Antrag auf Baugenehmigung zur Errichtung eines Mobilfunkmastes für das Vodafone-Mobilfunknetz mit zugehöriger Technikeinheit, Fl.Nr. 526/0, BA 2022/41


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 14.12.2022

Beratungsreihenfolge

Sachverhalt

Das Baugrundstück ist im FNP als landwirtschaftliche Fläche dargestellt. Das Bauvorhaben beurteilt sich nach § 35 BauGB.
Geplant ist die Errichtung eines Mobilfunkmastes für das Vodafone-Mobilfunknetz mit zugehöriger Technikeinheit.
Die Errichtung von Mobilfunkanlagen im Außenbereich ist privilegiert zulässig, § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB – Anlagen, die der Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen. Nach § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB darf das Einvernehmen nur aus planungsrechtlichen Gründen verweigert werden. Stehen Vorschriften des Bauplanungsrechts der Mobilfunkanlage am beantragten Standort nicht entgegen, ist die Verweigerung des Einvernehmens rechtswidrig. Die Einschränkung auf den bauplanungsrechtlichen Prüfungsmaßstab bedeutet auch, dass nur städtebauliche Belange geltend gemacht werden können, nicht aber Befürchtungen vor darüberhinausgehenden gesundheitlichen Auswirkungen von Mobilfunkanlagen. In Fällen, in denen das gemeindliche Einvernehmen rechtswidrig verweigert worden ist, hat der Bauherr grundsätzlich einen Anspruch auf die Ersetzung des Einvernehmens durch die Bauaufsichtsbehörde, Art. 67 Abs. 1 BayBO.

Bei der Prüfung des Abstandsflächenplans hat die Gemeinde festgestellt, dass bei der Antragstellung irrtümlich eine nicht zutreffende Abstandsflächentiefe von lediglich 0,4H zugrundgelegt wurde. Da im konkreten Einzelfall allerdings in bauordnungsrechtlicher Hinsicht nachbarschützende Belange nicht betroffen sind, da es sich um im Außenbereich befindliche Gärtnereiflächen bzw. die S-Bahntrasse handelt, kann im konkreten Einzelfall aufgrund des atypischen Sachverhalts einer Abweichung von der in der gemeindlichen Abstandsflächensatzung festgelegten Abstandsflächentiefe von 0,65H zugestimmt werden (siehe Ziffer 4.3 der Hinweise des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr zur baurechtlichen Beurteilung von Mobilfunkanlagen vom 21.01.2021).

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen wird erteilt.
Da im konkreten Einzelfall aufgrund der Atypik des Sachverhalts in bauordnungs­rechtlicher Hinsicht nachbarliche Belange nicht berührt werden, wird der erforderlichen Abweichung vom Abstandsflächenrecht zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

Datenstand vom 14.02.2024 15:37 Uhr