Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau eines Einfamilienhauses, Lechnerstraße 32, Fl.Nr. 1499/2, BA 2022/33


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 29.03.2023

Beratungsreihenfolge

Sachverhalt

Das Baugrundstück ist im FNP als Dorfgebiet (MD) dargestellt und liegt im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 9 „Westlich Zech- und nördlich Lechnerstraße, östlich Neufahrner Straße“. 
Geplant ist der Neubau eines Einfamilienhauses. Der Bauantrag wurde zuletzt in der Sitzung des Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss am 24.10.2022 behandelt. 
Nach Prüfung durch das Landratsamt wird nun eine Austauschplanung vorgelegt. Das Haus wurde länger und die Giebelseite schmaler geplant. Daher entfallen zwei bisher notwendige Befreiungen (Länge des Baukörpers mind. 20% größer als die Breite und Quergiebel max. 1/3 der Fassadenlänge).
Weiterhin steht der Quergiebel etwas weniger vor, der Eingangsvorbau und der Balkon auf der Ostseite entfallen. 
Beantragt werden folgende Abweichung und Befreiungen:
  1. Festsetzung A.3.3 (zulässige GF 246 m²): Überschreitung der zulässigen GF um 35,83 m² auf 281,83 m²
  2. Festsetzung A.4.3 (Baugrenze): Überschreitung der festgesetzten Baugrenze durch das Hauptgebäude, Terrassen und Abgrabungen durch Verschiebung des Hauptgebäudes nach Süden.
  3. Festsetzung A.4.5 (Fußbodenoberkante EG 30 cm über dem höchsten angrenzenden natürlichen Gelände).
  4. Festsetzung A.7.2 (Abgrabungen und Aufschüttungen sind unzulässig): geplant ist eine Abgrabung von 1,10 m auf 4 m Breite für ebenerdigen Zugang im KG an der Südwestecke.
  5. Festsetzung A.8.4 (Dachneigung 33°-36°): geplant sind 43°
  6. Festsetzung A.8.6 (Dachflächenfenster max. 0,8 m²): geplant sind 1,6 m²
Mit Beschluss vom 24.10.2022 wurde bereits der Befreiung von den Festsetzungen A.8.4 (Dachneigung 43°), Festsetzung A.4.3 (Überschreitung Baufenster), Festsetzung A.8.6 (Dachflächenfenster max. 1,5 m² entsprechend der aktuellen Ortsgestaltungssatzung),  den im Bebauungsplan festgesetzten Baufenster für den Stellplatz sowie der Abweichung von der Ortsgestaltungssatzung für eine zweite Zufahrt zugestimmt. 

Eine Befreiung von der Festsetzung A.4.5 ist aus Sicht der Bauverwaltung nicht notwendig, da die Höhenlage gem. Antrag die vorgeschriebene Festsetzung einhält.

Diskussionsverlauf

Herr Dr. Ruhdorfer weist darauf hin, dass er dem umgeplanten Vorhaben u.a. aufgrund der zu steilen Dachneigung und den Abgrabungen -wie bereits zuvor im Bauausschuss- weiterhin nicht zustimmen könne.

Herr Blomeyer entgegnet, dass es sich um gute Architektur handele und die steilere Dachneigung im Quartier bei älteren Bestandsgebäuden gleichermaßen vorzufinden sei.

Frau Keller pflichtet Herrn Blomeyer bei und erklärt, dass sie dem Antrag ebenfalls zustimmen könne.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen wird erteilt. Der beantragten Befreiung für die Festsetzung A.3.3 zur Überschreitung der zulässigen GF um 35,83 m² auf 281,83 m² und Festsetzung A.7.2 für eine Abgrabung von 1,10 m auf 4 m Breite für einen ebenerdigen Zugang im KG an der Südwestecke wird zugestimmt. Weiteren Abweichungen und Befreiungen wird ausdrücklich nicht zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 1

Datenstand vom 14.02.2024 13:31 Uhr