Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau von vier Einfamilienhäusern, Nähe Zeller Straße, Fl.Nr. 1583/3 + -/6, 1583/7, 1583/8 und1583/3 +1594/3, BA 2022/21-24


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 29.03.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 20.07.2022 ö beschliessend 11
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 29.03.2023 ö beschliessend 9

Sachverhalt

Das Baugrundstück ist im FNP als Wohnbaufläche ausgewiesen. Das Bauvorhaben beurteilt sich nach § 35 Abs. 2 BauGB.
Geplant ist die Errichtung von vier Einfamilienhäusern in den Maßen 10,00 x 14,50 m (2 Stück), 10,00 x 12,50 m und 10,00 x 16,00 m jeweils mit zwei Stellplätzen. Das Maß der Bebauung entspricht der im nördlich angrenzenden Bebauungsplan Nr. 39a „Östlich der Zeller Straße in Zell“ mit max. 150 bzw. 220 festgesetzten GR.


Mit Bescheid vom 04.03.2020 wurde ein Vorbescheid für den Neubau von vier Einfamilienhäusern mit Carport genehmigt. Der Vorbescheid wurde unter der auf­schiebenden Bedingung erteilt, dass die öffentliche Wegeverbindung zum „Tempelchen“ per Grunddienstbarkeiten gesichert werden, ebenso die Streuobstwiese. Diese liegen der Gemeinde Schäftlarn mittlerweile vor:


Werden durch die Ausführung oder Nutzung eines sonstigen Vorhabens gem. § 35 Abs. 2 BauGB öffentliche Belange nicht beeinträchtigt, besteht auf Zulassung des Vorhabens ein Rechtsanspruch.
Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt in diesem Fall nicht vor, da das Bauvorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplans nicht widerspricht, unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Ver- oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben nicht zu erwarten sind und die Entstehung einer Splittersiedlung gem. § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB nicht zu befürchten ist. 
In der am 01.03.2023 durchgeführten mündlichen Verhandlung zu den beiden Nach­barklagen gegen den Vorbescheid hat das VG bei der Augenscheinnahme zu seiner Überzeugung festgestellt, dass die Erschließung gesichert ist und drittschützende Rechts­normen nicht verletzt werden. Daraufhin hat eine Klagepartei im Verhandlungs­termin die (Nachbar-)Klage gegen den Vorbescheid zurück­genommen.
Die Gemeinde hat in dem Termin erklärt, dass diese über die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens für die vorstehend genannten Bauanträge unter Berücksichtigung der Sach- und Rechtslage erneut entschieden wird.

Diskussionsverlauf

Herr Büttner fragt nach, ob der zu schützende Baumbestand gesund sei. Der Erste Bürger­meister entgegnet, dass die Baumschutzmaßnahmen bei laufenden Bau­genehmigungsverfahren von der UNB geprüft werden und Baumschutzmaßnahmen ggf. im Rahmen der Baugenehmigungserteilung beauflagt werden.
Herr Dr. Stoiber weist darauf hin, dass der Bauantrag ursprünglich im Bauausschuss ein­stimmig abgelehnt worden war. Der Erste Bürgermeister erklärt, dass dem Bauantrag infolge der gerichtlichen Bestätigung der Rechtmäßigkeit des Vorbescheids sowie der er­folgten dinglichen Sicherung der Wegeverbindung  zugunsten der Allgemeinheit nunmehr zugestimmt werden könne. 

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen wird erteilt. Es ist sicherzustellen, dass der alte hohe Baumbestand auf Fl.Nr. 1588/0 ausreichend geschützt wird.  

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

Datenstand vom 14.02.2024 13:31 Uhr