Verordnung über die Freigabe verkaufsoffener Sonn- und Feiertage in der Stadt Schrobenhausen


Daten angezeigt aus Sitzung:  35. Sitzung des Stadtrates, 13.12.2016

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Schrobenhausen) 35. Sitzung des Stadtrates 13.12.2016 ö beschließend 3

Beschluss 1

Verordnung zur Änderung der Verordnung
über die Freigabe verkaufsoffener Sonn- und Feiertage
in der Stadt Schrobenhausen


Auf Grund des § 14 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den Ladenschluss (LadSchlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 2003 (BGBl. I S. 744), zuletzt geändert durch Artikel 430 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), in Verbindung mit § 11 der Delegationsverordnung vom 28. Januar 2014 (GVBl. S. 22), zuletzt geändert durch § 1 Änderungsverordnung vom 13. Oktober 2015 (GVBl. S. 384), erlässt die Stadt Schrobenhausen folgende Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Freigabe verkaufsoffener Sonn- und Feiertage in der Stadt Schrobenhausen:

§ 1

Abweichend von der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss dürfen anlässlich der folgenden in der Stadt Schrobenhausen stattfindenden Jahrmärkte

a)        Frühjahrs-Dult (2. Sonntag vor Josefi)
b)        Mai-Dult (3. Sonntag im Mai; fällt die Mai-Dult hiernach auf den Pfingstsonntag, findet sie am darauffolgenden Sonntag statt)
c)        Michaeli-Dult (letzter Sonntag im September)
d)        Kathreins-Dult (1. Sonntag nach Allerheiligen; fällt die Kathreins-Dult hiernach auf Allerseelen, findet die sie am darauffolgenden Sonntag statt.)

in folgenden Bereichen der Stadt Schrobenhausen Verkaufsstellen jeweils in der Zeit von 12 Uhr bis 17 Uhr geöffnet sein:

-        in der Altstadt von Schrobenhausen zwischen der nördlichen Einmündung des Perger Platzes in den Bürgermeister-Stocker-Ring und der südlichen Einmündung der Lenbachstraße in den Bürgermeister-Stocker-Ring
-        in der Bahnhofstraße im Bereich zwischen der Einmündung in die Regensburger Straße und der Einmündung in die Pettenkoferstraße
-        in der Regensburger Straße zwischen der Einmündung in den Bürgermeister-Stocker-Ring und der Einmündung in den Bridgenorth-Kreisel.


§ 2

Die Vorschriften des § 17 LadSchlG über den Schutz der Arbeitnehmer, die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes, des Jugendarbeitsschutzgesetzes und des Mutterschutzgesetzes sind zu beachten.

§ 3

Bei einer Offenhaltung einer Verkaufsstelle an Sonn- und Feiertagen außerhalb der in dem § 1 freigegebenen Öffnungszeiten und außerhalb des angegebenen räumlichen Bereichs liegt eine Zuwiderhandlung vor, die als Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 24 LadSchlG geahndet werden kann.

§ 4

Die Verordnung tritt am 01.01.2017 in Kraft und gilt bis zum 31.12.2020. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Freigabe verkaufsoffener Sonn- und Feiertage in der Stadt Schrobenhausen vom 28.04.2010 außer Kraft.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 16

Beschluss 2

Verordnung zur Änderung der Verordnung
über die Freigabe verkaufsoffener Sonn- und Feiertage
in der Stadt Schrobenhausen


Auf Grund des § 14 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den Ladenschluss (LadSchlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 2003 (BGBl. I S. 744), zuletzt geändert durch Artikel 430 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), in Verbindung mit § 11 der Delegationsverordnung vom 28. Januar 2014 (GVBl. S. 22), zuletzt geändert durch § 1 Änderungsverordnung vom 13. Oktober 2015 (GVBl. S. 384), erlässt die Stadt Schrobenhausen folgende Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Freigabe verkaufsoffener Sonn- und Feiertage in der Stadt Schrobenhausen:



§ 1

Abweichend von der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss dürfen anlässlich der folgenden in der Stadt Schrobenhausen stattfindenden Jahrmärkte

a)        Frühjahrs-Dult (2. Sonntag vor Josefi)
b)        Mai-Dult (3. Sonntag im Mai; fällt die Mai-Dult hiernach auf den Pfingstsonntag, findet sie am darauffolgenden Sonntag statt)
c)        Michaeli-Dult (letzter Sonntag im September)
d)        Kathreins-Dult (1. Sonntag nach Allerheiligen; fällt die Kathreins-Dult hiernach auf Allerseelen, findet die sie am darauffolgenden Sonntag statt.)

alle Verkaufsstellen im Stadtgebiet jeweils in der Zeit von 12 Uhr bis 17 Uhr geöffnet sein.


§ 2

Die Vorschriften des § 17 LadSchlG über den Schutz der Arbeitnehmer, die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes, des Jugendarbeitsschutzgesetzes und des Mutterschutzgesetzes sind zu beachten.

§ 3

Bei einer Offenhaltung einer Verkaufsstelle an Sonn- und Feiertagen außerhalb der in dem § 1 freigegebenen Öffnungszeiten liegt eine Zuwiderhandlung vor, die als Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 24 LadSchlG geahndet werden kann.

§ 4

Die Verordnung tritt am 01.01.2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Freigabe verkaufsoffener Sonn- und Feiertage in der Stadt Schrobenhausen vom 28.04.2010 außer Kraft.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 8

Datenstand vom 04.04.2019 08:19 Uhr