Bereitstellung gemeindlicher Lagerflächen für Bauvorhaben


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 10.07.2018

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 10.07.2018 ö Beschließend 12

Sach- und Rechtslage

Das bei Baumaßnahmen anfallende Aushubmaterial kann und darf gemäß gesetzlicher Vorgaben (z.B. Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung, Kreislaufwirtschaftsgesetz, etc.) erst mit dem Vorliegen einer Klassifizierung (die durch eine Beprobung festgelegt wird) von der Baustelle entfernt werden. Eine Zwischenlagerung im Baustellenbereich (z.B. Straßen- und Kanalbau) ist nicht möglich, da üblicherweise der Anliegerverkehr aufrecht zu erhalten ist und die Arbeiten durch die Zwischenlager behindert bzw. unmöglich werden. Ein Verbringen des Aushubmaterials von der Baustelle auf entfernte Zwischenlagerflächen ist nur dann zulässig, wenn diese Flächen eine immissionsrechtliche Genehmigung haben.

Die Zwischenlagerung erfolgt in Haufwerken mit einer Größe bis zu 250 m³, die Beprobung und Analytik eines Haufwerks benötigt i. d. R. eine Woche. Anschließend kann der Entsorgungsweg festgelegt und organisiert werden, hierfür ist ebenfalls eine Zeitspanne von einer Woche anzusetzen. Da die Baustelle in dieser Zeit nicht ruht, fallen weitere Aushubmengen an, die in einem neuen Haufwerk gelagert werden müssen. Daraus ergibt sich eine Größe der Lagerfläche, die das Aufschütten von mindestens drei, besser vier Haufwerken zu je 250 m³ ermöglicht, um einen kontinuierlichen Baufortschritt zu ermöglichen. Inklusive der Bewegungsflächen für Anlieferung und Abtransport ergibt sich je nach Örtlichkeit ein Flächenbedarf zwischen 2.300 und 2.800 m². Noch nicht berücksichtigt ist hierbei das Ausführen mehrerer Tiefbaumaßnahmen zur gleichen Zeit.

Um also zukünftig Tiefbaumaßnahmen innerörtlich durchführen zu können, sind zwingend Lagerflächen, die eine immissionsrechtliche Genehmigung besitzen, zur Zwischenlagerung von Aushubmaterial durch die Gemeinde vorzuhalten.

Die Verwaltung hat drei mögliche Standorte für die Errichtung einer Lagerfläche eruiert und auf Machbarkeit hin geprüft.

Standort 1: Erweiterungsfläche Gewerbepark Seefeld, Jahnweg

VT:        Fläche im Eigentum der Gemeinde
Baurecht ist vorhanden
       Erschließung muss sowieso erfolgen

NT:        Fläche steht nicht zum Verkauf zur Verfügung
       Verkehrszunahme im unteren Teil der Mühlbachstraße und im Jahnweg
                
Standort 2: Fläche zwischen Wertstoffhof und Asylbewerberunterkunft, Ulrich-Haid-Straße

VT:        verkehrsgünstige Lage
       Nachbarschaft zu vergleichbarer Einrichtung
       Erschließung vorhanden

NT:        Fläche nicht im Eigentum der Gemeinde
Bauleitplanverfahren erforderlich (zeitintensiv)

Standort 3: Gemeindegrenze nach Hadorf, Nähe Kompostieranlage

VT:        weit ab von urbaner Bebauung

NT:        Fläche nicht im Eigentum der Gemeinde
       Aussiedlerhof in näherer Nachbarschaft
Bauleitplanverfahren erforderlich (zeitintensiv)
weite, kostspielige Transportwege
starke Verkehrszunahme auf Ortsdurchfahrt Unering / Drößling

Angesichts der zeitlichen Komponente, ohne Lagerfläche kein Kanalbau Hedwigstraße oder Straßenausbau möglich, und nach Abwägung der Vor- und Nachteile kommt aus Sicht der Verwaltung nur der Standort 1 im Gewerbepark Seefeld, Jahnweg in Frage.

Sitzungsverlauf

Herr Bgm. Gum und die Verwaltung erläutern den Sachverhalt. Die Verwaltung weist nochmals ausdrücklich auf Relevanz und Dringlichkeit des Problems hin. Sollte kurzfristig keine Lösungsmöglichkeit geschaffen werden können, ist die Durchführung der zahlreichen dringenden Tiefbaumaßnahmen, die für nächstes Jahr geplant sind, akut gefährdet oder es ist mit enormen Mehrkosten zu rechnen.

Die Errichtung einer dauerhaften Lagerfläche und die hierfür vorgeschlagene Inanspruchnahme gewerblicher Bauflächen im Bereich des Gewerbeparks oder an anderer Stelle werden von Seiten des Gremiums abgelehnt. Andere andiskutierte Lösungsansätze zeigen sich als nicht durchführbar bzw. nicht zielführend. Man einigt sich darauf, zunächst in Kontakt mit den Nachbargemeinden und den Landkreis zu treten, um ggf. eine überörtliche/interkommunale Lösung zu finden.

Der Tagesordnungspunkt wird schließlich vertagt.

Datenstand vom 19.09.2018 09:39 Uhr