Bekanntgabe der Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens durch den Bürgermeister; Bauantrag zur Errichtung einer Doppelhaushälfte; Bauort: Fl.Nr.402/16, Am Höhenrücken 3, Gemarkung Hechendorf; Bauantrags-Nr.62/2018


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses, 04.12.2018

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 04.12.2018 ö Beschließend 1

Sach- und Rechtslage

Das Grundstück Fl.Nr.402/16 mit einer Größe von 306 m² befindet sich im Geltungsbereich des seit 13.04.2017 rechtskräftigen Bebauungsplans „Spitzstraße“. Das Grundstück gehört zum Einheimischenmodell „Am Höhenrücken“ in Hechendorf.

Der Neubau der Doppelhaushälfte wurde im Zuge eines Genehmigungsfreistellungsverfahrens (Bauantrag-Nr.26/2018) vom Bauherrn eingereicht und behandelt. Am 14.06.2018 erfolgte die Erklärung der Gemeinde zur Durchführung eines Genehmigungsfreistellungsverfahrens nach Art.58 Bayerische Bauordnung (BayBO), weil aufgrund der eingereichten Unterlagen alle Festsetzungen des Bebauungsplans eingehalten waren. Nach Art. 58 BayBO ist eine förmliche Genehmigung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren durch das Landratsamt Starnberg nicht erforderlich, wenn das Bauvorhaben alle Festsetzungen des Bebauungsplans einhält.

Die Doppelhaushälfte ist mittlerweile größtenteils fertiggestellt, im Wesentlichen stehen nur noch Innenausbauarbeiten aus.

Im Zuge der Ausführung der Bauarbeiten wurde durch eine Baukontrolle des Landratsamtes Starnberg eine abweichende Ausführung von der im Genehmigungsfreistellungsverfahren eingereichten Eingabeplanung festgestellt. Mit Schreiben vom 12.11.2018 verfügt das Landratsamt die Baueinstellung für das Gesamtgebäude. In den Gründen des Bescheides wird ausgeführt, dass der Baukörper um 0,12 m bzw. 0,14 m nach Süden verschoben wurde und die Wand und Firsthöhe um 0,28 m abweichend ausgeführt wurde.

Da es sich bei dem Baukörper um eine Doppelhaushälfte handelt, ist die Festsetzung Nr.4 des Bebauungsplans, dass „Doppelhaushälften (sind) profilgleich, ohne horizontalen und vertikalen Versatz, gestalterisch einheitlich zu errichten“ sind, nicht eingehalten. Aufgrund des Baufortschritts der benachbarten Doppelhaushälfte, der Keller wurde bereits errichtet und das Fertighaus nach den im Genehmigungsfreistellungsverfahren genehmigten Plänen zur Fertigung in Auftrag gegeben, ist eine Anpassung im Sinne der Profilgleichheit durch Abänderung und neue Genehmigungsfreistellung des Nachbargebäudes nicht mehr möglich.

Daher stellt der Bauherr nunmehr den Antrag auf Befreiung gem. § 31 Abs.2 BauGB von der vorgennannten Festsetzung des Bebauungsplans um das Bauvorhaben formell und materiell zu legalisieren.

In einer ersten Einschätzung des Kreisbaumeisters wird die Befreiung durch das Landratsamt in Aussicht gestellt. Die Grundzüge der Planung im Hinblick auf die Profilgleichheit von Doppelhaushälften werden vom Kreisbaumeister durch den Versatz der Baukörper als nicht wesentlich beeinträchtigt beurteilt. Die Abweichung in der Höhenentwicklung bewegt sich innerhalb der Festsetzung mit maximal zulässigen 6,50 m. Eine Befreiung ist daher nicht erforderlich.

Aufgrund der dargestellten Sach- und Rechtslage und um weitere Nachteile für den Bauherrn durch ein Weiterbestehen der Baueinstellungsverfügung zu verhindern, hat der Erste Bürgermeister Wolfram Gum das gemeindliche Einvernehmen zum Bauantrag und zum Antrag auf Befreiung nach § 31 Abs.2 BauGB vorab im Dienstweg erteilt.


Anlagen:

  • Eingabepläne zum Bauantrag (Grundrisse, Ansichten Schnitte)
  • Antrag auf Befreiung
  • Baueinstellungsbescheid vom 12.11.2018
 

Beschlussvorschlag

-nicht notwendig-
 

Beschluss

-nicht notwendig-
 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

Datenstand vom 21.02.2019 11:47 Uhr