Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 15.06.2016 den Bau-, Planungs- und Umweltausschuss mit der Vorberatung des Antrags zur Änderung des Bebauungsplanes Nr. 9, Gerhart-Hauptmann-Weg, beauftragt. Hintergrund war der Antrag des neuen Eigentümers des Grundstückes Fl.NR. 1500/2 zur Errichtung eines Zuhauses als Kreativraum für Musik außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes.
Der Bau-, Planungs- und Umweltausschuss hat sich zweimal, zuletzt in seiner Sitzung am 01. August 2016, mit der Angelegenheit befasst.
Der Beratung lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
„Vom Architekten des Bauherrn wurden zwischenzeitlich 5 mögliche Varianten erarbeitet und vorgelegt. Alle untersuchten Varianten finden jedoch weder die Zustimmung des Bauherren, noch sind sie ortsplanerisch –insbesondere im Hinblick auf das denkmalgeschützte Bestandsgebäude- sinnvoll. Dies liegt jedoch nicht an einer mangelnden Kreativität, sondern an den Möglichkeiten auf dem Grundstück, welche durch die Geltungsbereichsgrenze des Bebauungsplanes deutlich eingeschränkt sind.
Vom Antragsteller wird daher weiterhin die ursprünglich vorgeschlagene Variante außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes favorisiert. Aus Sicht der Bauverwaltung ist diese Variante auch diejenige, welche das Baudenkmal am wenigsten beeinträchtigt und ortsplanerisch vertretbar erscheint, da es sich lediglich um ein erdgeschossiges Nebengebäude handelt, das durch den dichten umliegenden Baumbestand kaum einsehbar ist.“
Das Gremium hat daher folgenden Beschluss gefasst:
„Aufgrund der vorgelegten Variantenprüfung erscheint dem Bau-, Planungs- und Umweltausschuss der ursprünglich angedachte Standort außerhalb der Geltungsbereichsgrenze als der ortsplanerisch verträglichste. Dem Gemeinderat wird daher empfohlen, für den Bereich zwischen dem Grundstück Fl.Nr. 1500/3 im Norden und Fl.Nr. 1500/7 im Westen einen Bebauungsplan der Innenentwicklung im Sinne des § 13a BauGB aufzustellen, der zum einen eine gewisse Nachverdichtung und auch eine geringfügige Aufweitung des Geltungsbereiches nach Norden zum Ziel hat, sodass auch das geplante Gebäude errichtet werden kann.“
Dieses Vorgehen ermöglicht es aus Sicht der Bauverwaltung –neben der Schaffung von Baurecht für das Zuhaus- zum einen, für die Grundstücke Fl.Nrn. 1500/3 - /5 eine gewisse Nachverdichtung zuzulassen und andererseits auch, im Bebauungsplan entsprechend breite, öffentliche Verkehrsflächen festzusetzen, um in diesem Bereich nach Erwerb der Flächen einen öffentlichen Gehweg errichten zu können.