Änderung der Hebesatzsatzung der Gemeinde Seefeld
Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Gemeinderates, 12.11.2019
Beratungsreihenfolge
Sach- und Rechtslage
In der Gemeinderatssatzung vom 06.11.2018 wurde eine neue Hebesatzsatzung mit geänderten Hebesätzen für die Gewerbesteuer, die Grundsteuer A und die Grundsteuer B für die Gemeinde Seefeld beschlossen. In der Hebesatzsatzung wurde für die Laufzeit die Formulierung „für das Jahr 2019 und die Folgejahre“ gewählt.
Diese Formulierung wurde nun Ende Juli durch das Landratsamt Starnberg beanstandet. Hier wurde erläutert, dass bei der Festsetzung eines Hebesatzes für mehrere Jahre dieser Zeitraum genau festgelegt werden muss. Es genügt somit nicht die Laufzeit mit „und Folgejahre“ zu bezeichnen.
In der Finanzausschusssitzung am 15.10.2019 wurde dieser Sachverhalt besprochen und als Empfehlung für den Gemeinderat der Beschluss gefasst, dass sich zukünftig die Laufzeit der Hebesatzsatzung an eine Wahlperiode anpasst. Die Hebesatzsatzung würde somit „für das Jahr 2020 bis 2025“ gelten.
Eine Anpassung der Hebesätze ist dennoch jederzeit durch eine Änderung der Hebesatzsatzung möglich.
Beschluss
Der Gemeinderat beschließt, den Erlass der Satzung über die Festsetzung der Hebesätze bei den Realsteuern (Hebesatzsatzung) der Gemeinde Seefeld.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0
Datenstand vom 02.01.2020 12:45 Uhr