Antrag auf Nutzungsänderung von Räumen im UG und Genehmigung eines bestehende Wintergartens; Bauort: Fl.Nr.141/2, Schützenstraße 15 in Seefeld; Bauntrag-Nr.13/2019


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses, 09.04.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Sitzung des Bauausschusses 09.04.2019 ö Beschließend 2

Sach- und Rechtslage

Das Grundstück Fl.Nr.141/2 der Gemarkung Oberalting Seefeld ist mit einem älteren Mehrfamilienhaus mit einer Erstgenehmigung aus dem Jahr 1969 (Az.:III-248/62) bebaut. Zwischen 1990 und 1996 erfolgte der nicht genehmigte Ausbau des Untergeschosses als selbstständige Wohnung sowie der Anbau eines nicht genehmigten Wintergartens. Damit bestanden seitdem drei Wohneinheiten.

Mit Schreiben vom 08.11.2018 stellt das Landratsamt Starnberg die fehlende Genehmigung fest und fordert die Antragstellerin zur Herstellung rechtmäßiger Zustände auf. Die Antragstellerin beantragt mit dem vorliegenden Bauantrag die nachträgliche Genehmigung der Wohnung im Untergeschoss und des Wintergartens.
 
Bauplanungsrechtlich befindet sich das Grundstück im Geltungsbereich des zukünftigen Bebauungsplans „Schützenstraße“ in Seefeld. Derzeit gilt für das Grundstück die von der Gemeinde Seefeld beschlossene Veränderungssperre nach § 14 BauGB . Die Antragstellerin beantragt mit dem Bauantrag eine Ausnahme von der Veränderungssperre nach § 14 Abs.2 BauGB. Über eine solche Ausnahme entscheidet das Landratsamt Starnberg im Einvernehmen mit der Gemeinde Seefeld. Da der Ausbau der Wohnung im Untergeschoss keine Außenwirkung hat und der Wintergarten bereits seit Jahren Bestand ist und bei der Aufstellung des Bebauungsplans Schützenstraße bereits berücksichtigt wurde, stehen keine öffentlichen Belange einer Ausnahme entgegen, in dem Sinne, dass die Aufstellung und der zukünftige Regelungsinhalt des zukünftigen Bebauungsplans „Schützenstraße“ gefährdet wäre.

Mit dem vorliegenden Bauantrag ist die Nutzungsänderung der Räume im Untergeschoss in Wohnraum geplant. Im Untergeschoss beläuft sich die lichte Raumhöhe auf 2,20 m. Art. 45 Abs. 1 Satz 1 BayBO schreibt für Aufenthaltsräume jedoch eine lichte Raumhöhe von 2,40 m vor, lässt aber in Satz 2 eine Ausnahme für die Gebäudeklassen 1 und 2 zu. Nach Art. 2 Abs. 3 Nr. 1 lit.a) BayBO setzt die Gebäudeklasse 1 ein freistehendes Gebäude mit bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten voraus. Vorliegend handelt es sich um Gebäudeklasse 1, weil die Antragstellerin die Wohnung im Untergeschoss, die bisher vermietet war mittels eines Deckendurchbruchs und einer Treppe mit ihrer eigenen, darüber liegenden Wohnung verbindet. Damit reduziert sich die Anzahl der Wohneinheiten von drei auf zwei.

Der Wintergarten entspricht den Festsetzungen des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans „Schützenstraße“. Er hat die Abmessungen von 7,16 m x 2,80 m. Der Bebauungsplan setzt zukünftig eine GR von 330 m² für das Grundstück fest. Die GR des Wohnhauses einschließlich des Wintergartens beträgt 208.95 m². Baugrenze und Abstandsflächen werden eingehalten.

Anlagen:

  • Eingabepläne
  • Erläuterungen zum Bauantrag
 

Beschlussvorschlag

Der Bauantrag in der Fassung vom 06.03.2019 wird befürwortet.

Das Einvernehmen wird auch zur beantragten Ausnahme von der Veränderungssperre nach § 14 Abs.2 BauGB erteilt. Da der Ausbau der Wohnung im Untergeschoss keine Außenwirkung hat und der Wintergarten bereits seit Jahren Bestand ist und bei der Aufstellung des Bebauungsplans Schützenstraße bereits berücksichtigt wurde, stehen keine öffentlichen Belange einer Ausnahme entgegen, in dem Sinne, dass die Aufstellung und der zukünftige Regelungsinhalt des zukünftigen Bebauungsplans „Schützenstraße“ gefährdet wäre.

Beschluss

Der Bauantrag in der Fassung vom 06.03.2019 wird befürwortet.

Das Einvernehmen wird auch zur beantragten Ausnahme von der Veränderungssperre nach § 14 Abs.2 BauGB erteilt. Da der Ausbau der Wohnung im Untergeschoss keine Außenwirkung hat und der Wintergarten bereits seit Jahren Bestand ist und bei der Aufstellung des Bebauungsplans Schützenstraße bereits berücksichtigt wurde, stehen keine öffentlichen Belange einer Ausnahme entgegen, in dem Sinne, dass die Aufstellung und der zukünftige Regelungsinhalt des zukünftigen Bebauungsplans „Schützenstraße“ gefährdet wäre.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Datenstand vom 04.06.2019 10:04 Uhr