Der Bauantrag wurde zuletzt in der Sitzung des Bauausschusses am 06.04.2020 behandelt und folgender Beschluss gefasst:
„Das Baugrundstück ist im FNP als Wohngebiet (W) dargestellt und liegt im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 41 „Stehbründlweg“.
Geplant ist der Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage. Beantragt wird die Abweichung von der im Bebauungsplan festgesetzten Grundfläche von 120 m², da der Baukörper mit einer Grundfläche von 128,50 m² geplant ist (Überschreitung um 7 %).
Die Überschreitung wird damit begründet, dass bei den anderen Grundstücken im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ein im Verhältnis zur Grundstücksfläche höheres Baurecht eingeräumt wurde, da die Doppelhaushälften -unabhängig von der Grundstücksfläche- jeweils eine GR von 80 qm erhalten haben. Dies ist aus Sicht der Verwaltung schlüssig begründet. Zudem handelt es sich nur um eine sehr geringfügige Überschreitung der GR.
Auf der südlichen Dachfläche ist eine Gaube mit 1,50 m Breite und auf der nördlichen Dachfläche ein Quergiebel mit 4,65 m Breite vorgesehen. Diese Dachaufbauten widersprechen der Örtlichen Bauvorschrift in der aktuellen Fassung.
Beschluss:
Das gemeindliche Einvernehmen wird erteilt. Der beantragten Befreiung vor der überbaubaren Grundfläche wird zugestimmt. Auch der Abweichung von Nr. 4.1 der Örtlichen Bauvorschrift (einfache, rechteckige Grundrissform) wird aufgrund des Zuschnitts des Grundstücks zugestimmt. Die Dachaufbauten sind entsprechend den Bestimmungen der Örtlichen Bauvorschrift (in der neuen Fassung) zu planen und auszuführen.“
Mit Schreiben vom 15.07.2020 wurde vom Landratsamt München mitgeteilt, dass das Bauvorhaben nicht genehmigungsfähig ist. Das entsprechende Schreiben wurde den Ausschuss-Mitgliedern im Ratsinformationssystem zur Verfügung gestellt.
In der neuen Planung werden folgende Abweichungen/Befreiungen beantragt:
- GR (120 m²): Die geplante GR beträgt 124,95 m². Dies entspricht einer Überschreitung von 4,1 %.
Begründung: Das Grundstück Fl.NR. 1101/22 gehört mit 586 m² zu den beiden größten Grundstücken innerhalb des Geltungsbereiches. Für die Regelgrundstücke, die mit Doppelhäusern bebaut werden, ist eine max. GR von 80 m² festgesetzt. Das entspricht bei einer durchschnittlichen Grundstücksgröße von 350 m² einer GRZ von 0,23. Durch die Überschreitung der GR um 4,95 m² wird auf der Fl.Nr. 1101/22 eine GRZ von 0,21 erreicht. Diese liegt also noch unter der durchschnittlichen GRZ, die für die übrigen Grundstücke festgesetzt wird.
Durch die Abweichung von der Festsetzung wird das Maß der Nutzung und die Versiegelung des Grundstückes gegenüber den Vergleichsgrundstücken im Geltungsbereich nicht unverhältnismäßig erhöht, sondern bleibt im festgesetzten Rahmen. Das städtebauliche Leitbild des Bebauungsplans bleibt uneingeschränkt erhalten.
- § 7 (2) ÖBV (Gestaltung von Dachaufbauten): Der Abstand des Firstes des Zwerchgiebels zum First des Hauptdaches beträgt 18,5 cm (statt min. 50 cm gem. ÖBV).
Begründung: Da die übrigen Vorschriften des § 7 (2) ÖBV eingehalten werden, ist der Zwerchgiebel eindeutig als untergeordnetes Bauteil erkennbar. Die Absicht der ÖBV, nämlich die Bewahrung des Schäftlarner Straßen- und Ortsbildes, sowie die Sicherstellung der nachhaltigen Ortsbildgestaltung wird durch diese geringfügige Unterschreitung des zulässigen Maßes nicht gestört.
Nach Angaben des Planers wird in der Tektur der Anbau im EG verkürzt, dadurch wird die GR auf 124,95 (statt 128,5 m²) reduziert. Das OG des Anbaus entfällt und der Zwerchgiebel an der Nordfassade wird in der Größe reduziert. Die Geschoßfläche wird dadurch insgesamt um 52 m² auf 295 m² reduziert. Die Dachgaube auf der Südseite entfällt. Der Zwerchgiebel auf der Nordseite ist entsprechend der ÖBV in der Größe reduziert worden. Bis auf den Abstand zum Hauptfirst werden jetzt alle Vorschriften der ÖBV eingehalten.