2. Änderung des BPlans Nr. 20 „Niederried, Aufkirchner Straße und Starnberger Straße “ in Hohenschäftlarn - Würdigung der im Rahmen der erneuten Öffentlichkeits-, sowie Behörden- und Trägerbeteiligung eingegangenen Stellungnahmen


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 28.06.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 28.06.2023 ö 8

Sachverhalt

Die erneute Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 4a Abs. 3 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB und i.V.m. § 13 a BauGB fand in der Zeit vom 27.03.2023 bis einschließlich 05.05.2023 statt. Die erneute Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4a Abs. 3 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 2 BauGB und i.V.m. § 13 a BauGB in der Zeit vom 17.03.2023 bis einschließlich 05.05.2023 statt.


  1. Zur Stellungnahme aufgeforderte Behörden und Träger öffentlicher Belange, 
    Eingang und Art der Stellungnahme

Träger öffentlicher Belange / Verbände, Vereine etc.
Nr.
Name/ Bezeichnung
Art der Stellungnahme
Datum
1
Landratsamt München, Sachgebiet Bauen
Einwände
01.06.2023
2
Landratsamt München, Fachstelle Grünordnung
Keine Stellungnahme

3
Landratsamt München, Untere Immissionsschutzbehörde
Keine Einwände
01.06.2023
4
Regierung von Oberbayern
Keine Einwände
20.03.2023
5
Wasserwirtschaftsamt München
Hinweise
04.04.2023
6
Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung
Keine Stellungnahme

7
Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
Keine Stellungnahme

8
Bund Naturschutz
Keine Stellungnahme

9
Isartalverein
Keine Einwände
22.03.2023
10
Deutsche Telekom
Keine Stellungnahme

11
Bayernwerk Netzcenter
Hinweise
20.03.2023
12
Gemeinde Baierbrunn
Keine Stellungnahme

13
Gemeinde Icking
Keine Stellungnahme


Öffentlichkeit
Es wurden keine Stellungnahmen abgegeben.

  1. Stellungnahmen Träger öffentlicher Belange ohne Anregungen, Einwendungen, Bedenken oder Hinweisen

Folgende Träger öffentlicher Belange und Nachbargemeinden haben keine Bedenken gegen den Bebauungsplan erhoben bzw. ihr Einverständnis mit der Planung erklärt oder mitgeteilt, dass sie von der Planung nicht berührt sind.

Träger öffentlicher Belange / Verbände, Vereine etc.
Nr.
Name/ Bezeichnung
Art der Stellungnahme
Datum
2
Landratsamt München, Fachstelle Grünordnung
Keine Stellungnahme

3
Landratsamt München, Untere Immissionsschutzbehörde
Keine Einwände
01.06.2023
4
Regierung von Oberbayern
Keine Einwände
20.03.2023
6
Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung
Keine Stellungnahme

7
Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
Keine Stellungnahme

8
Bund Naturschutz
Keine Stellungnahme

9
Isartalverein
Keine Einwände
22.03.2023
10
Deutsche Telekom
Keine Stellungnahme

12
Gemeinde Baierbrunn
Keine Stellungnahme

13
Gemeinde Icking
Keine Stellungnahme


Öffentlichkeit
Es wurden keine Stellungnahmen abgegeben.

Beschlussvorschlag: 
Der Gemeinderat Schäftlarn nimmt zur Kenntnis, dass o.g. Träger öffentlicher Belange sowie die Öffentlichkeit keine (erneuten) Anregungen, Einwendungen, Bedenken oder Hinweise zur gegenständlichen Planung vorzubringen haben bzw. deren Belange durch die gegenständliche Planung nicht berührt sind.

