Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung eines Zweifamilienhauses/Doppelhauses mit Einzelgaragen, Fl.Nr. 21/2, Gemarkung Rohrbach (Gambach) *)
Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Bauausschusses, 08.03.2021
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück ist im Flächennutzungsplan als landwirtschaftliche Nutzfläche dargestellt und planungsrechtlich dem Außenbereich nach § 35 BauGB zuzuordnen.
Privilegierungstatbestände nach § 35 Abs. 1 BauGB liegen nicht vor. Das Vorhaben ist als „sonstiges Vorhaben“ nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilen. Diese sind dann zulässig, wenn öffentliche Belange nicht beeinträchtigt sind und die Erschließung gesichert ist.
Mit der gegenständlichen Bauvoranfrage wird die Errichtung eines Zweifamilienhauses/Doppelhauses (Grundmaße 11 x 15 m, Erd- und Dachgeschoss, Firsthöhe 8,50 m und Satteldach) mit 2 Einzelgaragen (Grundmaße 3 x 6 m und 3,15 x 7,95 m) beantragt.
Baurechtlich stellt sich der geplante Standort als äußert schwierig da. Das Vorhaben ist nach § 35 Abs. 2 als „sonstiges Bauvorhaben“ zu beurteilen. Diese sind dann zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Nach § 35 Abs. 3 Satz 1 liegen öffentliche Belange insbesondere vor, wenn das Vorhaben:
Nr. 1. den Darstellungen des Flächennutzungsplanes widersprechen
Die angedachte Nutzung zur Wohnbebauung wiederspricht der im Flächennutzungsplan dargestellten landwirtschaftlichen Nutzung.
Zudem ist die Erschließung des Grundstückes nicht gesichert. Die Zufahrt zum Grundstück verläuft zum einen Teil über einen unbefestigten öffentlichen Feldweg, der auf eine Weise herzustellen ist, dass dieser dem zu erwartenden Verkehr gerecht wird (Befahrung mit PKW und Rettungsdienst). Zum anderen ist die Anbindung vom öffentlichen Feldweg zum Baugrundstück nur über ein Privatgrundstück mittels Geh- und Fahrtrecht möglich. Der Anschluss an den öffentlichen Kanal und Wasserversorgung ist nur über ein Privatgrundstück möglich. Zudem befindet sich der öffentliche Kanal in der Hauptstraße und ginge somit über das übliche Maß eines Hausanschlusses hinaus. Die kompletten Kosten (öffentlicher und privater Anteil) für den Anschluss an die Wasserversorgung und Kanal sowie die Herstellung der Zufahrt wären per Sondervereinbarung vom Bauherrn zu übernehmen. Für die Verlegung der Versorgungsleitungen ist eine Grunddienstbarkeit erforderlich und nachzuweisen.
Das Vorhaben ist aus gemeindlicher Sicht nicht genehmigungsfähig.
Die Unterschriften der betroffenen Grundstücksnachbarn wurden nicht eingeholt.
Beschluss
Der Bauausschuss erteilt zu Antrag auf Vorbescheid kein Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 1
Datenstand vom 21.04.2021 15:05 Uhr