Informelle Bauvoranfrage zur Errichtung eines Einfamilienhauses, Lechnerstraße 32, Ebenhausen, Fl.Nr. 1499/2


Daten angezeigt aus Sitzung:  Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss, 20.06.2022

Beratungsreihenfolge

Sachverhalt

Das Baugrundstück ist im FNP als Dorfgebiet (MD) dargestellt und liegt im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 9 „Westlich Zech- und nördlich Lechnerstraße, östlich Neufahrner Straße“.
Geplant ist der Neubau eines Einfamilienhauses. In der Voranfrage soll geklärt werden, ob folgende Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans bzw. Abweichungen von der Ortsgestaltungssatzung zugestimmt werden können:
  1. Dachneigung 43° anstatt 36°
  2. Baufensterüberschreitung wegen Abstandsflächen 
  3. Quergiebel Ost ist 4,24 m breit. 1/3 der Wandlänge wären nur 3,90 m.
  4. Der zweite Stellplatz soll aufgrund der einfacheren Zugänglichkeit zum Haus wegen des Hanggeländes im Norden situiert werden. Befreiung vom Bebauungsplan wegen des festgesetzten Stellplatzes und Abweichung von der Ortsgestaltungssatzung wegen der zweiten Zufahrt.

Diskussionsverlauf

Herr Dr. Ruhdorfer ist der Auffassung, dass das Bestandsgebäude Gerhart-Hauptmann-Weg 12  als Altbestand vor Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 9 bereits vorhanden war und daher keine Bezugsfallwirkung aufweisen würde. Die im Bebauungsplan festgesetzte Dachneigung von max. 36 Grad soll daher eingehalten werden. Hinsichtlich der Breite des Giebels von mehr als 1/3 der Gebäudebreite könnte im gegebenen Einzelfall befreit werden, da die maximale Breite von 5m nicht überschritten wird.

Herr Büttner erkundigt sich, ob der Abriss des Bestandsgebäudes anstelle einer Sanierung des Altbestands erforderlich ist. Der Erste Bürgermeister teilt mit, dass die Substanz des Bestandsgebäudes als nicht erhaltenswert erachtet wird.

Herr Waldherr erachtet die Befreiung von der Dachneigung sowie hinsichtlich der Giebelbreite vorliegend als unproblematisch.

Herr Dr. Stoiber ist der Meinung, dass das Bestandsgebäude Gerhart-Hauptmann-Weg 12 
sich im Geltungsbereich des gleichen Bebauungsplans befindet, der auch für das konkrete Baugrundstück einschlägig ist, so dass eine Bezugsfallwirkung nicht ausgeschlossen ist. Die Befreiung von der Dachneigung wäre daher kein Problem und auch zu Befreiungen von der Giebelbreite habe die Gemeinde in der Vergangenheit im Einzelfall zugestimmt.

Frau Keller erscheint vor Beginn der Abstimmung zur Sitzung.

Beschluss

Der Befreiung von der im Bebauungsplan festgesetzten Dachneigung, der Überschreitung des Baufensters für den Hauptbaukörper und der Befreiung von den im Bebauungsplan festgesetzten Baufenster für den Stellplatz wird die Zustimmung in Aussicht gestellt. Der Bauherr sollte vorab mit dem Landratsamt München die Genehmigungsfähigkeit der Befreiungen klären.
Den Abweichungen von der Ortsgestaltungssatzung für eine zweite Zufahrt und der Überschreitung des Breite des Quergiebels wird die Zustimmung in Aussicht gestellt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 2

Datenstand vom 14.02.2024 14:39 Uhr