Anhörung zum Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage, Aufkirchner Straße 13, Fl.Nr. 217, BA 2020/30
Daten angezeigt aus Sitzung:
Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss, 22.11.2021
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Der Bauantrag wurde zuletzt in der Sitzung des Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschusses am 19.04.2021 behandelt.
Mit Schreiben vom 25.10.2021 fordert das Landratsamt München die Gemeinde auf, erneut über das gemeindliche Einvernehmen zu entscheiden. Da das Bauvorhaben bauplanungsrechtlich gem. § 34 BauGB zulässig ist, die Voraussetzungen zur Erteilung der beantragten Abweichung vorliegen und auch sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht, welche im Prüfumfang des Art. 59 BayBO enthalten sind, wird die Gemeinde mit Schreiben vom 25.10.2021 hinsichtlich der Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens angehört.
Die Bauverwaltung empfiehlt dem Bauplanungs-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss auf der Grundlage der untenstehenden auszugsweise wiedergegeben Erwägungen das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen und den beantragten Abweichungen von § 3 Abs. 1 und 2 ÖBV zuzustimmen:
Im Weiteren führt das Landratsamt die nachfolgenden Aspekte auf:

Bei der Entscheidung über das gemeindliche Einvernehmen am 19.04.2021 wurde als „Nullpunkt“ für das Vorhaben Aufkirchner Str. 13 die deutlich tiefer liegende Fußbodenoberkante des Bestandsgebäudes zugrunde gelegt. Bei dieser Entscheidung wurde nicht hinreichend gewichtet, dass das Gebäude Aufkirchner Str. 15a seinerseits laut den Genehmigungsunterlagen eine Fußbodenoberkante nahezu auf Straßenniveau aufweist. Aufgrund des vorhandenen Bezugsfalls Aufkirchner Str. 15a hat der Bauwerber daher im Sinne der Gleichbehandlung einen Anspruch darauf, dass für das Neubauvorhaben Aufkirchner Str. 13 die Fußbodenoberkante ebenfalls in etwa auf Straßenniveau geplant werden darf. Da sich die Wand- und Firsthöhen des Vorhabens Aufkirchner Str. 13 unter Zugrundelegung der vorstehenden Erwägungen zum „Nullpunkt“ innerhalb der Bandbreite des Bezugsfalls Aufkirchner Str. 15a bewegen, ist die beschlossene Begrenzung der Firsthöhe von 5,00 m über der Straßenkante demzufolge wegen des Anspruchs auf Gleichbehandlung im konkreten Einzelfall nicht möglich.
In diesem Zusammenhang ist aus Sicht der Bauverwaltung ferner auch zu berücksichtigen, dass die am 19.04.2021 behandelte Eingabeplanung die Vorgaben der Abstandflächensatzung (AFS) vom 27.01.2021 einhält, so dass diesbezüglich keine Verletzung von drittschützenden Normen im Raum steht.
Soweit die Geländeveränderungen des Steilhangs auf das technisch notwendige Maß beschränkt sind (§ 3 Abs. 3 Satz 2 ÖBV), ist vorliegend auch ein Anspruch auf Erteilung der beantragten Abweichungen gem. § 3 Abs. 1 und 2 ÖBV gegeben.
Da eine Baugenehmigung gem. Art. 68 Abs. 5 BayBO unbeschadet der privaten Rechte Dritter erteilt wird und dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind, hat der Bauwerber -wie im Schreiben vom 25.10.2021 dargelegt- nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Baugenehmigung.
Diskussionsverlauf
Herr Dr. Ruhdorfer erklärt, dass die Argumentation i.S.d. § 34 BauGB nachvollziehbar erscheine. Allerdings wird die besondere Situation mit der Lage des Hanggrundstücks Aufkirchner Str. 13 angrenzend an das Isartalvereinsgrundstück nicht hinreichend gewürdigt. Weiterhin fällt die Straße im Bereich des Huf-Hauses (Aufkirchner Str. 15a) zum Antragsgrundstück stark ab. Die verlängerte Garagenwand an der Kante zum Gehweg begünstigt einen nicht im Ortsrecht vorgesehenen „Einmauerungseffekt“ und beeinträchtigt den Winterdienst. Das durch den Bauantrag hervorgerufene Spannungsverhältnis soll durch die Aufstellung eines Bebauungsplans betreffend die Grundstücke Aufkirchner Str. 13 bis Aufkirchner Str. 17 mit Erlass einer Veränderungssperre gelöst werden.
Herr Waldherr ergänzt, dass im Ortsrecht die maximale Tiefe der Balkone 1,50m betragen würde und der Balkon vorliegend eine Tiefe von 2,45m aufweisen würde. Weiterhin weißt die durchgehende Mauer im nördlichen Einfahrtsbereich eine größere Höhenentwicklung auf, als dies im Ortsrecht vorgesehen ist. Die in § 12 Abs. 1 Satz 1 ÖBV vorgeschriebene Höhenentwicklung der Einfriedung von max. 1,30m wird bei dem beantragten Vorhaben überschritten.
Beschluss
Der Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss beschließt, nicht (erneut) über das gemeindliche Einvernehmen zu entscheiden.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Tiefe der Balkone und die Höhe der Einfriedung im nördlichen Einfahrtsbereich nicht dem Ortsrecht entsprechen.
Dem Gemeinderat wird die Aufstellung eines Bebauungsplans betreffend die Grundstücke Aufkirchner Str. 13 bis Aufkirchner Str. 17 nebst Beschluss über den Erlass einer Veränderungssperre empfohlen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0
Datenstand vom 14.02.2024 17:19 Uhr