Anhörung zum Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage, Aufkirchner Straße 13, Fl.Nr. 217, BA 2020/30


Daten angezeigt aus Sitzung:  Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss, 22.11.2021

Beratungsreihenfolge

Sachverhalt

Der Bauantrag wurde zuletzt in der Sitzung des Bau-, Planungs- und Orts­entwicklungsausschusses am 19.04.2021 behandelt. 
Mit Schreiben vom 25.10.2021 fordert das Landratsamt München die Gemeinde auf, erneut über das gemeindliche Einvernehmen zu entscheiden. Da das Bauvorhaben bau­planungs­rechtlich gem. § 34 BauGB zulässig ist, die Voraussetzungen zur Erteilung der be­antragten Abweichung vorliegen und auch sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht, welche im Prüfumfang des Art. 59 BayBO enthalten sind, wird die Gemeinde mit Schreiben vom 25.10.2021 hinsichtlich der Ersetzung des gemeindlichen Ein­ver­nehmens angehört. 
Die Bauverwaltung empfiehlt dem Bauplanungs-, Planungs- und Ortsentwicklungs­aus­schuss auf der Grundlage der untenstehenden auszugsweise wiedergegeben Er­wägungen das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen und den beantragten Ab­weichungen von § 3 Abs. 1 und 2 ÖBV zuzustimmen:


Im Weiteren führt das Landratsamt die nachfolgenden Aspekte auf:

Bei der Entscheidung über das gemeindliche Einvernehmen am 19.04.2021 wurde als „Nullpunkt“ für das Vorhaben Aufkirchner Str. 13 die deutlich tiefer liegende Fußbodenoberkante des Bestands­gebäudes zugrunde gelegt. Bei dieser Entscheidung wurde nicht hinreichend gewichtet, dass das Gebäude Aufkirchner Str. 15a seinerseits laut den Genehmigungsunterlagen eine Fußbodenoberkante nahezu auf Straßenniveau aufweist. Aufgrund des vorhandenen Bezugsfalls Aufkirchner Str. 15a hat der Bauwerber daher im Sinne der Gleichbehandlung einen Anspruch darauf, dass für das Neubauvorhaben Aufkirchner Str. 13 die Fuß­bodenoberkante ebenfalls in etwa auf Straßenniveau geplant werden darf. Da sich die Wand- und Firsthöhen des Vorhabens Aufkirchner Str. 13 unter Zugrundelegung der vor­stehenden Erwägungen zum „Nullpunkt“ innerhalb der Bandbreite des Bezugsfalls Auf­kirchner Str. 15a bewegen, ist die beschlossene Begrenzung der Firsthöhe von 5,00 m über der Straßenkante demzufolge wegen des Anspruchs auf Gleichbehandlung im konkreten Einzelfall nicht möglich.
In diesem Zusammenhang ist aus Sicht der Bauverwaltung ferner auch zu berücksichtigen, dass die am 19.04.2021 be­handelte Eingabeplanung die Vorgaben der Abstandflächen­satzung (AFS) vom 27.01.2021 einhält, so dass diesbezüglich keine Ver­letzung von drittschützenden Normen im Raum steht.
Soweit die Geländeveränderungen des Steilhangs auf das technisch notwendige Maß beschränkt sind (§ 3 Abs. 3 Satz 2 ÖBV), ist vorliegend auch ein Anspruch auf Erteilung der beantragten Abweichungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 ÖBV gegeben.
Da eine Baugenehmigung gem. Art. 68 Abs. 5 BayBO unbeschadet der privaten Rechte Dritter erteilt wird und dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind, hat der Bauwerber -wie im Schreiben vom 25.10.2021 dargelegt- nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Baugenehmigung.

Diskussionsverlauf

Herr Dr. Ruhdorfer erklärt, dass die Argumentation i.S.d. § 34 BauGB nachvollziehbar er­scheine. Allerdings wird die besondere Situation mit der Lage des Hanggrundstücks Aufkirchner Str. 13 angrenzend an das Isartalvereinsgrundstück nicht hinreichend gewürdigt. Weiterhin fällt die Straße im Bereich des Huf-Hauses (Aufkirchner Str. 15a) zum Antragsgrundstück stark ab. Die verlängerte Garagenwand an der Kante zum Gehweg begünstigt einen nicht im Ortsrecht vorgesehenen „Einmauerungseffekt“ und beeinträchtigt den Winter­dienst. Das durch den Bauantrag hervorgerufene Spannungs­verhältnis soll durch die Aufstellung eines Bebauungsplans betreffend die Grundstücke Aufkirchner Str. 13 bis Aufkirchner Str. 17 mit Erlass einer Veränderungssperre gelöst werden.

Herr Waldherr ergänzt, dass im Ortsrecht die maximale Tiefe der Balkone 1,50m betragen würde und der Balkon vorliegend eine Tiefe von 2,45m aufweisen würde. Weiterhin weißt die durchgehende Mauer im nördlichen Einfahrtsbereich eine größere Höhenentwicklung auf, als dies im Ortsrecht vorgesehen ist. Die in § 12 Abs. 1 Satz 1 ÖBV vorgeschriebene Höhenentwicklung der Einfriedung von max. 1,30m wird bei dem beantragten Vorhaben überschritten.

Beschluss

Der Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss beschließt, nicht (erneut) über das gemeindliche Einvernehmen zu entscheiden.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Tiefe der Balkone und die Höhe der Einfriedung im nördlichen Einfahrtsbereich nicht dem Ortsrecht entsprechen.
Dem Gemeinderat wird die Aufstellung eines Bebauungsplans betreffend die Grundstücke Aufkirchner Str. 13 bis Aufkirchner Str. 17 nebst Beschluss über den Erlass einer Ver­änderungssperre empfohlen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Datenstand vom 14.02.2024 17:19 Uhr