Antrag zur Errichtung von zwei Doppelhaushälften mit Einliegerwohnung; Bauort:Fl.Nr.290/2, Drozzastraße 6 in Drößling; Bauantrag-Nr. 04/2019


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses, 19.02.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 19.02.2019 ö Beschließend 1

Sach- und Rechtslage

Das Grundstück Fl.Nr.290/2 mit einer Größe von 1.350 m² ist im Flächennutzungsplan als Dorfgebiet (MD) und Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Die Fläche für die Landwirtschaft beginnt anschließend an die östliche Gebäudewand des Bestandsgebäudes. Damit einhergehend ist der östliche Grundstücksteil als Außenbereich nach § 35 BauGB zu qualifizieren. Das Bestandsgebäude selbst liegt im Dorfgebiet. Die baurechtliche Genehmigungsfähigkeit für das neu zu errichtende Doppelhaus beurteilt sich nach § 34 BauGB.

Derzeit ist auf dem Grundstück mit Bescheid des Landratsamtes Starnberg vom 07.06.2018 (Az: 40-B-2018-54-14) die Errichtung eines Doppelhauses mit Einliegerwohnung genehmigt. Das Doppelhaus ist geplant in einer Bebauung UG, EG, OG, D (2 Vollgeschosse) in den Abmessungen 15,28 m x 12,68 m (10,45 m). Aufgrund der Unwirtschaftlichkeit des Architektenentwurfs in der praktischen Ausführung, ist mit dem vorliegenden Bauantrag die Vereinfachung des Baukörpers an einigen Stellen beantragt.

An der Südost-Ecke des Baukörpers ist derzeit das OG stark auskragend über dem zurückspringenden EG genehmigt. Der eingereichte Bauantrag sieht nunmehr die Zurücknahme des auskragenden OGs und ein geringfügig vorgezogenes EG vor, so dass eine glatte Außenwand entsteht. Zusätzlich ist ein Balkon mit 5,94 m² Größe im OG, straßenseitig, an selber Stelle geplant.

An der Nordost-Ecke des Baukörpers ist der Anbau eines Balkons mit Außentreppe geplant. Der Balkon dient als Austrittmöglichkeit aus dem OG. Er hat die Abmessungen von 5,76 m x 2,80m. Der Balkon befindet sich abgewandt von der Straßenseite, hin zum Außenbereich.

Aus den Maßnahmen ergibt sich, dass die GR von 184,6 m² auf 199 m² ansteigt. Grundstückbezogen ergibt sich dann eine GR von 0,15. Bezogen auf das große Grundstück ist die GR verträglich und fügt sich ein. Im Übrigen bleibt es bei den genehmigten Abmessungen. Das Bauvorhaben fügt sich daher nach § 34 BauGB ein.

Zusätzlich wird die eher moderne Anordnung und Gestaltung der Fensterflächen an diversen Stellen geändert. Für sich alleine genommen, wären diese Änderungen  verfahrensfrei nach art. 57 BayBO, werden aber in Zusammenhang mit dem insgesamt leicht geänderten Bauvorhaben zur Genehmigung vorgelegt.

Die baulichen Abänderungen führen zu einem ruhigeren und gefälligeren Erscheinungsbild des Baukörpers. Somit kommt die Abänderung auch dem eher ländlich geprägten Ortsbild in Drößling entgegen.

Anlagen:

  • Eingabepläne aus der Baugenehmigung
  • Eingabepläne zum Bauantrag

Beschlussvorschlag

Der Bauantrag in der Fassung vom 01.12.2018 wird gem. § 34 BauGB befürwortet.

Beschluss

Der Bauantrag in der Fassung vom 01.12.2018 wird gem. § 34 BauGB befürwortet.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

Datenstand vom 30.09.2019 09:52 Uhr