Bauantrag Nr. 05-2024: Sanierung einer bestehenden Holzhütte; Flurnummer 1124, Gemarkung Waldberg, nach erhaltenem Vorbescheid Nr. 09-2023 vom 12.02.2024
Daten angezeigt aus Sitzung:
6. Sitzung des Gemeinderates, 23.05.2024
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Die Gemeinderätin Lara Albert und Gemeinderat Philipp Holzheimer betreten den Sitzungssaal.
Mit Antrag Nr. 09-2023 wurde ein Antrag auf Vorbescheid zur Instandsetzung eines baufälligen Geräteschuppens auf der Flurnummer 1124 in der Gemarkung Waldberg von Frau Diana Zehe, Dr.-Bühner-Str. 25, 97657 Sandberg gestellt. Hierzu erteilte der Gemeinderat in der Sitzung am 25.01.2024 das gemeindliche Einvernehmen. Mit dem vorliegenden Vorbescheid des Landratsamtes Rhön Grabfeld vom 12.02.2024 wurde die Genehmigung dieses Vorhabens unter folgenden Voraussetzungen in Aussicht gestellt:
- Der beglaubigte amtliche Lageplan mit Nachbarnachweis vom Vermessungsamt ist in aktueller Form vorzulegen.
Die Erschließung des zur Bebauung vorgesehenen Grundstückes muss gesichert sein.
Die gesetzlichen Abstandsflächen gem. Art. 6 der BayBO sind einzuhalten.
Die Abstandsflächen sind in der Eingabeplanung zeichnerisch und rechnerisch nachzuweisen.
Mit Bauantrag Nr. 05-2024 vom 12.03.2024 wurde der Antrag auf Baugenehmigung zur Sanierung und Erhaltung einer bestehenden Holzhütte auf der Flurnummer 1124 in der Gemarkung Waldberg von Frau Diana Zehe, Dr.-Bühner-Str. 25, 97657 Sandberg gestellt.
Der Bauantrag wurde bereits in der Gemeinderatssitzung vom 21.03.2024 behandelt. Das gemeindliche Einvernehmen wurde in der damaligen Sitzung nicht erteilt, da die Erschließungssituation des Grundstückes für den Gemeinderat fraglich war. Die Bauherrin wurde seitens der Gemeindeverwaltung aufgefordert, die Erschließungssituation darzulegen.
Zur Erschließungssituation wurden folgende Angaben gemacht:
- da es sich um eine Holzhütte handelt, wird kein Anschluss an die gemeindliche Abwasserentsorgung benötigt.
- die Zufahrt erfolgt über das Nachbargrundstück FlNr. 100, Gemarkung Waldberg, auf dem sich das Wohnhaus der Bauherrin befindet. Eine weitere Zufahrt wäre über die „Frohmass“ gegeben.
Erschließungsanlagen sind alle Anlagen, die zur zweckentsprechenden Benutzung des Gebäudes erforderlich sind. Der Schuppen soll als Lagermöglichkeit für Holz genutzt werden. Ein Anschluss an die Wasserversorgung bzw. an die Abwasserbeseitigung ist nicht nötig. Eine wegemäßige Erschließung ist nötig, da das Holz zum Schuppen hin und weg bewegt werden muss. Die wegemäßige Erschließung ist aber nicht in Form einer voll befestigten Straße notwendig. Vielmehr reicht in diesem Fall nach Ansicht der Gemeindeverwaltung ein unbefestigter Weg, der nur unregelmäßig genutzt wird, aus.
Diskussionsverlauf
Im Gremium wird diskutiert, was passiert, wenn die Hütte entgegen der genehmigten Nutzung anders benutzt wird. Erste Bürgermeisterin erläutert, dass bei einer Nutzungsänderung ein neuer Bauantrag zu stellen ist. Dieser kann dann vom Gemeinderat abgelehnt werden. Wird die Nutzung ohne Genehmigung geändert, ist dies der Bauaufsicht zu melden. Diese kann die Nutzung einstellen lassen.
Beschluss
Das gemeindliche Einvernehmen zum Bauantrag Nr. 05-2024 wird erteilt.
Der Bauherr wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass einer künftigen Nutzungsänderung des Gebäudes nicht zugestimmt wird.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0
Datenstand vom 01.07.2024 10:33 Uhr