Im nichtöffentlichen Teil der Werkausschusssitzung am 06. März wurde beschlossen, die Überwachungsfrist der privaten Grundstücksentwässerungsanlagen von 10 auf 20 Jahre zu erhöhen und die Entwässerungssatzung entsprechend anzupassen.
Der Abstand von 10 Jahren hat sich in der Praxis nicht bewährt und verursacht bei den Grundstückseigentümern unverhältnismäßig hohe Kosten.
Die derzeit gültige Entwässerungssatzung vom 19.12.2013 ist seit 01.01.2014 in Kraft.
Sie wurde mit einer Änderungssatzung vom 27.11.2015 geändert.
Aufgrund umfangreicher Abweichungen zur derzeitigen Mustersatzung wird empfohlen, die Entwässerungssatzung nicht zu ändern, sondern neu zu erlassen.
Die inhaltlich wichtigsten Änderungen sind:
§ 9 Grundstücksentwässerungsanlage
- Die Gemeinde darf zur Entlastung der öffentlichen Einrichtung bestimmen, dass Niederschlagswasser nur mittels einer Oberflächenwasserrückhaltung gedrosselt eingeleitet wird.
Dies betrifft die Gemeindeteile mit Mischwasserkanälen (Ebenhausen, Zell) und ist zur Entlastung des Regenüberlaufbecken (RÜB) und der Kläranlage bei Niederschlägen ein wichtiger Baustein. In den übrigen Gemeindeteilen darf kein Niederschlagswasser eingeleitet werden (Schmutzwasserkanäle).
§ 12 Überwachung
- Der Grundstückseigentümer hat die von ihm zu unterhaltenden Grundstücksanschlüsse, Messschächte und Grundstücksentwässerungsanlagen, die an Misch- oder Schmutzwasserkanäle angeschlossen sind, in Abständen von jeweils 20 Jahren ab Inbetriebnahme auf eigene Kosten durch einen fachlich geeigneten Unternehmer auf Mängelfreiheit prüfen und das Ergebnis durch diesen bestätigen zu lassen.
In der derzeit gültigen Satzung ist die Überprüfung der Grundstücksentwässerungsanlagen durch die Grundstückseigentümer auf in Abständen von jeweils 10 Jahren festgesetzt.
Bei den weiteren Anpassungen handelt es sich hauptsächlich um Formulierungen und Begrifflichkeiten.
Die Rechtsicherheit der Satzung sollte dann wieder dem derzeit höchstmöglichen Stand entsprechen.