Vorberatung und Beschluss zum Neuerlass der Satzung für die öffentliche Entwässerungseinrichtung der Gemeinde Schäftlarn (Entwässerungssatzung - EWS)


Daten angezeigt aus Sitzung:  2. Sitzung des Werkausschusses, 14.06.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Werkausschuss (Gemeindewerke Schäftlarn) 2. Sitzung des Werkausschusses 14.06.2023 ö beschliessend 6
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 28.06.2023 ö beschliessend 10

Sachverhalt

Im nichtöffentlichen Teil der Werkausschusssitzung am 06. März wurde beschlossen, die Überwachungsfrist der privaten Grundstücksentwässerungsanlagen von 10 auf 20 Jahre zu erhöhen und die Entwässerungssatzung entsprechend anzupassen.
Der Abstand von 10 Jahren hat sich in der Praxis nicht bewährt und verursacht bei den Grundstückseigentümern unverhältnismäßig hohe Kosten. 

Die derzeit gültige Entwässerungssatzung vom 19.12.2013 ist seit 01.01.2014 in Kraft.
Sie wurde mit einer Änderungssatzung vom 27.11.2015 geändert.

Aufgrund umfangreicher Abweichungen zur derzeitigen Mustersatzung wird empfohlen, die Entwässerungssatzung nicht zu ändern, sondern neu zu erlassen.

Die inhaltlich wichtigsten Änderungen sind:

§ 9 Grundstücksentwässerungsanlage


  1. Die Gemeinde darf zur Entlastung der öffentlichen Einrichtung bestimmen, dass Niederschlagswasser nur mittels einer Oberflächenwasserrückhaltung gedrosselt eingeleitet wird.

Dies betrifft die Gemeindeteile mit Mischwasserkanälen (Ebenhausen, Zell) und ist zur Entlastung des Regenüberlaufbecken (RÜB) und der Kläranlage bei Niederschlägen ein wichtiger Baustein. In den übrigen Gemeindeteilen darf kein Niederschlagswasser eingeleitet werden (Schmutzwasserkanäle).

§ 12 Überwachung


  1. Der Grundstückseigentümer hat die von ihm zu unterhaltenden Grundstücksanschlüsse, Messschächte und Grundstücksentwässerungsanlagen, die an Misch- oder Schmutzwasserkanäle angeschlossen sind, in Abständen von jeweils 20 Jahren ab Inbetriebnahme auf eigene Kosten durch einen fachlich geeigneten Unternehmer auf Mängelfreiheit prüfen und das Ergebnis durch diesen bestätigen zu lassen.

In der derzeit gültigen Satzung ist die Überprüfung der Grundstücksentwässerungsanlagen durch die Grundstückseigentümer auf in Abständen von jeweils 10 Jahren festgesetzt.

Bei den weiteren Anpassungen handelt es sich hauptsächlich um Formulierungen und Begrifflichkeiten.

Die Rechtsicherheit der Satzung sollte dann wieder dem derzeit höchstmöglichen Stand entsprechen.

Diskussionsverlauf

Diskussionsverlauf:
Herr Waldherr merkt zu §9 Abs 6 an, dass die großen Niederschlagswassermengen von den Straßen eingeleitet werden und nicht von den Grundstücken, sieht den Passus aber trotzdem als sinnvoll an.

Beschluss

Der Werkausschuss empfiehlt dem Gemeinderat den beigefügten Entwurf der Satzung für die öffentliche Entwässerungseinrichtung der Gemeinde Schäftlarn (Entwässerungssatzung – EWS) vom 01.06.2023 zu beschließen. Der Entwurf der Satzung ist Bestandteil der Niederschrift.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

Datenstand vom 15.02.2024 19:35 Uhr