Der Ministerrat der Bayer. Staatsregierung hat am 12. 07.2016 den Entwurf zur Teilfortschreibung des Landesentwicklungsprogramms zur Kenntnis genommen. Bis einschließlich 15.11.2016 kann zum Teilfortschreibungsentwurf Stellung genommen werden.
Der Fortschreibungsentwurf betrifft folgende Bereiche:
1. Fortentwicklung des Zentrale-Orte-Systems
2. Erweiterung des Raums mit besonderem Handlungsbedarf
3. Erleichterungen beim Anbindegebot und Zielabweichungsverfahren
4. Bevölkerungsverträglicher Ausbau des Stromnetzes
Zu 1.)
Hier werden die Mittel- und Oberzentren sowie die Metropolen festgelegt. Die Festlegung der sog. Grundzentren erfolgt durch die Regionalen Planungsverbände und ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Die Gemeinde Schäftlarn ist daher in diesem Punkt nicht betroffen.
Zu 2.)
Teilräume, die hinsichtlich der ökonomischen Ausgangslage den allgemeinen Entwicklungsstand noch nicht voll erreichen oder bei denen die Gefahr einer unterdurchschnittlichen Entwicklung besteht (Teilräume mit besonderem Handlungsbedarf) werden eigens abgegrenzt. Diese Teilräume stehen vor tiefgreifenden Herausforderungen, die sich durch den demographischen Wandel ergeben. Auch in diesem Punkt ist die Gemeinde Schäftlarn nicht betroffen.
Zu 3.)
Die Anbindung neuer Siedlungsflächen an geeignete Siedlungsflächen ist nach den Ausführungen zum Landesentwicklungsprogramm ein wichtiger Beitrag zur Vermeidung von Zersiedelung. Dieses Ziel, das sogenannte „Anbindegebot“ soll für folgende drei Fälle zusätzlich aufgelockert werden:
Ausnahmen (vom Anbindegebot) sind zulässig, wenn:
- ein Gewerbe- oder Industriegebiet unter Ausschluss von Einzelhandelsnutzungen an einer Autobahnanschlussstelle ……………….geplant ist,
- ein interkommunales Gewerbe- oder Industriegebiet unter Ausschluss von Einzelhandelsnutzungen geplant ist,
- eine überörtlich raumbedeutsame Freizeitanlage oder dem Tourismus dienende Einrichtung errichtet werden soll, die …………………nicht angebunden werden kann.
Für die Gemeinde Schäftlarn könnten insbesondere die ersten beiden Spiegelstriche Bedeutung erlangen. Soweit die Teilfortschreibung in Kraft ist, wäre z.B. die Ansiedlung eines Gewerbegebiets in Nähe der Anschlussstelle möglich; dies ist aufgrund des Anbindegebots bislang nicht der Fall. Auch ein interkommunales Gewerbegebiet außerhalb des Siedlungsbereichs (z.B. mit der Gemeinde Baierbrunn) erschiene dann möglich.
Unabhängig davon, ob dies gewünscht ist oder nicht, würde durch die Teilfortschreibung lediglich die Möglichkeit eröffnet, diese zusätzlichen Ausnahmetatbestände zu nutzen. Letztlich entscheidet immer die Gemeinde (also der Gemeinderat) im Rahmen ihrer verfassungsrechtlich gesicherten Planungshoheit, ob sie davon Gebrauch macht oder nicht.
Zu 4.)
Hier soll geregelt werden, dass Planungen und Maßnahmen zum Neubau oder Ersatzneubau von Höchstspannungsfreileitungen energiewirtschaftlich tragfähig unter besonderer Berücksichtigung der Wohnumfeldqualität der betroffenen Bevölkerung sowie der Entwicklungsmöglichkeiten der betroffenen Kommunen und der Belange des Orts- und Landschaftsbildes erfolgen sollen. Zudem sollen beim Ersatzneubau von Höchstspannungsfreileitungen erneute Überspannungen von Siedlungsgebieten ausgeschlossen werden.
Hier dürfte die Gemeinde Schäftlarn nicht betroffen sein.
Eine Information des Planungsverbands Äußerer Wirtschaftsraum München liegt den Mitgliedern des Gremiums vor.