Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau von vier Einfamilienhäusern, Nähe Zeller Straße, Fl.Nr. 1583/3 + -/6, 1583/7, 1583/8 und1583/3 +1594/3, BA 2022/21-24


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 20.07.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 20.07.2022 ö beschliessend 11
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 29.03.2023 ö beschliessend 9

Sachverhalt

Das Baugrundstück ist im FNP als Wohnbaufläche ausgewiesen. Das Bauvorhaben beurteilt sich nach § 35 Abs. 2 BauGB.
Mit Bescheid vom 04.03.2020 wurde ein Vorbescheid für den Neubau von vier Einfamilienhäusern mit Carport genehmigt.
Geplant ist die Errichtung von vier Einfamilienhäusern in den Maßen 10,00 x 14,50 m (2 Stück), 10,00 x 12,50 m und 10,00 x 16,00 m jeweils mit zwei Stellplätzen. 
Das Maß der Bebauung entspricht der im nördlich angrenzenden Bebauungsplan Nr. 39a „Östlich der Zeller Straße in Zell“ mit max. 150 bzw. 220 festgesetzten GR.
Der Vorbescheid wurde unter der aufschiebenden Bedingung erteilt, dass die öffentliche Wegeverbindung zum „Tempelchen“ per Grunddienstbarkeit gesichert wird, ebenso die Streuobstwiese. Diese liegt der Gemeinde Schäftlarn bis dato nicht vor. Sicherzustellen ist ferner, dass die Streuobstwiese außerhalb der für die private Nutzung vorgesehenen Grünfläche liegt.
Die geplante Anzahl der Stellplätze ist nicht ausreichend, da die Wohnflächen zwischen 180 - 298 m² betragen.
Werden durch die Ausführung oder Nutzung eines sonstigen Vorhabens gem. § 35 Abs. 2 BauGB öffentliche Belange nicht beeinträchtigt, besteht auf Zulassung des Vorhabens ein Rechtsanspruch.
Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt in diesem Fall nicht vor, da das Bauvorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplans nicht widerspricht, unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Ver- oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben nicht zu erwarten sind und die Entstehung einer Splittersiedlung gem. § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB nicht zu befürchten ist. 

Diskussionsverlauf

Der Erste Bürgermeister teilt mit, dass die Behandlung des vorliegenden Sachverhalts dahingehend problematisch erscheine, weil das Landratsamt vormals vor der Einvernehmens­erteilung über den Vorbescheidsantrag signalisiert habe, dass es sich um eine Baulücke handeln würde.  Dem­entsprechend wurde das gemeindliche Einvernehmen für den Antrag auf Vorbescheid nach § 34 BauGB erteilt. Der Vorbescheid wurde dann aber nach § 35 Abs. 2 BauGB verbeschieden. Hätte die Gemeinde vor der Ver­bescheidung die Gelegenheit zur Stellungnahme zu der geänderten planungsrechtlichen Beurteilung als Außenbereichs­vorhaben gehabt, hätte die Ge­meinde entweder nicht zugestimmt oder aber ein Bauleit­planungsverfahren eingeleitet. Der Erste Bürgermeister schließt seinen Vortrag damit, dass er aus den vorgenannten Gründen -trotz der von der Verwaltung dargelegten Auffassung- einer Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nicht zustimmen werde.
Herr Waldherr äußert sein Missfallen über eine Verbescheidung des Vorbescheids als Außenbereichs­vorhaben, weil die Gemeinde in Kenntnis der Außenbereichslage grund­sätzlich strengere Maßstäbe angesetzt hätte. Herr Waldherr weist darauf hin, dass ein Wendehammer planerisch er­forderlich sei. Bei der beabsichtigten Zuwegung kann beispielsweise ein Müllfahrzeug den Be­reich nicht anfahren. Die vorgelegte Planung führe hinsichtlich der Erschließung zu Chaos. Aus diesem Grund erklärt Herr Waldherr, dass er ebenfalls nicht zustimmen könne.
Herr Dr. Ruhdorfer pflichtet Herrn Waldherr bei, dass die Erschließungssituation schwierig sei. Deshalb könne er nicht zustimmen.
Herr Blomeyer erachtet den Vorgang als höchst ungewöhnlich und erklärt, dass er nicht zustimmen werde.
Herr von Hoyos stellt die Frage, welche Folgen eine ablehnende Entscheidung über das Ein­vernehmen hätte. Der Erste Bürgermeister antwortet, dass dies von der weiteren Ent­scheidung des Landratsamts abhängen würde. Entweder würde die Gemeinde hinsichtlich einer beabsichtigten Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens angehört werden oder aber es würde der Bauantrag abgelehnt werden.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen wird nicht erteilt, da sich die Grundstücke nach Auffassung der Gemeinde im Außenbereich befinden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 2

Datenstand vom 14.02.2024 15:15 Uhr