Das Grundstück Fl.Nr.257/4 der Gemarkung Oberalting-Seefeld mit einer Größe von 983m² befindet sich Geltungsbereich des seit 1998 rechtsverbindlichen Bebauungsplans Ortsmitte-Teil Nord in Seefeld. Im Flächennutzungsplan ist das Grundstück als Allgemeines Wohngebiet (WA) dargestellt.
Derzeit befindet sich auf dem Grundstück ein Wohnhaus mit einer Genehmigung vom 19.11.1965.
Mit dem Bauantrag soll das bestehende Wohnhaus saniert und umgebaut werden. Es sollen fünf Wohneinheiten zwischen 80m² und 135 m² Wohnfläche entstehen. Vorgesehen ist den Dachstuhl zu erneuern und die Dachneigung des Satteldachs auf 35 Grad anzuheben. Zusätzlich ist der Einbau eines Zwerchgiebels mit 5,00 m Breite zur Schaffung von Wohnraum im Dachgeschoss und einer kleineren Gaube zur Unterbringung des Treppenhauses geplant.
Desweiteren findet noch eine Vielzahl von Veränderungen im Innenausbau statt, wie zum Beispiel eine Veränderung der Treppensituation, um eine verbesserte Erschließungssituation und Wohnungsaufteilung zu erreichen sowie verschieden Änderungen bei der Raumaufteilung.
Es ist ein Lichtgraben mit 3 m Breite auf der Ostseite des Gebäudes vorgesehen. Laut den Festsetzungen des Bebauungsplans ist eine Abgrabung mit einer Breite von 3,00 m genehmigungsfähig.
Es werden für jede Wohneinheit zwei Stellplätze, senkrecht zur Aubachstraße hin geschaffen. Der Bebauungsplan sieht für offene Stellplätze keinen Stauraum vor. Somit werden 10 Stellplätze errichtet.
Das bestehende Wohnhaus weist ein Wandhöhen von 7,07 m bis 7,63 m, giebelseitig im Nordosten 6,48 m auf. Die Abstandsflächensituation an der Giebelseite hat infolge der Genehmigung Bestandschutz, entspricht aber unter Zugrundelegung der aktuellen Rechtslage nicht den gesetzlichen Anforderungen. Durch die geplante Anhebung des Firstes entfällt der Bestandsschutz. Auf die geplante Änderung ist die aktuelle Rechtslage Art 6 BayBO anzuwenden. Danach müsste die Abstandsfläche 4,01 m zur Grundstücksgrenze betragen. Der Abstand zur Grundstücksgrenze beträgt aber nur 3,50 m. Somit fällt die Abstandsfläche mit 51 cm auf die Nachbargrundstücke Fl.Nr.43/2 und 43/3. Der Zwerchgiebel auf der Südostseite hält ebenfalls die erforderlichen Abstandsflächen nicht ein. Die Abstandsfläche fällt mit 40-60 cm auf das Nahbargrundstück Fl.Nr.257/5. Der Antragsteller beantragt eine Abweichung von der Einhaltung der Abstandsflächen nach Art. 63 BayBO. Eine Abstandsflächenübernahme durch die Nachbarn wurde alternativ nicht vorgelegt. Im Übrigen liegen auch keine Nachbarunterschriften zum Bauantrag vor. Das Abstandsflächenrecht ist die wichtigste nachbarschützende Vorschrift in der Bayerischen Bauordnung. Die Zustimmung zu einer Abweichung berührt unmittelbar die nachbarrechtlichen Belange und eröffnet immer den Klageweg zum Verwaltungsgericht. Die Verwaltung empfiehlt daher der beantragten Abweichung nicht zuzustimmen.
Da aber zentraler Gegenstand des Bauantrags der Umbau mittels Erhöhung des Dachstuhls ist, ist der Bauantrag insgesamt nicht genehmigungsfähig.
Anlagen:
-Eingabepläne (Grundrisse, Ansichten, Schnitte)
-Abstandsflächenplan
-Freiflächengestaltungsplan