Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung eines Einfamilienhauses; Bauort: Fl.Nr.470/119, Wörthseestraße 1; Bauantrag-Nr.41/2018


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Ferienausschusses, 21.08.2018

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ferienausschuss Sitzung des Ferienausschusses 21.08.2018 ö Beschließend 1

Sach- und Rechtslage

Das Grundstück Fl.Nr.470/119 mit einer Größe von ca. 2000m² befindet sich im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans „Wörthseeufer“. Im Flächennutzungsplan ist das Grundstück als „stark durchgrüntes, reines Wohngebiet“ mit einem vorhandenen Baumbestand dargestellt.

Der Bauwerber fragt im vorliegenden Antrag auf Vorbescheid die Errichtung eines Einfamilienhauses ab. Leider stellt er hierzu keine konkrete Frage. Voraussetzung eines Vorbescheides ist allerdings, dass eine konkretisierte Frage zur Entscheidung für die Behörde erkennbar ist. Ist dies nicht der Fall, so ist der Antrag in der Regel zu unbestimmt und nicht geeignet einen Anspruch auf Entscheidung zu begründen. Allerdings kann sich die durch eine fehlende ausdrückliche Fragestellung ausgelöste grundsätzliche Unbestimmtheit des Antrages im Einzelfall durch Auslegung des Antrages, insbesondere der eingereichten Bauvorlagen ergeben, da sich aus ihnen Anhaltspunkte für das vom Antragsteller Gewollte ergeben können.

Vorliegend ist der Antrag dahingehend auszulegen, dass der Antragsteller die planungsrechtliche Zulässigkeit eines Einfamilienhauses in den Abmessungen 8,00 m x 11,00 m mit einer Geschossigkeit E+1 geprüft haben möchte.

In der Sitzung des Gemeinderates  vom 18.07.2017 wurde bereits ein Antrag auf Änderung des Bebauungsplans „Wörthseeufer“ zur Errichtung der dem Vorbescheid gegenständlichen Bebauung behandelt und abgelehnt (Beschlussauszug in Anlage).

Der Antragsteller  begehrt nunmehr dennoch eine Entscheidung in der konkreten Bausache. Dazu wird auf das Schreiben des Vertreters des Antragstellers vom 10.07.2018 verwiesen (Schreiben in Anlage).

Die Rechtslage gestaltet sich so, dass der Bebauungsplan kein Baurecht für ein weiteres Gebäude auf dem Grundstück Fl.Nr.470/119 vorsieht. Die Errichtung eines Einfamilienhauses in den Abmessungen 8,00 m x 11,00 m mit einer Geschossigkeit E+1 ist damit planungsrechtlich nach § 30 BauGB iVm. dem Bebauungsplan „Wörthseeufer“ nicht zulässig.

Anlagen:
-Eingabepläne
-Schreiben zum Antrag vom 10.07.2018
-Beschlussbuchauszug vom 18.07.2017

Beschlussvorschlag

Der Antrag auf Vorbescheid in der Fassung 15.05.2018 wird gem. § 30 BauGB nicht befürwortet.

Sitzungsverlauf

Der Ferienausschuss stellt zunächst fest, dass nach den Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplans „Wörthseeufer“ kein Baurecht für das im Antrag auf Vorbescheid bezeichnete Baugrundstück über den Bestand hinaus vorhanden ist.

Ferner wird festgestellt, dass ein Antrag auf Änderung des Bebauungsplans für das Baugrundstück bereits im Gemeinderat behandelt und verworfen wurde.

In der weiteren Diskussion wird diese Entscheidung nochmals bekräftigt. Im Vergleich zu anderen Bebauungsplänen in Gemeindegebieten mit einer geschlossenen Bebauung, besteht am Wörthseeufer eine andere Situation. Der Wörthsee als sensibles Gebiet ist nicht zur Nachverdichtung vorgesehen. Zudem anderen befindet sich der Wörthsee in der Peripherie und stellt kein Gebiet vergleichbar einer geschlossenen, innerörtlichen Bebauung dar.  

Beschluss

Der Antrag auf Vorbescheid in der Fassung 15.05.2018 wird gem. § 30 BauGB nicht befürwortet.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

Datenstand vom 19.09.2018 09:24 Uhr