Antrag der GemeindeUnion (GU) zur Plakatierung anlässlich der Kommunalwahl


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 11.12.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 11.12.2019 ö beschliessend 9

Sachverhalt

Mit Schreiben vom 04.11.2019 (siehe Anlage) hat die Fraktion GU GemeindeUnion Schäftlarn folgenden Antrag gestellt:
Der Gemeinderat möge beschließen, dass in der Gemeinde Schäftlarn die maximal zulässige Größe der Wahlwerbung auf öffentlichen und nicht-öffentlichen Grundstücken 1 m2 nicht überschreiten darf. Außerdem sind ausschließlich recycelbare Materialen für die Plakatierungen der Parteien und Gruppierungen zulässig. 
Damit leistet die Gemeinde Schäftlarn mit Ihren Parteien und Gruppierungen einen aktiven Beitrag zum Umweltschutz. 

Die Verwaltung nimmt zu dem Antrag wie folgt Stellung:

Nach § 3 Abs. 2 der gemeindlichen Plakatierungsverordnung ist es politischen Parteien, Wählergruppen und sonstigen Vorschlagsträgern gestattet, sechs Wochen vor Wahlen, Abstimmungen, Volksbegehren und Volksentscheiden sowie zum Hinweis auf örtliche Veranstaltungen Plakate und ähnliche Werbemittel, die insbesondere an beweglichen Plakatständern angebracht worden sind, aufzustellen, wenn dadurch weder der Fußgängerverkehr behindert noch der fließende Verkehr auf den Straßen beeinträchtigt wird. Sie dürfen das DIN A1–Format (594 mm x 841 mm) nicht überschreiten. Das DIN A1-Format entspricht ca. 0,5 m². 
Des Weiteren wird beantragt, zukünftig nurmehr Wahlwerbung aus recycelbaren Materialien zu gestatten. Bei sämtlichen Vorgaben zur Plakatierung für politische Parteien ist stets deren besondere verfassungsrechtliche Stellung zu beachten (vgl. Art. 21 GG, §§ 1 f. PartG). Zwar ist es Kommunen dennoch z. B. aufgrund von Belangen der Verkehrssicherheit oder wegen Beeinträchtigung des Stadtbildes gestattet, in Form einer Verordnung Vorgaben für die Plakatierung von politischen Parteien zu formulieren, diese sind allerdings stets mit der besonderen verfassungsrechtlichen Stellung der Parteien abzuwägen (vgl. hierzu Entscheidung des VG Augsburg vom 01.10.2018, Az. Au 1 E 18.1617). Aus Sicht der Verwaltung dürfte die Vorgabe für recycelbare Materialen für die Wahlwerbung in Abwägung mit der besonderen verfassungsrechtlichen Funktion der Parteien und deren daraus resultierendem Anspruch auf Wahlsichtwerbung ein nicht unerhebliches verwaltungsgerichtliches Prozessrisiko darstellen. Die Verwaltung empfiehlt daher, diese Vorgabe ggf. im Wege einer freiwilligen Selbstverpflichtung der politischen Parteien, Wählergruppen und sonstigen Vorschlagsträger umzusetzen.

Diskussionsverlauf

Frau Kötzner-Schmidt erklärt die Hintergründe des Antrages. Sie führt aus, dass sich die Größenbeschränkung nicht nur auf Wahlplakate, sondern auf Wahlwerbung aller Art bezieht.

Beschluss

Die im Gemeinderat vertretenen Parteien und Gruppierungen kommen überein, dass Wahlwerbung nur im Format bis zur Größe DIN A 1 und nur aus recycelbarem Material verwendet werden soll. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 1

Datenstand vom 14.02.2024 20:23 Uhr