Antrag auf Baugenehmigung zum Anbau eines EFH mit Einl.wohnung und Doppelgarage, Err. einer 3. Wohnung im DG des Bestandsgeb. mit Anbau Balkon, Abbruch Doppelgarage u. -carport und Neubau von 3 Carports und 1 Garage, Kirchberg 36, Fl.Nr. 287/1, BA 2022/2


Daten angezeigt aus Sitzung:  Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss, 21.02.2022

Beratungsreihenfolge

Sachverhalt

Das Baugrundstück ist im FNP als MD (Dorfgebiet) dargestellt. Das Bauvorhaben beurteilt sich nach § 34 BauGB.
Geplant ist der Anbau eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung und Doppelgarage, die Errichtung einer dritten Wohnung im Dachgeschoss des Bestandsgebäudes mit Anbau eines Balkons, Abbruch der Doppelgarage und des Doppelcarports und Neubau von drei Carports und einer Garage.
Es werden insgesamt 10 Stellplätze (drei Garagen, drei Carports und vier Stellplätze) auf dem Grundstück nachgewiesen. Das Grundstück soll geteilt werden, so dass keine Abweichung von der Ortsgestaltungssatzung hinsichtlich der Anzahl der oberirdischen Stellplätze notwendig ist.
Die GRZ beträgt nach Angaben des Planers nach der geplanten Teilung 0,23 bzw. 0,21. 
Beantragt wird die Abweichung von der Stellplatzsatzung für die Errichtung von Besucherparkplätzen, da vor den geplanten Garagen und Carports Stellflächen und Stauraum vorgesehen ist.
Weiterhin werden folgende Abweichungen von der Ortsgestaltungssatzung beantragt:
§ 3 Höhenlage: Durch die starke Hanglage (im Mittel 4 m Gefälle im Bereich des geplanten Anbaus) ist diese Festsetzung nicht realisierbar.
§ 4 Gestaltung von Hauptgebäuden: Das Grundstück wird im Bereich des geplanten Anbaus schmäler, dadurch muss auch der Anbau schmäler werden und von den Hauskanten des Bestandsgebäudes abrücken.
§ 6 Dachgestaltung: Die Ausführung Flachdach extensiv begrünt über dem EG gewährt eine bessere Belichtung im Treppenraum OG. Zudem müsste das Gebäude noch schmäler gebaut werden, da für ein geneigtes Dach zusätzlich Abstandsflächen benötigt werden. Durch die starke Hanglage ist eine durchgehende First- und Trauflinie, bezogen auf das Bestandsgebäude nicht anzustreben. Der geplante Anbau würde viel höher werden. Die geplante Höhe orientiert sich an der Höhe des östlichen Nachbargebäudes. Der westliche Nachbar ist lediglich eingeschoßig.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen wird nicht erteilt und den beantragten Abweichungen hinsichtlich der Besucherstellplätze, der Dachgestaltung und der Gestaltung des Hauptgebäudes nicht wird zugestimmt.
Das gemeindliche Einvernehmen kann für die Errichtung eines Gebäudes in offener Bauweise in Aussicht gestellt werden. 
Dem Antragsteller wird eine Bauberatung im gemeindlichen Bauamt empfohlen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Datenstand vom 14.02.2024 14:20 Uhr