BA – regelmäßig vom gemeindlichen Winterdienst angefahren werden.

Beschluss

Wie der fachlichen Würdigung und Abwägung entnommen werden kann, wird den Anregungen in Teilen gefolgt. Der Bebauungsplan ist entsprechend der Würdigung zu ändern.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

Datenstand vom 03.12.2020 15:18 Uhr