Bauantrag zur Sanierung und zum Umbau eines bestehenden Mehrfamilienhauses; Bauort: Fl.Nr.257/4, Aubachstraße 24 in Seefeld; Bauantrag-Nr.06/2019


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses, 19.03.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 19.03.2019 ö 2

Sach- und Rechtslage

Das Grundstück Fl.Nr.257/4 der Gemarkung Oberalting-Seefeld mit einer Größe von 983m² befindet sich Geltungsbereich des seit 1998 rechtsverbindlichen Bebauungsplans Ortsmitte-Teil Nord in Seefeld. Im Flächennutzungsplan ist das Grundstück als Allgemeines Wohngebiet (WA) dargestellt.

Derzeit befindet sich auf dem Grundstück ein Wohnhaus mit einer Genehmigung vom 19.11.1965.

Mit dem Bauantrag soll das bestehende Wohnhaus saniert und umgebaut werden. Es sollen fünf Wohneinheiten zwischen 80m² und 135 m² Wohnfläche entstehen. Vorgesehen ist den Dachstuhl zu erneuern und die Dachneigung des Satteldachs auf 35 Grad anzuheben. Zusätzlich ist der Einbau eines Zwerchgiebels mit 5,00 m Breite zur Schaffung von Wohnraum im Dachgeschoss und einer kleineren Gaube zur Unterbringung des Treppenhauses geplant.

Desweiteren findet noch eine Vielzahl von Veränderungen im Innenausbau statt, wie zum Beispiel eine Veränderung der Treppensituation, um eine verbesserte Erschließungssituation und Wohnungsaufteilung zu erreichen sowie verschieden Änderungen bei der Raumaufteilung.

Es ist ein Lichtgraben mit 3 m Breite auf der Ostseite des Gebäudes vorgesehen. Laut den Festsetzungen des Bebauungsplans ist eine Abgrabung mit einer Breite von 3,00 m genehmigungsfähig.

Es werden für jede Wohneinheit zwei Stellplätze, senkrecht zur Aubachstraße hin geschaffen. Der Bebauungsplan sieht für offene Stellplätze keinen Stauraum vor. Somit werden 10 Stellplätze errichtet.

Das bestehende Wohnhaus weist ein Wandhöhen von 7,07 m bis 7,63 m, giebelseitig im Nordosten 6,48 m auf. Die Abstandsflächensituation an der Giebelseite hat infolge der Genehmigung Bestandschutz, entspricht aber unter Zugrundelegung der aktuellen Rechtslage nicht den gesetzlichen Anforderungen. Durch die geplante Anhebung des Firstes entfällt der Bestandsschutz. Auf die geplante Änderung ist die aktuelle Rechtslage Art 6 BayBO anzuwenden. Danach müsste die Abstandsfläche 4,01 m zur Grundstücksgrenze betragen. Der Abstand zur Grundstücksgrenze beträgt aber nur 3,50 m. Somit fällt die Abstandsfläche mit 51 cm auf die Nachbargrundstücke Fl.Nr.43/2 und 43/3. Der Zwerchgiebel auf der Südostseite hält ebenfalls die erforderlichen Abstandsflächen nicht ein. Die Abstandsfläche fällt mit 40-60 cm auf das Nahbargrundstück Fl.Nr.257/5. Der Antragsteller beantragt eine Abweichung von der Einhaltung der Abstandsflächen nach Art. 63 BayBO. Eine Abstandsflächenübernahme durch die Nachbarn wurde alternativ nicht vorgelegt. Im Übrigen liegen auch keine Nachbarunterschriften zum Bauantrag vor. Das Abstandsflächenrecht ist die wichtigste nachbarschützende Vorschrift in der Bayerischen Bauordnung. Die Zustimmung zu einer Abweichung berührt unmittelbar die nachbarrechtlichen Belange und eröffnet immer den Klageweg zum Verwaltungsgericht. Die Verwaltung empfiehlt daher der beantragten Abweichung nicht zuzustimmen.

Da aber zentraler Gegenstand des Bauantrags der Umbau mittels Erhöhung des Dachstuhls ist, ist der Bauantrag insgesamt nicht genehmigungsfähig.



Anlagen:

-Eingabepläne (Grundrisse, Ansichten, Schnitte)
-Abstandsflächenplan
-Freiflächengestaltungsplan

Beschlussvorschlag

Der Bauantrag in der Fassung vom 23.01.2019 wird gemäß § 30 BauGB nicht befürwortet.

Das Einvernehmen wird nicht zu den beantragten Abweichungen hinsichtlich der Abstandsfächen erteilt. Es ergeht der Hinweis an den Antragsteller, dass eine Neuvorlage des Bauantrags unter Vorlage einer Abstandsflächenübernahme durch die betroffenen Nachbarn möglich ist.

Sitzungsverlauf

Es erfolgt eine kontroverse Diskussion angesichts des gesetzgeberischen Ziels der innerörtlichen Nachverdichtung, ob der Bauantrag befürwortet werden kann. Mit dem Bauvorhaben werden 5 Wohneinheiten durch bebauungsplankonforme Anhebung der Dachneigung geschaffen. Aus der Anhebung der Dachneigung resultiert allerdings eine weitere Verschlechterung der abstandsflächenrechtlichen Situation für die Nachbarn. Der Antragsteller beantragt mit dem Bauantrag eine Abweichung hinsichtlich der Abstandsflächen nach Art. 63 BayBO. Der Bauausschuss erteilt das Einvernehmen zum Bauantrag nicht. Durch die Nichteinhaltung der Abstandsflächen werden die nachbarrechtlichen Belange berührt. Als bessere Lösung wird dem Antragsteller eine Abstandsflächenübernahme durch die Nachbarn nahegelegt.

Beschluss

Der Bauantrag in der Fassung vom 23.01.2019 wird gemäß § 30 BauGB nicht befürwortet.

Das Einvernehmen wird nicht zu den beantragten Abweichungen hinsichtlich der Abstandsfächen erteilt. Es ergeht der Hinweis an den Antragsteller, dass eine Neuvorlage des Bauantrags unter Vorlage einer Abstandsflächenübernahme durch die betroffenen Nachbarn möglich ist.

Es ergeht der Hinweis an den Antragsteller, dass das gemeindliche Einvernehmen für den Fall des Vorliegens von Erklärungen der Nachbarn zur Abstandsflächenübernahme in Aussicht gestellt wird.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Datenstand vom 26.09.2019 12:12 Uhr