Abstimmung: 17:0
  1. Stellungnahmen Träger öffentlicher Belange mit Anregungen, Einwendungen, Bedenken oder Hinweisen 

1.        Landratsamt München, Sachgebiet Bauen 
Stellungnahme vom 01.06.2023

Stellungnahme:
  1. Ziff. A 2: Bei der Erläuterung des Planzeichens müsste noch ergänzt werden, dass es sich bei WA1 um eine Beispielangabe handelt.
  2. Ziff. A 4.1: Wir weisen nochmals darauf hin, dass die Einschränkung der zulässigen Hausformen (hier: nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig) nur unter der Voraussetzung erfolgen kann, dass die offene Bauweise festgesetzt ist. Eine Festsetzung nur zu den zulässigen Hausformen nach § 22 Abs. 2 Satz 3 BauNVO ohne Festsetzung zur Bauweise ist nach dem VGH München (Urt. v. 22.06.2004 – 1 N 02/168, BeckRS 2004, 29978 Rn. 34) unwirksam (EZBK/ Blechschmidt, 148. EL Oktober 2022, BauNVO § 22 Rn. 34).
  3. Ziff. A 5.4: Für die Ermittlung der Wandhöhe für Garagen, Carports und Nebenanlagen wird weiterhin auf das natürliche Gelände Bezug genommen. Aufgrund der vorhandenen Höhenunterschiede im Plangebiet bitten wir um Überprüfung, ob auch für diese Anlagen besser eine Höhenkote als unterer Bezugspunkt festgesetzt werden sollte.
  4. Ziff. A 9.1: Hinsichtlich der zulässigen Abgrabungen wird auf die Höhe des Erdgeschossrohfußbodens Bezug genommen. Unter A 11.2 wird jedoch die Höhe des Erdgeschossfertigbodens festgesetzt. Beides sollte in Übereinstimmung gebracht werden.
  5. Die Verfahrensvermerke müssten noch um das aktuell durchgeführte Beteiligungsverfahren ergänzt werden.
Aus Sicht des Immissionsschutzes erfolgt keine Äußerung. 
Die Stellungnahme des Sachgebietes Grünordnung wird nachgereicht.

Stellungnahme /Abwägung:

Zu 1: 
In der Legende wird unter Ziffer A2 der Teilbereich WA2 ergänzt.
Zu 2: 
Im zitierten Kommentar von EZBK (Ernst/ Zinkahn/ Bielenberg / Krautzberger) heißt es unter § 22 BauNVO Rn 34 wie folgt: 
Eine Festsetzung nur zu den zulässigen Hausformen nach § 22 Abs. 2 S. 3 ohne Festsetzung zur Bauweise ist nach dem VGH München (Urt. V. 22.06.2004 – 1 N 02/1684, BeckRS 2004, 29978 Rn 34) unwirksam; in solchen Fällen könnte aber eine (konkludente) Festsetzung der offenen Bauweise ggf. wohl auch im Wege der Auslegung zu ermitteln sein.“
In der gegenständlichen 2. Änderung ergibt sich die offene Bauweise konkludent, also eindeutig aus den Umständen. Die offene Bauweise ist allein dadurch impliziert, da Einzel- und Doppelhäuser zulässig sind und diese gemäß § 22 Abs. 2 BauNVO mit seitlichem Grenzabstand zu errichten sind. Doppelhäuser sind wegen dem Verzicht auf einen oder zwei Grenzabstände lediglich Sonderfälle der offenen Bauweise. Ein Doppelhaus in geschlossener oder abweichender Bauweise kann es nicht geben. Darüber hinaus ermöglichen die Baufenster mit ihrer Größe von etwa 20x10 m hier keine geschlossene Bauweise. 
Die Bauweise gehört auch nicht zum Kern der Festsetzungen nach § 30 BauGB. Sofern also nichts festgesetzt ist, gilt die offene Bauweise, d.h. es sind Grenzabstände einzuhalten.
Eine komplette Unwirksamkeit der Festsetzung darf also stark bezweifelt werden. Nachdem die offene Bauweise im vorliegenden Fall ohnehin impliziert – und auch unter Punkt 5.3 der Begründung beschrieben - ist, spricht jedoch nichts dagegen, sie zur Klarstellung redaktionell unter Ziffer A 4.1 festzusetzen. Eine materiell-rechtliche Änderung wird dadurch nicht ausgelöst.
Zu 3: 
Aufschüttungen sind unzulässig. Abgrabungen sind nur bis zu der jeweils festgesetzten Erdgeschoss-Rohfußbodenhöhe zulässig. Sie liegt auf Höhe des derzeit bestehenden, vermessenen Geländes an der jeweils verortete Stelle und damit geringfügig über der Erschließungsstraße. Abweichend darf sie max. 0,30 m tiefer liegen.
Die Baufenster für die Garagen liegen jeweils zwischen dem Baufenster für das Hauptgebäude und der Erschließungsstraße. Je nachdem, an welcher Stelle das natürliche Gelände für die Garage gemessen wird, liegt diese ebenfalls auf Höhe des Erdgeschossfußbodens oder geringfügig darunter. 
Ob der Bezugspunkt das natürlich Gelände oder der Höhenbezugspunkt ist, macht in diesem Fall kaum einen Unterschied. Die Festsetzung wird so beibehalten.
Zu 4: 
Wie in der Begründung unter Ziffer 5.2.2 beschrieben, soll der Erdgeschoss-Rohfußboden festgesetzt werden. Ziffer A 11.2 wird redaktionell zur Klarstellung angepasst. Eine materiell-rechtliche Änderung wird dadurch nicht ausgelöst.
Zu 5: 
Die Verfahrensvermerke werden ergänzt.
Beschluss: 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 

