Bauantrag zur energetischen Sanierung eines Dachs und Schaffung von Wohnraum; Bauort: Fl.Nr. 759, Graf-Toering-Straße 17 in Hechendorf; Bauantrag-Nr. 38/2018


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Ferienausschusses, 21.08.2018

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ferienausschuss Sitzung des Ferienausschusses 21.08.2018 ö 2

Sach- und Rechtslage

Das Grundstück Fl.Nr.759 der Gemarkung Hechendorf mit einer Größe von 915 m² befindet sich im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans „Beermahd Süd“ vom 20.08.1970. Im Flächennutzungsplan ist das Grundstück als „Reines Wohngebiet“ (WR) dargestellt.

Derzeit ist das Grundstück mit einem Einfamilienhaus aus den 1960`er Jahren bebaut. Mit Bescheid vom 29.06.2009 (Az.:40-B-2006-560-14) genehmigte das Landratsamt in Starnberg den Bau eines Wintergartens und erteilte eine Befreiung zur Überschreitung der Baugrenze durch den Wintergarten und eine Außentreppe.


Der Bauwerber beantragt mit dem vorliegenden Beantrag die energetische Sanierung des Daches bei gleichzeitiger Anhebung des Dachs durch die Erhöhung des Kniestocks von ca. 0,64 m und Anpassung der Dachneigung auf 30 Grad. Hierdurch beabsichtigt der Antragsteller das DG für sich und seine Familie als Wohnraum nutzbar zu machen (vgl. Anschreiben in Anlage). Es entsteht kein Vollgeschoss im Dachgeschoss.

Zudem sollen straßenseitig zwei Balkone in den Abmessungen 6,00 m x 1,13 m angebracht werden.

Das Bauvorhaben hält die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht ein. Der Bauwerber beantragt das Einvernehmen der Gemeinde zu folgenden Anträgen auf Befreiung nach § 31Abs.2 BauGB.

  1. Der Bebauungsplan setzt eine talseitige Traufhöhe von 6,00 m bezogen auf das natürliche Gelände fest. Das bestehende Einfamilienhaus ist vor Rechtskraft des Bebauungsplans mit einer Traufhöhe von 7,80 m, bezogen auf das damals hergestellte Gelände, genehmigt worden. Nach nunmehr 48 Jahren gilt das damals hergestellte Gelände jetzt als natürliches Gelände. Durch den Bauantrag mit Einbringung eines Kniestocks von ca. 0,64 m ändert sich die Traufhöhe nicht, weil die Dachneigung nunmehr steiler mit 30 Grad geplant ist.

Eine Befreiung nach § 31 Abs.2 BauGB ist aus Sicht der Verwaltung nicht erforderlich, weil das Landratsamt mit Schreiben 25.10.2016 erklärt hat, dass es die Festsetzung der Traufhöhe im Bebauungsplan als obsolet ansieht, weil im Teilbereich nördlich der Graf-Toerring-Straße  bereits mehrere Bauten stehen, die faktisch die Wandhöhe nicht einhalten, und so die Verhältnisse in ihrer tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung  der Festsetzung auf absehbare Zeit ausschließt. Daher ist die Traufhöhe nach § 34 BauGB unter dem Gesichtspunkt des Einfügens zu beurteilen. Da die bestehende Traufhöhe nicht verändert wird ist von einem Einfügen auszugehen. Konkret ist auch das Wohnhaus Graf-Toerring-Straße 23 zu nennen, welches ebenfalls eine Wandhöhe von 6,40 m aufweist.
  1. Der Bebauungsplan setzt ferner eine Dachneigung von 15-26 Grad fest. Die beantragte Dachneigung weicht hiervon um 4 Grad ab. Das benachbarte Gebäude Graf-Toerring-Straße Nr. 21 weist eine Dachneigung von ebenfalls 30 Grad auf. Das Gebäude Graf-Toerring-Straße 23 von 28 Grad und Hausnummer 25 von 23 Grad. Es liegen jedoch keine förmlichen Befreiungen seitens des Landratsamtes Starnberg vor. Auch hier ist daher fraglich, ob der Bebauungsplan durch die faktische Situation im Bestand nicht bereits obsolet ist.

  1. Der Bebauungsplan setzt ferner eine Baugrenze fest, die durch die Balkone überschritten wird. Die Überschreitung ist nach § 23 BauNVO leider nicht als unbedeutende Anlage möglich. Hierfür sind die Balkone zu breit, mit 6,00 m haben Sie mehr als 1/3 der Gebäudelänge. Damit sind sie auch abstandsflächenpflichtig. Die Abstandsflächen können aber auf dem Grundstück eingehalten werden. Da bereits eine Befreiung für den Wintergarten außerhalb der Baugrenze erteilt wurde, die Grundzüge der Planung nicht betroffen sind, aufgrund der Geringfügigkeit der Überschreitung der Baugrenze, und nachbarrechtliche Interessen nicht betroffen sind, schlägt die Verwaltung die Erteilung des Einvernehmens auch zu dieser Befreiung vor.

Insgesamt empfiehlt die Verwaltung den Bebauungsplan „Beermahd Süd“ vom 20.08.1970 einer Überprüfung und gegebenenfalls einer Überarbeitung zu unterziehen.

Anlagen:

  • Eingabepläne (Lageplan, Grundrisse, Schnitt)
  • Anschreiben Antragsteller
  • Fotos Gebäude Graf-Toerring-Straße 21,23,25

Beschlussvorschlag

Der Bauantragt in der Fassung vom 09.07.2018 wird gem. § 30 BauGB befürwortet.

Das Einvernehmen der Gemeinde wird auch zu den Anträgen auf Befreiung erteilt.

Sitzungsverlauf

Der Ferienausschuss diskutiert das Bauvorhaben und die Anträge zur Befreiung inhaltlich. Das Einvernehmen wird zum Bauantrag und zu den Anträgen auf Befreiung erteilt.

Der Vorschlag der Verwaltung zur Überprüfung und Überarbeitung des Bebauungsplans „Beermahd-Süd“ aufgrund seines Entstehungsdatums 1970 und der abweichenden faktischen Bausituation bei vielen bestehenden Gebäuden wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung des Bebauungsplans muss sich zeitlich hinter die bisherigen Anträge orientieren.  

Beschluss

Der Bauantragt in der Fassung vom 09.07.2018 wird gem. § 30 BauGB befürwortet.

Das Einvernehmen der Gemeinde wird auch zu den Anträgen auf Befreiung erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

Datenstand vom 19.09.2018 09:24 Uhr