Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau eines Zweifamilienhauses mit Garagen, Lechnerstraße 15, Fl.Nr. 1398/13, BA 2022/39


Daten angezeigt aus Sitzung:  Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss, 21.11.2022

Beratungsreihenfolge

Sachverhalt

Das Baugrundstück ist im FNP als reines Wohngebiet (WR) dargestellt und liegt im rechtsverbindlichen Bebauungsplan Nr. 5 „nördlich der Ulrich-von-Hassell-Straße, südlich der Lechnerstraße – Ebenhausen“. 
Zuletzt wurde über einen Antrag auf Vorbescheid in der Sitzung des Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschusses am 22.06.2020 beraten und folgender Beschluss gefasst:
Zum Antrag auf Vorbescheid für den Neubau eines Wohngebäudes mit 2 Wohneinheiten und Garagen betreffend das Grundstück Lechnerstraße 15 wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt. 
Aufgrund der Situierung des Baugrundstücks gegenüber der St.-Benedikt-Kirche ist bei einer zukünftigen Bauantragsstellung in besonderer Weise darauf zu achten, dass die Gebäudegestaltung entsprechend den neugefassten Örtlichen Bauvorschriften zur Ortsgestaltung (ÖBV) vom 22.04.2020 erfolgt.“
Mit Schreiben vom 11.08.2020 wurde dem Antragsteller vom Landratsamt mitgeteilt, dass das Vorhaben aus bauplanungsrechtlichen Gründen unzulässig ist. Das Schreiben wurde den Mitgliedern des Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschusses über das Ratsinformationssystem zur Verfügung gestellt.
Geplant ist der Neubau eines Zweifamilienhauses in den Maßen 13,04 x 13,55 m mit Garagen. Beantragt werden folgende Abweichungen und Befreiungen:
Festsetzung A. 3.5: Es sollen statt einer Wohneinheit (WE) zwei WE realisiert werden.
Festsetzung A 3.6: Die maximale Grundfläche soll um 1,7 m² überschritten werden.
Begründung: Die maximale Grundfläche wird um 1,7 m² auf 176,7 m² überschritten da ab 176 m² Grundfläche gern. Bebauungsplan 2 Wohneinheiten zulässig sind (z.B.: FI.Nr. 1565). Eine Beschränkung auf 1 WE würde zu einer unbilligen Härte führen, da bei Ausnutzung der zulässigen Grundfläche von 175 m² bei 2 Vollgeschossen und ausgebautem Dach eine Wohnfläche von ca. 360 m² entsteht, was für maximal 1 Wohneinheit zu einem Überangebot an Wohnraum führt, was wirtschaftlich nicht mehr vertretbar ist und in krassem Widerspruch zum dringenden Bedarf an Wohnungen steht. 
Festsetzung A. 3.8: Es sind statt der zulässigen Fläche von 95 m² für Anlagen nach § 19 Abs. 4, 155,57 m² geplant.
Begründung: Als Folge der beabsichtigten zweiten WE entsteht ein Mehrbedarf an nachzuweisenden Stellplätzen, der zu einer Mehrfläche der Anlagen nach § 19 Abs. 4 BauNVO führt.
Festsetzung A. 5.1: Die Dächer der Garagen sollen als begrüntes Flachdach ausgeführt werden.
Begründung: Um die notwendigen Garagen optisch möglichst wenig in Erscheinung treten zu lassen, wird eine Ausführung mit begrüntem Flachdach angestrebt, zumal diese Ausführung in § 10 Abs. 2 Satz 2 der Örtlichen Bauvorschrift zulässig ist.
§ 11 Abs. 5 der Örtlichen Bauvorschrift: Es sollen zwei statt einer Grundstückszufahrt ausgeführt werden.
Begründung: Als Folge der zweiten WE wird eine weitere Zufahrt zu den nachzuweisenden Garagen und Stellplätzen notwendig.
§ 6 Abs. 4 Satz 1 der Örtlichen Bauvorschrift: Es wird ein anthrazitfarbenes Dach beantragt.
Begründung: Um die dunklen PV-Module möglichst wenig in Erscheinung treten zu lassen, wird eine dunkle Dachfarbe (anthrazit) beantragt.

Diskussionsverlauf

Herr Blomeyer regt hinsichtlich der Zulässigkeit von anthrazitfarbenen Dach­eindeckungen eine Änderung der ÖBV an.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen wird erteilt. Den beantragten Befreiungen von den Festsetzungen A 3.5, 3.6, 3.8 und 5.1 wird zugestimmt. Der beantragten Abweichung von § 6 Abs. 4 der Örtlichen Bauvorschrift wird nicht zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 1

Datenstand vom 14.02.2024 15:26 Uhr