Die Eigentümerin des Grundstückes Fl.Nr. 1396/14, Lechnerstraße 2 und 4 ist an die Verwaltung mit der Bitte herangetreten, den Bebauungsplan Nr. 33 in der Fassung der 2. Änderung vom 11.09.2013 zu ändern und hat hierzu folgendes vorgetragen:
„Nach mehreren Besprechungen mit LRA München bitte ich um Änderung/Ergänzung B-Plan Lechnerstr. 2-4 zu folgenden Punkten:
Änderung B-Plan
Neubau DHH Nordost Abstand Neubau zur nördlichen Grundstückgrenze 4,0 m, so wie Neubau Nordwest.
Begründung – Möglich sind in diesem Bereich für alle 4 DHH
1. Barrierefreie Hauszugänge sind nur hier möglich für Kinderwagen, Rollator, Fahrräder
2. Pflanzung 4 Ersatzbäume im Norden: Sichtschutz gegen Sendeanlage – Beschreibung SV Baumschutz wird noch nachgereicht wg Urlaub.
3. Baum 925 besser geschützt wg. Abstand Gebäude + Terrasse im Wurzelbereich
4. Mülltrennung für 4 DHH in einer durchlaufenden Hecke im Norden ist optisch erträglich für alle Beteiligten.
5. Fahrräder: Abstellfläche im Norden stört nicht.
6. Buchen-Hecke zu Nachbargrundstücken ist möglich
Berichtigung mangelhafter B-Plan zu folgenden Punkten:
1. Lechnerstr. 4
Erhalt Lechnerstr. 4, statt Darstellung Abriss
2. Baum 748 Berichtigung
Baum 748 Ahorn ist falsch dargestellt. Er soll im Interesse aller Beteiligten, auch der Nachbarn erhalten werden: Die Einfahrt zu den Stellplätzen ist im Wurzelbereich nicht möglich, oder Baumfällung ist erforderlich. Stamm ist nicht richtig eingetragen
Berichtigung Stellplätze Lechnerstr. mit geänderter Einfahrt zur Garage Lechnerstr. 4
3. Berichtigung Grundstückgrenze Süd vor Lechnerstr. 4
Grundstückgrenze ist nicht richtig dargestellt
4. Berichtigung Grundstückgrenze Ost
Grundstückgrenze ist nicht richtig eingetragen
Postkasten fehlt, STP Bestand nicht richtig eingetragen
5. BImSchV-Festsetzung
Emissionswert Gleis ist veraltet und mangelhaft. Schallschutzanforderung ist nicht darstellbar. Schallschutzanforderung Bestand ist nicht geklärt, Schallschutz-Anforderung Neubau ist nicht berechtigt: Geringe Geschwindigkeit, Schienenprofil, Wintergarten für Schallschutzmaßnahme ist nicht umsetzbar bei Bestand und bei Neubau
Ergänzung B-Plan zu folgenden Punkten:
• Änderung Dachdeckung - keine Holz-Dachdeckung, Begründung fehlt, kein Denkmalschutz, Brandschutz nicht ausführbar. Dachdeckung rot oder rotbraun
• Holzschalung Fassade nicht zulässig: Begründung fehlt, kein Denkmalschutz - Zulassung für Fassade wie Entwurf Ortsgestaltungssatzung 2019
Kostenübernahme
Da ich die Kosten für die Änderungen B-Plan ohnehin übernehmen muss, wie ich 2013 auch die Erstellung B-Plan übernommen habe, dürfte es kein Argument für die Gemeinde sein, diese Änderungen wegen Kosten abzulehnen.
Nach vielen Jahren Verzögerung wegen des aktuellen B-Plans, der in der aktuellen Form nicht mit Freistellung umsetzbar ist und viele Ergänzungen/Klärungen erforderlich machte,
bitte ich endlich um eine Lösung, die der Ortsmitte Ebenhausen auch gerecht wird.
Sehr geehrter Herr Jocher, ich bin nicht bereit, ihre persönliche Meinung zum grundlosen Verbot einer Holzschalung zu teilen:
Wie öfter besprochen:
• WDVS ist Sondermüll für viele Jahrzehnte und ich werde es nicht ausführen. Dann kommt nur noch ein Wintergarten in Frage, der ohnehin wegen veralteter BImSch-Vorgabe gefordert ist.
• Holzschalung hinterlüftet ist sanierbar, kein Sondermüll, kann für Bewuchs und Vögel dienen
• Holzschalung mit Bewuchs ist klimafreundlich, schallabsorbierend, wärmt im Winter durch stehende Luft und kühlt im Sommer durch Schatten - Ich möchte diese Bepflanzung endlich durchführen können.
• Holzschalung wird einem bayrischen Dorf wesentlich eher gerecht, als eine Noname-WDVS Fassade ohne Fensterläden, ohne Bewuchs, ohne Nester, ohne nachträgliche Einbauten, Beleuchtungen – Sondermüll von Kiel bis Garmisch.
Wenn es hierzu keine Einigung gibt, sehe ich mich leider gezwungen, den geforderten Wintergarten auszuführen.“
Hintergrund des Antrages ist ein Antrag auf isolierte Befreiung von der Baugrenze des nordöstlich geplanten Gebäudes, um dort ebenfalls 4 m von der nördlichen Grenze abrücken zu können (siehe Anlage). Der Bebauungsplan setzt die Baugrenze in einem Abstand von 3 m zur Nordgrenze fest. Der Bau-, Planungs- und Umweltausschuss hat der Befreiung unter der Voraussetzung zugestimmt, dass die Abstandsflächen zum Bestandsgebäude eingehalten werden können. Da dies nicht der Fall ist, hat das Landratsamt eine Ablehnung des Antrags angekündigt.
Die Nutzung des Bestandsgebäudes Lechnerstraße 4 als Garagen mit Erweiterung um einen Stellplatz wurde zwischenzeitlich vom Landratsamt genehmigt.
Im Übrigen ist der Bebauungsplan aus Sicht der Verwaltung durchaus umsetzbar. Notwendige Gründe für eine Änderung des Bebauungsplanes sind nicht erkennbar. Somit ist eine Änderung des Bebauungsplanes auch nicht erforderlich (siehe auch § 1 Abs. 3 BauGB).