Der Gemeinderat beschließt, dass zur erläuternden Klarstellung die Festsetzungen 

  • unter Ziffer A2 der Teilbereich WA2 ergänzt werden, 
  • unter Ziffer A 4.1 die offene Bauweise ergänzt wird.
sowie dass
  • unter Ziffer A 11.2 wird der Erdgeschoss-Rohfußboden festgesetzt.

Die Festsetzungen bzw. Hinweise werden im Weiteren entsprechend der vorstehenden Abwägung redaktionell ergänzt bzw. geändert. 
Abstimmung: 17:0


2.        Wasserwirtschaftsamt München,
Stellungnahme vom 04.04.2023

Stellungnahme:
Zu genanntem Bebauungsplan nimmt das Wasserwirtschaftsamt München als Träger öffentlicher Belange wie folgt Stellung:
1. Starkregen: „Infolge von Starkregenereignissen können im Bereich des Bebauungsplans Überflutungen auftreten. Um Schäden zu vermeiden, sind bauliche Vorsorgemaßnahmen zu treffen, die das Eindringen von oberflächlich abfließendem Wasser in Erd- und Kellergeschosse dauerhaft verhindert.“

Stellungnahme /Abwägung:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und unter Ziffer B 10 der Hinweise ergänzt. Entsprechende bauliche Vorsorgemaßnahmen sind auf Ebene der Ausführungsplanung zu berücksichtigen.
Beschlussvorschlag:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 

Der Hinweis wird entsprechend der vorstehenden Abwägung ergänzt.


Abstimmung: 17:0


3.        Bayernwerk Netzcenter, Stellungnahme vom 20.03.2023

Stellungnahme:
Gegen das o.g. Planungsvorhaben bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt werden.
In dem von Ihnen überplanten Bereich befinden sich von uns betriebene Versorgungseinrichtungen. Auskünfte zur Lage der von uns betriebenen Versorgungsanlagen können Sie online über unser Planauskunftsportal einholen. Das Portal erreichen Sie unter:
Stellungnahme / Abwägungsvorschlag:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die bestehenden Versorgungsanlagen werden bei der Ausführungsplanung berücksichtigt.
Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung wird nicht veranlasst.
Abstimmung: 17:0

Beschluss

Die zu dem Entwurf des Bebauungsplans Nr. 20 „Niederried, Aufkirchner Straße und Starnberger Straße“ in Hohenschäftlarn vorgebrachten Stellungnahmen der Öffentlichkeit , der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden entsprechend den Empfehlungen des Abwägungsvorschlags beschlossen. Der Bebauungsplanentwurf ist entsprechend der Anmerkungen redaktionell zu ändern.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Datenstand vom 14.02.2024 13:44 Uhr