Bauantrag zur Errichtung eines Dopelhauses mit Doppelgarage und Carport; Bauort: Fl.Nr.916/24, Steebstraße 10 in Seefeld; Bauantrag-Nr.70/2018


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses, 22.01.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 22.01.2019 ö Beschließend 1

Sach- und Rechtslage

Das Grundstück Fl.Nr.916/24 mit einer Größe von 754 m² befindet sich im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplans Ortsmitte –Teil Südwest in Seefeld. Im Flächennutzungsplan ist das Grundstück als allgemeines Wohngebiet (WA) dargestellt.

Auf dem Grundstück befindet sich zurzeit ein Wohnhaus als Bestand, welches im Rahmen des Bauantrags zum Abriss vorgesehen ist.

Die Antragsteller planen auf dem Grundstück die Errichtung eines Doppelhauses mit Doppelcarport, welches bezogen auf die in Richtung Höhenstraße ansteigende Steebstraße abgetreppt errichtet wird. An der gemeinsamen Zwischenwand ist ein Höhenversatz von ca. 1,20 m erforderlich, um den Höhenversatz auf dem Grundstück in Nord-Süd Richtung von 2,20 m baulich auszugleichen.

Der Bauantrag sieht die Errichtung eines Doppelhauses in den Abmessungen 17,40 m (straßenseitig zur Steebstraße) und 10,10 m  (bezogen auf die Verbindungstraße zwischen Hubertus- und Steebstraße) vor. Die überbaute Grundfläche (GR) beträgt 188,90 m², mithin eine GRZ von 0.25 für das Gebäude. Die überbaute Grundfläche nach Art. 19 Abs. 4 BauNVO (mit Nebenanlagen) beträgt 311,88 m², mithin eine GRZ 2 von 0,41. Die Wandhöhe beträgt ab Bezugspunkt 6,50 m. Die Dachneigung 35 Grad bei einem symmetrischen Satteldach.

Es entstehen drei Wohneinheiten. Zwei Hauptwohneinheiten und eine Einliegerwohnung. Die Vorgaben der gemeindlichen Stellplatzsatzung von 5 Stellplätzen werden eingehalten. Es sind ein Doppelcarport und drei offene Stellplätze geplant. Die ursprünglich vorgesehen Doppelgarage wurde kurzfristig vom Antragsteller gestrichen.

Aufgrund des Höhenversatz auf dem Grundstück in Nord-Süd Richtung von 2,20 m und der erforderlichen Abtreppung der Doppelhaushälften sind begrenzt auf drei Bereiche, hauptsächlich im Bereich der Eingänge zu den Haushälften, Abgrabungen von mehr als 40 cm nötig, die nach der Festsetzung 8.4 des Bebauungsplans nicht zulässig sind. Die Abgrabungen haben eine maximale Breite von 2,10 m und erscheinen städtebaulich untergeordnet.

 Die Bauherren stellen daher einen Antrag auf Befreiung nach § 31 Abs.2 BauGB von der Festsetzung 8.4 des Bebauungsplans Ortsmitte –Teil Südwest in Seefeld. Aus Sicht der Verwaltung kann der Antrag befürwortet werden, weil das starke Gefälle auf dem Grundstück (Höhenunterschied 2,20 m) als atypische Geländesituation die Abgrabung erforderlich macht. Weiterhin ist sie städtebaulich vertretbar, weil durch Abgrabung selbst keine Überschreitung der festgesetzten Wandhöhe von 6,50 m entsteht und gleichzeitig eine sinnvolle Abtreppung der Doppelhaushälften erst möglich wird. Nachbarliche Interessen werden zudem nicht tangiert.

Anlagen:

  • Eingabepläne (Grundrisse, Ansichten, Schnitte)
  • Übersicht Abgrabungen

Beschlussvorschlag

Das Bauvorhaben in der Fassung 30.10.2018 wird gem. § 30 BauGB befürwortet.

Das Einvernehmen wird auch zum Antrag auf Befreiung gem. § 31 Abs.2 BauGB von der Festsetzung 8.4 des Bebauungsplans Ortsmitte –Teil Südwest in Seefeld entsprechend den Darstellungen in den Plänen des Bauantrags in der Fassung vom 30.10.2018 erteilt.
 

Beschluss

Das Bauvorhaben in der Fassung 30.10.2018 wird gem. § 30 BauGB befürwortet.

Das Einvernehmen wird auch zum Antrag auf Befreiung gem. § 31 Abs.2 BauGB von der Festsetzung 8.4 des Bebauungsplans Ortsmitte –Teil Südwest in Seefeld entsprechend den Darstellungen in den Plänen des Bauantrags in der Fassung vom 30.10.2018 erteilt.
 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Datenstand vom 18.03.2019 09:37 Uhr