Nutzungsänderung von bestehender Lagerfläche in 3 Wohnungen, Fl.Nr. 899, Gemarkung Rohrbach (Waaler Straße 7) *)


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses, 19.09.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Bauausschusses 19.09.2022 ö 2.3

Sachverhalt

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortes Rohrbach (planungsrechtliche Beurteilung nach § 34 BauGB). Die Fl.Nr. 899, Gemarkung Rohrbach ist im Flächennutzungsplan als Dorfgebiet dargestellt.

Bereits in der BA-Sitzung vom 23.06.2022 wurde der Antrag auf Nutzungsänderung einer bestehenden Lagerfläche in Wohnungen behandelt, auf die Sitzungsniederschrift wird verwiesen.
Mit der vorliegenden Tektur reduziert der Antragsteller die Anzahl der Wohnungen von ursprünglich 4 WE auf 3 Wohnungen. Die ursprüngliche Wohnung 3 soll nunmehr mit der eingereichten Tektur als gemeinsamer Wasch- und Lagerraum genutzt werden. Die bedenken die hinsichtlich der Wohnung 3 im Beschluss vom 23.06.2022 der BA-Sitzung geäußert wurden bestehen mit der Änderung nicht mehr. 

Nach der gemeindlichen Stellplatzsatzung sind für die Nutzungsänderung 6 Stellplätze erforderlich, abzüglich der nach Art. 47 Abs. 1 Satz 2 anzurechnenden 2 Stellplätze sind auf dem Grundstück 4 Stellplätze neu zu errichten.

Es ergibt sich für die Fl.Nrn. 899,900 und 901, Gemarkung Rohrbach folgender Stellplatzbedarf:

Lt. Bescheid Nr. VII 20200791 v. 12.10.2020; NU des
best. Wohn- und Geschäftshauses (Waaler Str. 3 u. 5)
Stellplätze teilw. auf Fl.Nr. 899 per dinglicher Sicherung
40 Stlp.

Lt. Bescheid Nr. VII 20182141 v. 15.10.2020
NU OG in eine Wohngemeinschaft für Arbeiter (Waaler
Str. 7)
4 Stlp.

Für die beantragte NU Lagerhalle in 3 WE 
4 Stlp. 
Gesamt 
48 Stlp.

 Die erforderlichen Stellplätze sind im Stellplatznachweis ausreichend nachgewiesen.

Die Erschließung ist weiterhin gesichert. Das anfallende Oberflächenwasser ist nach Möglichkeit auf dem Grundstück zu versickern. Eine Ableitung von Oberflächenwasser auf öffentlichen Straßengrund ist nicht zulässig und mit entsprechenden Maßnahmen auf dem Grundstück rückzuhalten.

Beschluss

Der Bauausschuss erteilt zu dem Bauantrag das Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

Datenstand vom 27.10.2022 15:15 Uhr