Formlose Bauvoranfrage zum Abbruch des ehemaligen Wirtschaftsgebäudes und Ersatzbau eines Mehrfamilienhauses mit Garagen und landwirtschaftlichen Lagerräumen, Unterdorf 15, Fl.Nr. 30/0


Daten angezeigt aus Sitzung:  Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss, 17.05.2021

Beratungsreihenfolge

Sachverhalt

Das Baugrundstück ist im FNP als Dorfgebiet (MD) dargestellt. Das Bauvorhaben beurteilt sich nach § 34 BauGB.
Geplant ist der Abbruch des ehemaligen Wirtschaftsgebäudes und Ersatzbau eines Mehrfamilienhauses mit drei Wohneinheiten, Garagen und landwirtschaftlichen Lager­räumen sowie Pferdeboxen. Aufgrund der Bestandssituation des Wohnkopfes soll das neu zu errichtende Gebäude profilgleich angebaut werden.
Die Antragstellerin bittet vor Einreichung des Bauantrags um Prüfung, ob eine Befreiung der erforderlichen Abstandsflächen im Norden in Aussicht gestellt werden kann. 
Begründung: Durch die Neuberechnung der giebelseitigen Abstandsfläche von H * 0,65 überschreitet die Abstandsfläche die Grundstücksgrenze im Norden in einem kleinen Teilbereich im Firstbereich (s. rot gestrichelte Abstandsfläche neu). Sollte eine Abweichung nicht in Frage kommen wäre die Alternative, den bestehenden Querbau (s. Foto, gelb eingezeichnet im Grundrissplan) in der jetzigen Form zu erhalten, was aus optischen und bautechnischen Gründen sehr kritisch zu beurteilen wäre und die beengte Situation im Norden (s. Bild 3) nicht entschärfen würde. Des Weiteren dient dies nicht der Erhaltung des Ortsbildes - in § 4 der örtlichen Gestaltungssatzung der Gemeinde Schäftlarn wird geregelt, dass Baukörper von Hauptgebäuden mit rechteckiger Grund­fläche herzustellen sind. Dies ist in der Planung berücksichtigt und dient zur Erhaltung eines geordneten Erscheinungsbildes von Hohenschäftlarn.

Aus Sicht der Bauverwaltung erscheint im konkreten Einzelfall die Zustimmung zu einer Abweichung aus den nachfolgenden Erwägungen angezeigt:
Unter Abbruch des deutlich vor 1960 errichteten Wirtschaftsgebäudes (Querbau) soll einerseits der Wohnraum erweitert werden, wobei andererseits zum fensterlosen grenzständigen Nachbargebäude hin Lager- und Technikräume sowie Pferdeboxen geplant sind. In dieser historisch gewachsenen außergewöhnlich stark verdichteten Bestandssituation tritt bei einer Umsetzung des beabsichtigten Vorhabens nicht nur eine Verbesserung der Belichtungs- und Belüftungssituation in Vergleich zum vorhandenen Bestand ein, sondern es stehen in diesem spezifischen Einzelfall weder nachbarliche Interessen, noch öffentliche Interessen einer Abweichung vom Abstandsflächenrecht entgegen. 
In diesem Zusammenhang ist auch die gesetzlich vorgesehene ermessenslenkende Vorschrift des Art. 63 Abs. 1 Satz 2 BayBO zu berücksichtigen. Von den Anforderungen des Art. 6 sollen Abweichungen insbesondere zugelassen werden, wenn ein rechtmäßig errichtetes Gebäude durch ein Wohngebäude höchstens gleicher Abmessung und Gestalt ersetzt wird („intendiertes Ermessen“)

Diskussionsverlauf

Herr Dr. Ruhdorfer stimmt dem Bebauungsvorschlag zu, da dieser im Vergleich zum bestehenden Querstadl sowohl ortsplanerisch, als auch abstandsflächenrechtlich eine deutliche Verbesserung bewirken würde.
Herr Zattler erklärt ebenfalls seine Zustimmung, da die beabsichtigte Bebauung deutlich näher an den Vorgaben ist, als der Beibehalt des status quo.

Beschluss

Aufgrund der historisch gewachsenen Bestandssituation kann für das beabsichtigte Vorhaben das gemeindliche Einvernehmen unter Zustimmung einer Abweichung von der erforderlichen Abstands­flächetiefe im Nordwesten in Aussicht gestellt werden, da im konkreten Einzelfall weder nachbarliche Interessen, noch das öffentliche Interesse berührt werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Datenstand vom 14.02.2024 16:49 Uhr