Der Gemeinderat hat am 26.01.2022 mit 14:4 Stimmen den nachfolgenden Beschluss gefasst:
„Der Gemeinderat stellt die Aufstellung des BPlans Nr. 58 "Freiflächenphotovoltaik an der A95 in Neufahrn" grundsätzlich in Aussicht.
Vor Fassung des Aufstellungsbeschlusses sind Möglichkeiten der Beteiligung der Gemeinde und / oder der Bürger zu prüfen.
Dem Gemeinderat ist eine Präsentation mit der Visualisierung des geplanten Projekts in einer der kommenden Sitzungen vorzustellen.“
- Flächenumgriff des möglichen Plangebiets
- Präsentation mit Visualisierung des geplanten Projekts
In der Gemeinderatssitzung vom 21.09.2022 wurde das Vorhaben durch die Deutsche Energieunion vorgestellt und im Anschluss vom Gemeinderat intensiv diskutiert.
Bei der am 24.10.2022 erfolgten Ortsfahrt wurde festgestellt, dass das Gelände eine stärkere Hangneigung aufweist, als dies vorstehend bei der Visualisierung (technisch bedingt) darstellbar ist.
Hinsichtlich der zu berücksichtigenden Kriterien wird auf die von der Regierung von Unterfranken erstellten Planungshilfen für Städte, Gemeinden und Projektträger zur Steuerung von Photovoltaikanlagen auf Freiflächen (dort S. 6 ff.) hingewiesen.
- Möglichkeiten der Beteiligung der Gemeinde
Mit dem novellierten Erneuerbare-Energien-Gesetz 2021 (EEG 2021) wurde im § 6 EEG die Möglichkeit geschaffen, Kommunen an Solarparks zu beteiligen. Die rechtssichere Beteiligung von Standortgemeinden am Betrieb von Photovoltaik-Freiflächenanlagen ist gesetzlich verankert worden. Bei neuen Solarparks dürfen den Standortgemeinden Beträge von insgesamt 0,2 Cent pro Kilowattstunde für die tatsächlich eingespeiste Strommenge angeboten werden.
Um Rechtssicherheit für alle Beteiligten zu gewährleisten, ist es wichtig, die Vorgaben des § 6 EEG exakt einzuhalten. Insbesondere sind der Ablauf und der Zeitpunkt des Vertragsschlusses wichtig.
Ein Angebot über die Beteiligung einer Kommune am Betrieb eines Solarparks darf zwar vor der Genehmigung einer Freiflächenanlage, jedoch nicht vor dem Beschluss des Bebauungsplans für die Fläche zur Errichtung der Freiflächenanlage abgegeben werden.
Im Beiblatt zum Mustervertrag wird dargelegt, zu welchem Zeitpunkt von einem beschlossenen Bebauungsplan auszugehen ist. Abzustellen ist auf den Satzungsbeschluss des Bebauungsplans gemäß § 10 Abs. 1 BauGB.
Ursache für diese strikt zu befolgende Regelung ist die Wahrung des Kopplungsverbots. Ein direkter Zusammenhang zwischen einer finanziellen Unterstützung und der Genehmigung eines Solarparks soll durch das so im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) geregelte Vorgehen ausgeschlossen werden. Dadurch wird die kommunale Entscheidungshoheit in der Bauleitplanung nicht untergraben – sprich die Kommune kann weiter frei und unbeeinflusst das Bauleitplanungsverfahren durchführen und eine Entscheidung für oder gegen einen Solarpark treffen.