1. Änderung des Bebauungsplanes "Genossenschaftswohnen Hedwigstraße"; Änderungsbeschluss sowie Billigungs- und Auslegungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 19.03.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 19.03.2019 ö 8

Sach- und Rechtslage

Der Bebauungsplan „Genossenschaftswohnen Hedwigstraße“ i.d.F. vom 24.07.2018 wurde mit Bekanntmachung vom 02.08.2018 rechtsverbindlich. Ziel des Bebauungsplanes ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Genossenschaftswohnanlage im Bereich der Hedwigstraße, südöstlich des Kinderhauses St. Hedwig.

Aufgrund ökonomischer Sachzwänge des geförderten Wohnungsbaus sieht sich die MARO-Genossenschaft als Vorhabenträger leider gezwungen, einige Anpassungen am bisherigen Konzept vorzuschlagen, da andernfalls die Realisierbarkeit von bezahlbarem Wohnraum in Genossenschaftsform nicht mehr darstellbar ist. So könnte durch eine Verkürzung des Laubengangs zugunsten von mehr Wohnfläche und durch die Erschließung des Dachgeschosses über einen weiteren Laubengang (bisher über Maisonette-Wohnungen erschlossen) das Verhältnis von Wohnfläche zum baulichen Volumen verbessert werden. Des Weiteren könnte anstatt der Tiefgaragenabfahrt ein Autoaufzug errichtet werden, infolgedessen durch die damit verbundene Baumassenreduzierung weitere Kosten gespart werden könnten. Das Grundkonzept sowie die äußeren Gebäudekubaturen würden durch die Änderung weitgehend unangetastet bleiben. Eine gute optische Einfügung in die bauliche Umgebung sollte nach wie vor gewährleistet sein.

Um die vorgeschlagenen Änderungen realisieren zu können, müssten allerdings einige Festsetzungen des Bebauungsplanes angepasst werden. So wäre für eine Fortführung des Laubengangs in der Ebene des Dachgeschosses ein Dacheinschnitt in das Satteldach erforderlich (bisher unzulässig). Zur Begehbarkeit des Laubengangs in diesem Bereich müsste zudem ein Flachdach zugelassen werden (Fußboden Laubengang = Flachdach). Ferner würde durch den Laubengang/Dacheinschnitt rechnerisch eine höhere Wandhöhe ausgelöst als bisher festgesetzt. Aufgrund der erforderlichen Liftüberfahrt für den Autoaufzug würde sich außerdem eine Erhöhung der Tiefgarageneinfahrt ergeben. Diese könnte aber mittels Geländeanpassung kompensiert werden, so dass die nachbarlichen Interessen nicht beeinträchtigt würden. Die Festsetzung zu Garagen und Nebenanlagen müsste hierfür ebenfalls angepasst werden.

Vom Vorhabenträger und dem Planungsbüro Skorka wurde in Abstimmung mit der Gemeindeverwaltung ein Bebauungsplanentwurf mit den entsprechenden Anpassungen vorbereitet, der in heutiger Sitzung vorgestellt wird. Ebenso werden die Beweggründe für die aus Sicht der MARO-Genossenschaft erforderlichen Änderungen nochmals näher erläutert.

Die Bebauungsplanänderung kann im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB durchgeführt werden. Hierzu wäre zunächst der Änderungsbeschluss bekannt zu machen und der Öffentlichkeit Gelegenheit zu geben, sich über die Ziele und Zwecke der Änderungen zu informieren und ggf. Stellung zu nehmen. Sofern sich hierdurch kein Bedarf einer Planungsänderung ergibt, ist der Bebauungsplanentwurf einen Monat lang auszulegen (formelle Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung).

Beschluss

1.        Der Gemeinderat beschließt, die 1. Änderung des Bebauungsplanes „Genossenschaftswohnen Hedwigstraße“ im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB durchzuführen.

2.        Die Verwaltung wird beauftragt, den Beschluss ortsüblich bekannt zu machen und die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung gemäß § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB zu unterrichten.

3.        Die Verwaltung wird beauftragt, im Anschluss an die Unterrichtung der Öffentlichkeit den Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes „Genossenschaftswohnen Hedwigstraße“ i.d.F. vom 19.02.2019 auf Grundlage der in heutiger Sitzung vorgestellten Planung auszufertigen und die öffentliche Auslegung gemäß § 13a i. V. m. § 13 Abs. 2 i. V. m. § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 13a i. V. m. § 13 Abs. 2 Nr. 3 i. V. m. § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Datenstand vom 30.04.2019 11:16 Uhr