Verordnung zur Änderung der Verordnung
über die Freigabe verkaufsoffener Sonn- und Feiertage
in der Stadt Schrobenhausen
Auf Grund des § 14 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den Ladenschluss (LadSchlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 2003 (BGBl. I S. 744), zuletzt geändert durch Artikel 430 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), in Verbindung mit § 11 der Delegationsverordnung vom 28. Januar 2014 (GVBl. S. 22), zuletzt geändert durch § 1 Änderungsverordnung vom 13. Oktober 2015 (GVBl. S. 384), erlässt die Stadt Schrobenhausen folgende Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Freigabe verkaufsoffener Sonn- und Feiertage in der Stadt Schrobenhausen:
§ 1
Abweichend von der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss dürfen anlässlich der folgenden in der Stadt Schrobenhausen stattfindenden Jahrmärkte
a) Frühjahrs-Dult (2. Sonntag vor Josefi)
b) Mai-Dult (3. Sonntag im Mai; fällt die Mai-Dult hiernach auf den Pfingstsonntag, findet sie am darauffolgenden Sonntag statt)
c) Michaeli-Dult (letzter Sonntag im September)
d) Kathreins-Dult (1. Sonntag nach Allerheiligen; fällt die Kathreins-Dult hiernach auf Allerseelen, findet die sie am darauffolgenden Sonntag statt.)
in folgenden Bereichen der Stadt Schrobenhausen Verkaufsstellen jeweils in der Zeit von 12 Uhr bis 17 Uhr geöffnet sein:
- in der Altstadt von Schrobenhausen zwischen der nördlichen Einmündung des Perger Platzes in den Bürgermeister-Stocker-Ring und der südlichen Einmündung der Lenbachstraße in den Bürgermeister-Stocker-Ring
- in der Bahnhofstraße im Bereich zwischen der Einmündung in die Regensburger Straße und der Einmündung in die Pettenkoferstraße
- in der Regensburger Straße zwischen der Einmündung in den Bürgermeister-Stocker-Ring und der Einmündung in den Bridgenorth-Kreisel.
§ 2
Die Vorschriften des § 17 LadSchlG über den Schutz der Arbeitnehmer, die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes, des Jugendarbeitsschutzgesetzes und des Mutterschutzgesetzes sind zu beachten.
§ 3
Bei einer Offenhaltung einer Verkaufsstelle an Sonn- und Feiertagen außerhalb der in dem § 1 freigegebenen Öffnungszeiten und außerhalb des angegebenen räumlichen Bereichs liegt eine Zuwiderhandlung vor, die als Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 24 LadSchlG geahndet werden kann.
§ 4
Die Verordnung tritt am 01.01.2017 in Kraft und gilt bis zum 31.12.2020. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Freigabe verkaufsoffener Sonn- und Feiertage in der Stadt Schrobenhausen vom 28.04.2010 außer Kraft.