Informelle Bauvoranfrage zum Umbau eines Zweifamilienhauses, An der Leiten 10, Fl.Nrn. 1170/5 und -/10


Daten angezeigt aus Sitzung:  Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss, 25.07.2022

Beratungsreihenfolge

Sachverhalt

Die beiden Baugrundstücke sind im FNP als allgemeines Wohngebiet (WA) dargestellt und liegen im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 16 „für den Bereich An der Leiten und Maubergerstraße im Ortsteil Hohenschäftlarn“.
Geplant ist der Umbau des 2016 errichteten Zweifamilienhauses durch einen Anbau im Nordwesten und Ausbau des Dachgeschosses. Die Abstandsflächen werden eingehalten. 
Zur Realisierung des Vorhabens werden folgende Abweichungen bzw. Befreiungen angefragt:
  1. Überschreitung der GR (max. 170 m²) um 4 m²
  2. Abweichung von der GaStellV. Die Wohnfläche der nördlichen Haushälfte beträgt 142,53 m². Hier sollen lediglich zwei Stellplätze nachgewiesen werden.
Im Bebauungsplan ist die Anzahl der offenen Stellplätze oder Garage auf max. vier begrenzt, die Mindestgrundstücksgröße ist mit 800 m² festgesetzt.  Die Grundrissform widerspricht der Ortsgestaltungssatzung.

Diskussionsverlauf

Herr Waldherr erläutert, dass der im Bebauungsplan darstellte Bauraum für Garagen sich am Altbestand orientiert hat. Er fragt nach, ob die Grundstücksteilung der Genehmigungs­pflicht unterliegt. Der Erste Bürgermeister verneint dies.

Herr Dr. Ruhdorfer weist darauf hin, dass infolge der Grundstücksteilung die Mindest­grundstücksgröße unterschritten ist, so dass man sich derzeit weitere Entwicklungs­möglichkeiten selbst genommen habe.

Beschluss

Eine Befreiung von der im Bebauungsplan festgesetzten GR um 4 m² wird in Aussicht gestellt. 
Eine Befreiung von der Mindestgrundstücksgröße wird nicht in Aussicht gestellt, die Realteilung ist rückgängig zu machen. 
Eine Befreiung vom Bebauungsplan für die Errichtung von sechs oberirdischen Stellplätzen wird in Aussicht gestellt, die Stellplätze sind einzeln benutzbar zu planen. Gefangene Stellplätze sind nicht zulässig. 
Die Abstandsflächen sind nach Art. 6 BayBO i.V mit der Abstandsflächensatzung nachzuweisen. Einer Abweichung von der Ortsgestaltungssatzung aus dem Jahr 2000 für die Errichtung von Dachgauben bzw. Quergiebeln wird die Zustimmung in Aussicht gestellt, sofern die Vorgaben der aktuellen Ortsgestaltungssatzung eingehalten werden. 
Für eine Abweichung von der Ortsgestaltungssatzung wegen der Grundrissform wird die Zustimmung nicht in Aussicht gestellt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Datenstand vom 14.02.2024 14:42 Uhr