Zur Sicherung des in Änderung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 13 „Gewerbegebiet Steingriffer Straße“ wird für eine geordnete städtebauliche Entwicklung eine Veränderungssperre nach §§ 14 ff. BauGB erlassen:
Aufgrund der §§ 14 Abs. 1 und 16 Abs. 1 Baugesetzbuch – BauGB – in Verbindung mit Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern – GO – beschließt der Stadtrat folgende Veränderungssperre:
§ 1
Räumlicher Geltungsbereich
Die Veränderungssperre erstreckt sich auf den Bereich des in Änderung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 13 "Gewerbegebiet Steingriffer Straße". Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre ergibt sich aus dem Lageplan, der als Anlage zur Veränderungssperre Teil der Satzung ist.
§ 2
Zu sichernde Planung
Der Stadtrat hat am 17.12.2019 beschlossen, für eine geordnete Bebauung und Entwicklung den Bebauungsplan Nr. 13 "Gewerbegebiet Steingriffer Straße" zu ändern. Durch die beantragte Errichtung einer Spielothek und Gaststätte, wird das städtische Ziel, auf diesen Flächen klein- bis mittelgroße Gewerbebetriebe anzusiedeln nicht erreicht. Durch die Änderung des rechtsverbindlichen Bebauungsplans soll nun dieses Ziel erreicht werden. Daher sollen insbesondere für den Geltungsbereich Vergnügungsstätten ausgeschlossen werden. Durch diese Festsetzung sollen z.B. Trading-Downeffekte verhindert werden. Die vorhandenen Betriebe haben in ihrer derzeitigen Größe Bestandsschutz, so dass keine Einschränkungen für die Betriebe zu erwarten sind.
Der Bebauungsplan Nr. 13 „Gewerbegebiet Steingriffer Straße“ sieht ein Gewerbegebiet vor, welches jedoch durch die Baunutzungsverordnung von 1968 definiert wird und somit andere Möglichkeiten der Nutzung ermöglicht als Gewerbegebiete, die nach der aktuellen Baunutzungsverordnung ausgewiesen werden. Das Gewerbegebiet soll für produzierendes Gewerbe vorgehalten werden. Insbesondere die gute überörtliche Anbindung sowie die Nähe zur Innenstadt bieten für Gewerbetreibende besondere Standortvorteile.
Um einen städtebaulichen Missstand nicht zu verstärken, sollen im Geltungsbereich des Gewerbegebietes Vergnügungsstätten ausgeschlossen werden.
Mit Satzungsbeschluss der neuen Planung wird automatisch die alte BauNVO gegenstandlos.
§ 3
Rechtswirkung in der Veränderungssperre; Ausnahmen
Die unzulässigen Veränderungen ergeben sich aus § 14 Abs. 1 Ziffer 1 und 2 BauGB, die von der Veränderungssperre nicht erfassten Veränderungen aus § 14 Abs. 3 BauGB. Ausnahmen von der Veränderungssperre können nach Maßgabe des § 14 Abs. 2 BauGB erteilt werden.
§ 14 Abs. 1 lautet wie folgt:
„Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass
- Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
- erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.“
§ 14 Abs. 2 lautet wie folgt:
„Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.“
§ 4
Inkrafttreten; Außerkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Schrobenhausen, den
STADT SCHROBENHAUSEN
Dr. Stephan
Erster Bürgermeister